TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/04/0217

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §339 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1990, Zl. 313.085/1-III/5/90, betreffend Konzessionsverweigerung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. März 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1988 um die Erteilung einer Konzession für die Überlassung von Arbeitskräften im Standort Linz, A-Straße 7, im Grunde der §§ 13, 25 Abs. 1, 323a und 323b GewO 1973 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. Nr. 324/1988, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die allgemeine Fachgruppe des Gewerbes habe zum Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers ein negatives Gutachten abgegeben, weil er mehrfach vorbestraft sei. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich habe sich gegen die Erteilung der Konzession ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringe und auch nicht einmal die Zulassungsbedingungen zur Ablegung der Konzessionsprüfung erfülle. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte habe sich gleichfalls gegen die Erteilung der angestrebten Konzession ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer ohne entsprechende Gewerbeberechtigung sechs bis zehn Arbeiter überlassen habe und er nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringe. Überdies sei er von der weiteren Gewerbeausübung auszuschließen, weil er mehrfach vorbestraft sei. Des weiteren besitze er nicht die Zuverlässigkeit zur Ausübung des gegenständichen Gewerbes, weil er weder Dienstzettel noch Überlassungsmitteilungen ausgestellt habe und auch Aufzeichnungen nach § 13 AÜG fehlten. Gemäß § 323b GewO 1973 setze die Erteilung der Konzession u.a. die Erbringung des Befähigungsnachweises voraus. Nach § 1 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe sei die vorgeschriebene Befähigung durch das Zeugnis über die abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einen solchen Nachweis nicht erbracht. Desgleichen habe der Genannte weder um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht noch sei ihm ein solcher erteilt worden. Weiters sei erhoben worden, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Dezember 1976, 24 Vr 2014/76, wegen des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen schuldig erkannt, jedoch der Strafausspruch mit Rücksicht auf seine Jugend für eine Probezeit von drei Jahren aufgeschoben worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Liezen am 10. Oktober 1979 und vom Bezirksgericht Linz am 27. August 1984 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu Geldstrafen von S 1.000,-- und S 6.000,-- rechtskräftig verurteilt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz am 22. Mai 1981 wegen des Vergehens der dauernden Sachhinterziehung zu einer Geldstrafe von S 11.400,-- verurteilt worden und desgleichen vom Landesgericht Linz am 30. September 1982 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zu einer Geldstrafe von S 41.000,--. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz vom 18. September 1987 wegen des Vergehens des Diebstahles und der Hehlerei zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es sei unbestritten, daß die gegenständlichen Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Weiters sei erhoben worden, daß der Beschwerdeführer auch von der Bundespolizeidirektion Linz mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen habe bestraft werden müssen, und daß ihm der Führerschein auf 18 Monate entzogen worden sei. Es lägen daher nach Ansicht der Behörde Umstände vor, die die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat in Ansehung der durch die Überlassung von Arbeitskräften gebotenen zusätzlichen Gelegenheit rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei daher nach wie vor nach § 13 GewO 1973 von der weiteren Gewerbeausübung auszuschließen. Es sei richtig, daß der Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz einen Antrag auf gnadenweise Tilgung seiner Vorstrafen eingebracht habe. Dessen ungeachtet bestünden jedoch auch Bedenken im Hinblick auf seine Zuverlässigkiet, weil er am 31. März 1989 von der Bundespolizeidirektion Linz wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt worden und er auch wegen Übertretung nach § 29 Abs. 1 Waffengesetz bestraft worden sei. Da somit der Beschwerdeführer weder den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringe, noch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erfülle, sei das Konzessionsansuchen abzuweisen gewesen.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Mai 1990 keine Folge und bestätigte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 376 Z. 36 Abs. 1 lit. b und 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und den §§ 1 und 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 den erstbehördlichen Bescheid. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, für die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides seien dessen Gründe maßgebend. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen werde bemerkt: Wer ein konzessioniertes Gewerbe ausüben wolle, habe gemäß § 341 Abs. 1 GewO 1973 das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig sei. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gälten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß. Gemäß § 339 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973 seien somit dem Konzessionsansuchen, falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben sei, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht anzuschließen. Hiezu wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 376 Z. 36 Abs. 1 und 2 GewO 1973 ausgeführt, eine Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe sei gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 einer natürlichen Person zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15 GewO 1973) keine Tatsachen vorlägen, die es zweifelhaft machten, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze (Z. 1), und die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt seien (Z. 2). Liege eine der im § 25 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so sei gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 die Konzession zu verweigern. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordere gemäß § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Die gemäß § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften sei gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte einschlägige Konzessionsprüfung nachzuweisen. Außerdem wiesen gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 Personen, die den Nachweis erbrächten, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Juli 1988) befugt ausgeübt hätten oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als

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gewerberechtlicher - Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen seien, hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach. Der Beschwerdeführer habe bisher die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht abgelegt. Ebenso habe er im Verfahren nicht den Nachweis erbringen können, daß er das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1988 befugt ausgeübt habe oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als

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gewerberechtlicher - Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage lediglich am 5. Jänner 1988 das Gewerbe "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch Dienstverschaffungsverträge unter Übernahme des wirtschaftlichen Wagnisses und unabhängig vom Nachweis einer Beschäftigung sowie unter Ausschluß jeder Tätigkeit, die den staatlichen Arbeitsämtern vorbehalten ist", angemeldet. Ein Gewerbeschein sei bisher - offensichtlich wegen des Vorliegens von Gewerbeausschließungsgründen gemäß § 13 GewO 1973 - nicht ausgestellt worden. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. Nr. 324, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erbringen, sei der Berufung auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Konzessionserteilung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 habe die Behörde von Amts wegen bei der Ermittlung des Sachverhaltes vorzugehen und habe überdies eine Manuduktionspflicht. Sie hätte den unvertretenen Beschwerdeführer auffordern müssen, den Nachweis darüber vorzulegen, daß er a) entweder in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 1. Juli 1988 das Gewerbe "unbefugt" (richtig wohl: befugt) ausgeübt habe, und b) innerhalb dieses Zeitraumes ununterbrochen als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer tätig gewesen sei. Erhebungen in dieser Richtung, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers zur Erforschung dieses Sachverhaltes, seien nicht erfolgt. Die Verwaltungsbehörden hätten zum Thema der "vorgeschriebenen Befähigung" den tatsächlichen Sachverhalt ermitteln müssen. Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sei der Befähigungsnachweis durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen. Infolge der zeitlichen Lagerung des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetzesänderung als auch der Verordnung über den Befähigungsnachweis gemäß BGBl. Nr. 324/1988, sei davon auszugehen, daß "bei der Anmeldung im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 376 Zif. 36 GewO 1973 beim Ansuchen gemäß dieser Übergangsbestimmungen keine Person den Befähigungsnachweis gemäß § 323b Abs. 1 Zif. 1 GewO 1973" habe erbringen können. Es handle sich hiebei um eine rein tatsächliche Unmöglichkeit. Für Oberösterreich sei die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung bis zum heutigen Tag unmöglich. Das liege daran, daß entgegen der Verordnung durch die Arbeitsweise des Amtes der OÖ Landesregierung niemand in der Lage sei, ein derartiges Zeugnis über eine abgelegte Konzessionsprüfung vorzulegen. Wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen gepflogen hätte, wäre ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt. Dieser Umstand bedinge aber auch, daß bis zur Erlassung eines Bescheides über das Konzessionsansuchen zumindest solange zugewartet werden müsse, bis irgend jemand theoretisch in der Lage sei, ein Zeugnis über eine abgelegte Konzessionsprüfung vorzulegen. Solange noch keine derartige Prüfung abgenommen werde oder kein Zeugnis über eine derartig abgelegte Prüfung vorgelegt werden könne, dürfe auch keine Entscheidung über ein derartiges Konzessionsansuchen gefällt werden. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Vorstrafen aufzuweisen habe. Nach der Gewerbeordnung bedinge jedoch nicht allein die Tatsache einer strafrechtlichen Vorstrafe automatisch einen Ausschluß gemäß § 13 GewO 1973, sondern es trete der Ausschluß gemäß § 13 GewO 1973 nur dann ein, wenn die Verurteilung nicht getilgt sei und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten eine Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Es ergebe der im Akt inneliegende Antrag auf gnadenweise Tilgung einen eindeutigen Hinweis darauf, daß auf Grund seiner Persönlichkeit die Begehung von weiteren Straftaten nicht zu befürchten sei. Da es sich bei der Entscheidung der gnadenweisen Tilgung um eine präjudizielle Entscheidung mit wesentlicher Tragweite handle, hätte daher das Verfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag unterbrochen werden müssen. Wenn die Verfahrensvorschriften des § 39 Abs. 2 AVG 1950 von der belangten Behörde eingehalten worden wären, insbesondere, wenn in den Verfahrensakt der gnadenweisen Tilgung Einsicht genommen worden wäre, hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 376 Z. 36 Abs. 1 GewO 1973 bedürfen Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323a an eine Konzession gebunden wurde (Überlassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988 berechtigt sind, zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen - es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen -, wenn sie a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 befugt ausgeübt haben, b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 323b Abs. 1 Z. 1) erbringen und d) um die Konzessionserteilung spätestens am 30. September 1988 ansuchen.

Nach § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 erfordert die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. Nr. 324/1988, ist die gemäß § 323b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Nach § 10 Abs. 1 der zitierten Verordnung sind Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig waren, auch dann zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllen. Nach Abs. 2 weisen Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

Gemäß § 11 der zitierten Verordnung trat diese mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Nach § 341 Abs. 1 GewO 1973 hat, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ausüben will, das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig ist. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.

Gemäß § 339 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973 sind somit dem Ansuchen um Konzessionserteilung, falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht anzuschließen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die dem Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, kein bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 dar (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0090).

In der Beschwerde wird im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde angenommenen mangelnden Erbringung des entsprechenden Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer inhaltlich lediglich geltend gemacht, die belangte Behörde hätte ihn auffordern müssen, entsprechende Nachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 beizubringen, und daß Erhebungen in dieser Richtung, insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers zur Erforschung dieses Sachverhaltes, nicht erfolgt seien. Diesem Vorbringen kommt aber - abgesehen davon, daß auch in der Beschwerde ein diesen Befähigungsnachweisvoraussetzungen entsprechender Sachverhalt nicht etwa behauptet wird - schon im Hinblick auf die vordargestellte Rechtslage, wonach derartige Belege bereits dem Konzessionsansuchen anzuschließen gewesen wären, die für die Wahrnehmung eines Verfahrensmangels durch die belangte Behörde erforderliche mögliche Relevanz schon im Hinblick darauf nicht zu.

Sofern aber der Beschwerdeführer u.a. unter Zitierung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 36 GewO 1973 geltend macht, daß ihm die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses mangels Festsetzung von Prüfungsterminen nicht möglich gewesen wäre, weshalb die belangte Behörde - die in ihrer Gegenschrift auf das Angebot verschiedener Prüfungstermine verweist - mit ihrer Entscheidung zumindest bis zur Abhaltung eines Prüfungstermines hätte zuwarten müssen, so ergibt sich auch in dieser Hinsicht kein Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde bzw. einen ihr anzulastenden Verfahrensmangel, da die dargestellte Gesetzeslage keine Grundlage für das vom Beschwerdeführer geforderte Zuwarten durch die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung über das Konzessionsansuchen gibt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wird, das auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 376 Z. 36 Abs. 1 GewO 1973 und eine im Hinblick darauf terminisierte Antragstellung im Sinn der lit. d dieser Gesetzesstelle hinweisen würde.

Da gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 eine Konzession schon dann zu verweigern ist, wenn eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen - und somit im Sinne dessen Z. 2 der in Ansehung des in Rede stehenden Gewerbes erforderliche Befähigungsnachweis - nicht vorliegt, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde zu erkennen, wenn sie jedenfalls schon im Hinblick darauf zur Abweisung des Konzessionsansuchens des Beschwerdeführers gelangte. Es erübrigte sich somit auch eine Erörterung des im Zusammenhang mit § 13 GewO 1973 erstatteten weiteren Beschwerdevorbringens.

Die solcherart unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040217.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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