TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/04/0218

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0219 90/04/0220 90/04/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerden der N-GesmbH gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 1990, Zlen. 04-19 Pu 10-1989/2, 04-19 Pu 7-1989/2, 04-19 Pu 8-1989/2 und 04-19 Pu 9-1989/2, alle betreffend Verweigerung der Erteilung einer Konzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt sohin S 11.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den vier - abgesehen vom Standort der begehrten Konzession inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 1990 wurden die Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession für das Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart Pizzastand mit den Standorten Graz, A

(Zl. 04-19 Pu 10-1989/2), Graz, B-Straße Nr. 2

(04-19 Pu 7-1989/2), Graz, C-Straße Nr. 119

(Zl. 04-19 Pu 8-1989/2) und Graz, D-Straße

(Zl. 04-19 Pu 9-1989/2) gemäß §§ 25 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und 193 Abs. 2 sowie weiters in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 39 Abs. 5 GewO 1973 keine Folge gegeben und die Erteilung der Konzession verweigert sowie die Anträge auf Erstreckung der Frist zur Bekanntgabe eines neuen Geschäftsführers (Aussetzung des Verfahrens vom 1. bzw. 17. August 1989) gemäß § 38 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges und der Bestimmungen der §§ 193 Abs. 2 und 25 Abs. 1 GewO 1973 aus, Herr AN als handelsrechtlicher Geschäftsführer biete wegen (in der Folge näher dargestellter) strafgerichtlicher Verurteilungen und (ebenfalls in der Folge näher dargestellten) sonstigen strafbaren Verhaltens keine Gewähr dafür, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, daß die Beschwerdeführerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Darüber hinaus könnten juristische Personen gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Gewerbe ausüben, müßten jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben. Durch die Mitteilung des Herrn E vom 5. Mai 1989 als bevollmächtigten Vertreter der Frau EF, um deren Genehmigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer durch die Beschwerdeführerin angesucht worden sei, daß diese nicht als gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt werden wolle, habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Geschäftsführerbestellung durchgeführt werden können. Da Frau EF nicht als Geschäftsführerin seitens der Gewerbebehörde erster Instanz bescheidmäßig zur Kenntnis genommen worden sei, könne keinesfalls die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GewO 1973 zum Tragen kommen, da wohl von einem Ausscheiden des Geschäftsführers nicht gesprochen werden könne, da Frau EF nicht zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Aufforderung durch die Gewerbebehörde erster Instanz um Bekanntgabe eines neuen Geschäftsführers sei die Beschwerdeführerin weder in der ihr eingeräumten Frist noch bis zum heutigen Tage nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Konzessionen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin in den inhaltlich gleichlautenden Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, am 12. Mai 1989 habe der Gatte der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführerin, E dem Magistrat mitgeteilt, daß diese als Geschäftsführerin ausscheide. Die Beschwerdeführerin habe davon jedoch erst wesentlich später erfahren. Wenn die Beschwerdeführerin selbst bzw. deren ausgewiesener Vertreter diese Mitteilung gemacht hätte, wäre selbstverständlich in einem Zuge ein anderer Geschäftsführer bekanntgegeben worden, da ein gewerberechtlicher Geschäftsführer selbstverständlich für die Erteilung der Konzession notwendig sei. So aber habe, ohne die Beschwerdeführerin zu verständigen, E diese Mitteilung an die Behörde gemacht. Die Beschwerdeführerin habe erst wesentlich später hievon erfahren. Die Beschwerdeführerin sei von der Mitteilung völlig überrascht worden und sei durch die kurze Frist der Behörde gezwungen gewesen, möglichst schnell einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu finden. Überdies habe sich auch zufällig jene Person, die für die Beschwerdeführerin als neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer in Frage gekommen wäre, auf Urlaub befunden. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, Rücksprache mit dieser Person zu halten, geschweige denn, Personalpapiere von dieser zu besorgen. Es sei daher fristgerecht ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Es handle sich deshalbs keinesfalls um eine Frage des § 38 AVG 1950, weshalb die Erstbehörde diesen Antrag hätte keinesfalls abweisen dürfen. Wenn im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen werde, daß bis zum heutigen Tag keine neue Geschäftsführung bekanntgegeben worden sei, so stelle sich dies als logische Folge der Abweisung des Fristerstreckungsantrages und der Abweisung der Konzession überhaupt dar. Wenn dem Fristerstreckungsantrag, wie es rechtmäßig hätte geschehen müssen, Folge gegeben worden wäre, wäre ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bekanntgegeben worden. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe die Frage der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin unrichtig gelöst.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 müssen juristische Personen, welche ein Handelsgewerbe ausüben, einen Geschäftsführer bestellt haben.

Nach § 39 Abs. 5 leg. cit. bedarf die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß für die Erteilung der in Rede stehenden Konzessionen als Voraussetzung jedenfalls die gleichzeitige Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich gewesen wäre, was wiederum einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vorausgesetzt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, sie sei durch einen ungesetzlichen Vorgang an der Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu stellen, gehindert worden, nicht zu folgen.

Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 16. August 1989 den Antrag, die ihr mit Schreiben vom 19. Juni 1989 von der Erstbehörde zur Namhaftmachung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers gesetzte Frist von 2 Wochen bis 31. August 1989 zu erstrecken. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Abweisung dieses Ansuchens durch die Erstbehörde und die Bestätigung dieser Entscheidung im angefochtenen Bescheid dem Gesetz entsprach, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls Gelegenheit gehabt hätte, bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens, also weit über das Ende der von ihr beantragten Fristerstreckung hinaus, den neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß ihr durch die Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung die Gelegenheit genommen worden wäre, einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen.

Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die Abweisung ihres Fristerstreckungsantrages zu Unrecht erfolgt wäre, könnte somit eine damit verbundene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung eines solchen Verfahrensverstoßes nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Da sich somit die Verweigerung der beantragten Konzessionen durch die belangte Behörde schon mangels Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers als nicht rechtswidrig erweist, erübrigt es sich, auf das weitere, das Merkmal der Zuverlässigkeit betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.

Aus den dargestellten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040218.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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