TE Vfgh Beschluss 1988/6/14 G153/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §2 LadenschlußG; wirtschaftliche, nicht rechtliche Betroffenheit; keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Normunterworfenen durch Verordnungsermächtigung - Legitimationsmangel

Spruch

Die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem beim VfGH am 10. August 1987 eingelangten Schriftsatz begehren die Antragstellerinnen - neben der Aufhebung von Bestimmungen der Wiener Ladenschlußverordnung (dieses Verfahren wird beim VfGH zu V82/87 geführt) - die Aufhebung des §2 des Ladenschlußgesetzes (LSchG), BGBl. 156/1958. Diese Bestimmung steht unter der Rubrik "Allgemeine Ladenschlußzeiten an Werktagen" und enthält in Abs1 eine allgemeine Regelung der Ladenschlußzeiten an Werktagen, die in den Abs2 und 3 für Verkaufsstellen bestimmter Art modifiziert wird und in den Abs4 bis 6 Ermächtigungen an den Landeshauptmann zur teilweisen Abänderung der allgemeinen Regelung gemäß Abs1. Sie lautet:

"§2. (1) Die Verkaufsstellen (§1 Abs1 bis 3) sind, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 18 Uhr bis 7.30 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln von 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr geschlossen zu halten.

(2) Verkaufsstellen, in denen Milch abgegeben wird, dürfen für den Verkauf von Milch, Milchprodukten und Backwaren ab 6 Uhr offengehalten werden.

(3) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

(4) Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit V allgemein oder für Verkaufsstellen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen, daß, abweichend von den in den Abs1 bis 3 festgesetzten Ladenschlußzeiten, entweder

a) die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher zu schließen und um höchstens eine Stunde länger geschlossen zu halten sind oder

b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind.

(5) Ebenso kann der Landeshauptmann, wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies erfordern, mit V anordnen, daß die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde später zu schließen und, mit Ausnahme der Bäckereibetriebe, um höchstens eine Stunde kürzer geschlossen zu halten sind.

(6) Schließlich kann der Landeshauptmann, wenn die Einkaufsbedürfnisse es erfordern, mit V anordnen, daß die Verkaufsstellen für Süßwaren um höchstens zwei Stunden später zu schließen sind."

2.a) Die Antragstellerinnen bringen vor, sie würden durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt.

Die Erstantragstellerin, T-T & Co KG, sei Trägerin eines Handelsgewerbes in Wien. Die Zweitantragstellerin, Dr. Gesine Tostmann Ges.m.b.H., sei persönlich haftender Gesellschafter der erstantragstellenden Ges.m.b.H. & Co KG. Die Drittantragstellerin, Dr. G T, sei alleinige Gesellschafterin der Zweitantragstellerin sowie Kommanditistin der Erstantragstellerin und überdies handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin der T-T & Co KG und der Dr. G T Ges.m.b.H.

Die Erstantragstellerin, die T-T & Co KG, sei auf Grund ihrer Eigenschaft als Unternehmensträgerin unmittelbarer Normadressat des angefochtenen Gesetzes, das ihre durch Art6 StGG definierte Rechtssphäre verändere. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die angefochtenen Bestimmungen des LSchG sei die in §9 dieses Gesetzes iVm §368 Z17 GewO normierte Strafbarkeit.

Die Drittantragstellerin sei als Geschäftsführerin den Behörden gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die von ihr vertretenen Unternehmungen auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sie sei infolge dieser Verantwortlichkeit von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen. Die Erst- und Zweitantragstellerinnen wären es aber, die - jedenfalls der Drittantragstellerin gegenüber - mit ihrem Vermögen für die zu verhängenden Geldstrafen haften würden.

Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen sei aktuell und auch direkt wirksam. Die angefochtenen Normen seien keiner weiteren Konkretisierung zugänglich; auch stehe den Antragstellerinnen kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die angefochtenen Normen zur Verfügung. Insbesondere sei es den Antragstellerinnen nicht zumutbar, ein Verwaltungsstrafverfahren in Kauf zu nehmen. Auch sehe das LSchG weder eine durch Antrag eines einzelnen Unternehmers zu erwirkende individuelle Ausnahmeregelung noch die Möglichkeit zur Erwirkung eines Feststellungsbescheides vor.

b) In der Sache behaupten die Antragstellerinnen einen Widerspruch der angefochtenen Gesetzesbestimmung zu der durch Art6 StGG gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung. Durch die angefochtenen Normen würden die Antragstellerinnen in ihrer Erwerbsausübung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei durch keines der Ziele, dem das Ladenschlußgesetz diene - Sicherung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften; Gewährleistung angemessener Einkaufszeiten und Verhinderung überlanger Öffnungszeiten gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen meinen, daß die angefochtenen Regelungen teilweise zur Zielerreichung völlig ungeeignet, teilweise unsachlich und nicht angemessen und überdies wirtschaftspolitisch verfehlt seien.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).

2. Die Voraussetzungen für die Antragslegitimation liegen für die zweitantragstellende Dr. G T Ges.m.b.H. nicht vor. Im Antrag wird dargelegt, daß die für die erstantragstellende T-T & Co KG wirksame zeitliche Beschränkung der Offenhaltezeiten die Zweitantragstellerin als die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstantragstellerin treffe. Damit wird zwar eine wirtschaftliche, aber keine sich aus der angefochtenen Bestimmung ergebende rechtliche Betroffenheit dargelegt. Weiters wird im Antrag ausgeführt, daß die Zweitantragstellerin für allfällige Geldstrafen der Drittantragstellerin, Dr. G T, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin den Behörden gegenüber u.a. für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei, mit ihrem Vermögen hafte. Auch mit diesem Vorbringen wird eine unmittelbare, sich aus den bekämpften Rechtsvorschriften ergebende rechtliche Betroffenheit nicht dargelegt.

Da der Antrag daher eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der zweitantragstellenden Partei nicht dartut, war deren Gesetzesprüfungsantrag zurückzuweisen.

3. Aber auch die Anträge der Erst- und Drittantragstellerin sind unzulässig. Zwar kann die Rechtssphäre der Erstantragstellerin als Trägerin eines Handelsgewerbes durch die durch das Ladenschlußrecht verfügten Beschränkungen der möglichen Offenhaltezeiten direkt rechtlich betroffen sein und auch die Drittantragstellerin kann durch solche Beschränkungen, da sie als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der gewerbeausübungsberechtigten erstantragstellenden T-T & Co KG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen nach den Vorschriften der GewO und des §9 VStG verantwortlich ist, in ihrer Rechtssphäre unmittelbar betroffen sein.

Die angefochtenen Bestimmungen sind jedoch so gestaltet, daß sie nicht geeignet sind, die Rechtssphäre dieser beiden Antragstellerinnen nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und aktuell zu beeinträchtigen:

Abs1 des angefochtenen §2 LSchG enthält eine Regelung über die zulässige Offenhaltezeit, von der der Landeshauptmann gemäß Abs4 Abweichungen festzulegen ermächtigt ist. Der Landeshauptmann von Wien hat von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht und in §1 der V über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. 21/1965, angeordnet:

"Alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Verkaufsstellen) sind, soweit sich nach den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, an Werktagen von 18 Uhr bis 8 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln von 18.30 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten."

Der angefochtene §2 Abs1 LSchG enthält daher angesichts dieser die gesetzliche Regel konkretisierenden, von der Grundregel teilweise abweichenden Anordnung keine unmittelbar wirksame Beschränkung der rechtlichen Position der Antragstellerinnen.

Die Abs4 bis 6 des angefochtenen §2 LSchG enthalten bloß Ermächtigungen an den Landeshauptmann, im Verordnungsweg von der Regel des Abs1 abweichende Sperrzeiten festzulegen. Durch sie kann die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar überhaupt nicht beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980).

Daß die Antragstellerinnen durch die Abs2 und 3 des §2 LSchG in ihrer Rechtssphäre aktuell betroffen sind, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nach ihrem Vorbringen weder Verkaufsstellen zur Abgabe von Milch und Milchprodukten noch solche zur Abgabe von Backwaren betreiben. Da §2 LSchG somit in die Rechtssphäre der erst- und drittantragstellenden Partei nicht aktuell eingreift, sind auch deren Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Rechte subjektive, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G153.1987

Dokumentnummer

JFT_10119386_87G00153_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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