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10 VerfassungsrechtNorm
RL-BA 1977 §42a Abs5Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Antrag vom 4. Mai 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (im Folgenden: ERV) gemäß §42a Abs5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977).
2. Mit Bescheid der Abteilung IVa des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK) vom 8. September 2004 wurde der Antrag abgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 5. Oktober 2004 abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Verbotes der formalgesetzlichen Delegation. §9 Abs1a RAO enthalte unbestimmte Formulierungen und verstoße somit gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.
II. 1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 legte die RAK Wien den Bescheid des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 31. Oktober 2006 vor, mit welchem der Bescheid vom 5. Oktober 2004 von Amts wegen aufgehoben wurde.
2. Der Bescheid des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 31. Oktober 2006 kommt einer formellen Klaglosstellung gleich, weshalb der Bescheid des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 5. Oktober 2004 für den Beschwerdeführer keine Wirkung mehr entfaltet.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung iSd. §88 VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-
enthalten.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Rechtsanwälte, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1442.2004Dokumentnummer
JFT_09938873_04B01442_00