TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/30 90/01/0224

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

L46106 Tierhaltung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
TierschutzG Stmk 1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1990, Zl. 8-78 Ka 1/8-90, betreffend Wildtierhaltung nach dem Steiermärkischen Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14. Dezember 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers um Genehmigung der Haltung und Züchtung von Muffelwild abgewiesen worden.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, und ausgeführt, der dem Beschwerdeführer zugekommene Bescheid sei unvollständig. Ihm fehle die Seite 3. Dem Beschwerdeführer seien sohin die Feststellungen der belangten Behörde nur teilweise bekannt geworden. Der Beschwerdeführer werde aus dem aufgezeigten Grunde mangels Kenntnis des gesamten Inhaltes des Bescheides außerstande gesetzt, seine Rechte in gehöriger Weise wahrzunehmen. Der Bescheid lasse in seiner derzeit unvollständigen "Ausführung bzw. Zustellung" eine Überprüfung seines gesamten Inhaltes nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gemäß § 67 AVG 1950 auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, und vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066). Die belangte Behörde stellt in der Gegenschrift das von der Beschwerde gerügte Fehlen eines Teiles der Begründung nicht in Abrede. Sie weist nur darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Verfahren davon Kenntnis erlangt. Außerdem sei dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 27. November 1990 eine Neuausfertigung des Bescheides vom 15. Oktober 1990 nachweislich mittels Rückschein am 29. November 1990 zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher die Zustellung einer vollständigen Ausfertigung des Bescheides vom 15. Oktober 1990 ordnungsgemäß erfolgt. Damit steht einerseits das Fehlen einer dem § 60 AVG 1950 entsprechenden Begründung außer Streit und andererseits fest, daß dieser (nach der Aktenlage offenkundig bei der Reinschrift des angefochtenen Bescheides unterlaufene) Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbescheides beseitigt wurde. Die nachträgliche Zustellung einer vollständigen Ausfertigung der Berufungsentscheidung ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ebenso die Annahme, der Inhalt der fehlenden Seite 3 sei dem Beschwerdeführer ohnedies im Verfahren bekannt gewesen. Infolge des Fehlens einer dem Gesetz entsprechenden Begründung ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG behaftet und nach dieser Gesetzesstelle wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010224.X00

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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