TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/30 90/13/0144

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §113;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der F gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 12. April 1990, Zl. 6/3-3058/90-05, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1983 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei einer das Taxiunternehmen der Beschwerdeführerin betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung (BP) stellte der Prüfer wesentliche Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel (z.B. fehlende Grundaufzeichnungen, fehlende Aufzeichnungen der Barbewegungen, Kassenfehlbeträge, verkürzte Betriebsausgaben, nicht erfaßte Anlagegüter, nicht verbuchte Erlöse, gegenüber anderen Betrieben nicht abgegrenzte Aufwendungen) und in einer Vermögensdeckungsrechnung nicht gedeckte Geldaufwendungen fest. Er ermittelte daher die Abgabenbemessungsgrundlagen der Streitjahre und die darauf beruhenden Abgaben im Schätzungsweg. Das Finanzamt erließ die entsprechenden Abgabenbescheide, gegen die die Beschwerdeführerin Berufung erhob. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, weil die Beschwerdeführerin die Feststellungen der BP und ihre Schätzung in keiner Weise habe entkräften können.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid die vorliegende Beschwerde, die dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften für gegeben hält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß ihr Ehegatte das Taxiunternehmen geführt und sie in dessen Gebarung nicht eingeweiht habe. Daraus gewinnt die Beschwerdeführerin jedoch deshalb nichts, weil sie selbst im Verwaltungsverfahren (Abgabenerklärungen, Berufung Blatt 1 umseits) das Taxiunternehmen als ihren Betrieb ausgewiesen bzw. bezeichnet hat und sich selbst in der Beschwerde noch als "Firmeninhaberin" ausgibt. Auch wenn der Ehegatte das Taxiunternehmen führte, blieb es doch Betrieb (Unternehmen) der Beschwerdeführerin, der (das) ihr auch steuerlich zuzurechnen war. Die Behauptung, der Ehegatte habe sich aus dem Taxiunternehmen selbst bereichert (was mittelbar ebenfalls für die Zurechnung des Unternehmens an die Beschwerdeführerin spricht), hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise konkretisiert und die durch das Scheidungsurteil (Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erst seit September 1988) erhärteten Feststellungen der BP, daß in den Jahren 1983 bis 1986 von einer Trennung oder Scheidung der Ehe noch keine Rede gewesen sei, daß vielmehr die Beschwerdeführerin die Ehe noch aufrecht erhalten und vom Ertrag des Unternehmens habe leben können (Seiten 1 und 4 der Stellungnahme der BP zur Berufung), in keiner Weise entkräftet. Selbst in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin nur einen Verdacht zu äußern, der Gatte habe die Geschäftsführung dazu benutzt, um sich selbst zu bereichern.

Gegen das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei zur BP nicht beigezogen worden, sprechen die im angefochtenen Bescheid erwähnten, aktenkundig mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschriften. Abgesehen davon steht dieses Beschwerdevorbringen im Widerspruch zu jenen Beschwerdeausführungen, denen zufolge die Beschwerdeführerin zwar zum Verfahren BEIGEZOGEN wurde, aber zu den Ergebnissen des Prüfungsberichtes nicht Stellung nehmen konnte. Diese Möglichkeit eröffnete jedoch die Berufung gegen die auf Grund der BP ergangenen Abgabenbescheide. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit ja auch Gebrauch gemacht und gegen bestimmte Prüfungsfeststellungen Einwendungen erhoben. Dazu, die Beschwerdeführerin gemäß § 113 BAO anzuleiten, war die belangte Behörde schon deshalb nicht verhalten, weil die Beschwerdeführerin eine solche Anleitung nicht verlangte. Dieses Verlangen ist aber nach dem Gesetz Voraussetzung für die Anleitung.

Daß die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen die Prüfungsfeststellungen Einwände erhob, sei ihr (nochmals) zugebilligt. Gleich der belangten Behörde vermag aber der Verwaltungsgerichtshof in diesen Einwänden nicht mehr als unsubstantiierte und durch keine Beweise, ja nicht einmal durch Beweisanbote erhärtete Behauptungen zu erblicken. Die Beispiele, mit denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die "gravierendsten Mängel des Prüfberichtes" dartun möchte, sind nicht geeignet, solche auch tatsächlich aufzuzeigen. Vielmehr erschien die Abgabenbehörde durchaus berechtigt, die Fuhrerlöse nicht nur für das Jahr 1986, sondern auch für die Vorjahre zu schätzen. Stellte doch die BP unwiderlegt fest, daß für diese Jahre laufende Einnahmenaufzeichnungen nicht existierten (Tz 7,1 und 7,2 des Berichtes, Seite 2 der Stellungnahme der BP zur Berufung). Schon dies rechtfertigte die Schätzung der Fuhrerlöse für die Streitjahre 1983 bis 1985. Mit der Feststellung in Tz 9 des Prüfungsberichtes, die Kosten für Löhne und Treibstoffe laut Erklärung entsprächen in den Jahren 1983 bis 1985 den erklärten Fuhrerlösen, legte die BP lediglich dar, daß die erklärten Kosten für Löhne und Treibstoffe in diesen Jahren anders als im Jahre 1986 nicht ausreichten, um den gebotenen Zuschätzungen bei den Fuhrerlösen gerecht zu werden, sodaß der Betriebsprüfer eine Erhöhung dieser Betriebsausgaben für notwendig erachtete und - zugunsten der Beschwerdeführerin - auch vornahm.

Die Zuschätzung von Einnahmen aus Leihwagen für das Jahr 1985 gründete die BP in Tz 7,4,1 ihres Berichtes auf eine zufällig aufgefundene, von der Beschwerdeführerin nicht erfaßte Rechnung über Leihwagenmiete (Ausgangsrechnung) vom 20. Dezember 1985. Daß entgegen dieser Feststellung aus dem bereits 1984 angeschafften Leihwagen vor dem Jahre 1986 keine Leihwagenerlöse bestanden (eingingen), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung so wie in der Beschwerde zwar behauptet, ohne aber auf die konkrete Feststellung der BP in irgendeiner Weise einzugehen.

Der Tz 24 des BP-Berichtes liegt die Feststellung des Prüfers zugrunde, daß beim Betrieb der Beschwerdeführerin 1986 Betriebsausgaben verrechnet worden wären, die ein anderes Taxiunternehmen (das der S) betroffen hätten. Diesen Betriebsausgaben versagte die BP bei der Beschwerdeführerin mit einem geschätzten Betrag die steuerliche Anerkennung. Die Beschwerde bestätigt geradezu die Berechtigung dieses Vorgehens, wenn sie ausführt, der Gatte der Beschwerdeführerin habe den Betrieb der S weitergeführt, ihn jedoch wirtschaftlich NICHT vom Unternehmen der Beschwerdeführerin getrennt, "sodaß im Nachhinein unmöglich festgelegt werden kann, welche Aufwendungen für das Unternehmen der S AUS ERLÖSEN MEINES UNTERNEHMENS getätigt wurden" (was zu einer Schätzung der "fremden" Betriebsausgaben geradezu zwang).

Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130144.X00

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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