TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/30 90/01/0107

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol;
L17007 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §2;
ParkanlagenV Innsbruck 1970 §1 Abs1;
ParkanlagenV Innsbruck 1970 §2 Abs5;
ParkanlagenV Innsbruck 1970;
Statut Innsbruck 1966 §18 Abs1;
Statut Innsbruck 1966 §18 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. April 1990, Zl. U-11.969/1, betrefend Übertretung der Innsbrucker Parkordnung, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nur hinsichtlich des Strafausmaßes insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wurde. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 6. März 1990 hatte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck ausgesprochen: "Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß im Rahmen der durch Ihre Unternehmung mit Sitz in Innsbruck, X-Straße nn, erfolgenden Gewerbeausübung entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 5 der Innsbrucker Gemeinderatsverordnung zum Schutze der städt. Parkanlagen vom 20.4.1970 am 2.8.1989 in der vor den Häusern Innsbruck, Z-Straße n1-n3, gelegenen städt. Parkanlage ein im Rahmen Ihrer Unternehmung verwendeter bzw. zur Verfügung gestellter, gelber Müllcontainer abgestellt bzw. aufgestellt war, ohne daß eine für das vorschriftsgemäße dortige Aufstellen dieses Behälters seitens des Innsbrucker Stadtsenates erforderliche Bewilligung vorlag und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 i. V. mit § 2 Abs. 5 der Innsbrucker Gemeinderatsverordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen vom 20.4.1970 begangen".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Anzeige des Gartenbauamtes des Stadtmagistrates Innsbruck sei wegen der Übertretung der Innsbrucker Parkordnung ein Strafverfahren betreffend das Abstellen eines Müllcontainers in der städtischen Parkanlage vor dem Hause Z-Straße n1-n3 eingeleitet worden. Bei seiner Vernehmung am 19. September 1989 habe der Beschwerdeführer nicht bestritten den Müllcontainer in der genannten Parkanlage am 2. August 1989 im Rahmen seines Unternehmens abgestellt zu haben. Der Container sei zur Ablagerung von Bauschutt verwendet worden. Bereits seit Mai 1989 sei durch das Unternehmen des Beschwerdeführers ein Müllcontainer zu diesem Zweck aufgestellt gewesen. Der Auftrag zur Abstellung des Containers an den Beschwerdeführer sei durch die Firma A-GmbH erteilt worden. Wie bei anderen Baustellen üblich, habe ein Fahrer des Unternehmens des Beschwerdeführers den Container an einen ihm durch die Auftraggeberfirma zugewiesenen Ort abgestellt. Die Festlegung des Aufstellungsortes durch den Auftraggeber und die Einholung der gesetzlichen Bewilligung hiefür durch den Auftraggeber sei im Rahmen des Unternehmens des Beschwerdeführers üblich, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne und ihn kein Verschulden treffe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden.

In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer im wesentlichen eingewendet, im Spruch seien nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich seien. Dem Spruch sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei der genannten Parkanlage um eine öffentlich zugängliche Park- und Grünanlage handle, die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehe. Auch die Bezeichnung der Tatzeit und des genauen Tatortes fehle, da nicht zu ersehen sei, wo genau der Müllcontainer gestanden sei. Den Beschwerdeführer treffe, wenn überhaupt, nur ein geringfügiges Verschulden. Er sei davon ausgegangen, daß sich der Auftraggeber um die erforderliche Bewilligung kümmern werde. Die gewählte Vorgangsweise habe sich bisher immer bewährt.

Dazu wird in der Bescheidbegründung entgegnet, der Beschwerdeführer betreibe das Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen, sodaß die Aufstellung des Containers in der städtischen Parkanlage Erwerbszwecken im Rahmen seines Gewerbebetriebes gedient habe. Für die Aufstellung sei keine Bewilligung des Stadtsenates vorgelegen. Die Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen sei zum Schutz aller jener Park- und Grünanlagen, die im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck stünden, öffentlich zugänglich seien und im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stünden, erlassen worden. Diese so definierten Park- und Grünanlagen würden als "städtische Parkanlagen" bezeichnet. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, den Container in einer städtischen Parkanlage abgestellt zu haben. Demnach sei es nicht erforderlich gewesen, im Spruch anzuführen, daß die Parkanlage im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehe. Zur genauen Bezeichnung des Tatortes und dem Einwand des Beschwerdeführers die Bezeichnung der städtischen Parkanlage als vor den Häusern Z-Straße n1-n3 befindlich, reiche nicht hin, wird auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A verwiesen. Die Tatortangabe im erstinstanzlichen Bescheid sei ausreichend konkretisiert, zumal der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter angegeben habe, den Container für die Ablagerung des im Zug des Umbaues des dort befindlichen Hauses (wobei der Beginn der Bauarbeiten mit Mai 1989 konkretisiert worden sei) anfallenden Bauschuttes in diesem Bereich aufgestellt zu haben. Für den Beschwerdeführer müsse es erkenntlich sein, wofür er bestraft worden sei. Eine Verwechslung mit anderen in diesem Bereich möglicherweise abgestellten Containern sei nicht denkbar. Auch die Angabe der Tatzeit mit "2. August 1989" sei ausreichend bestimmt. Der Beschwerdeführer habe diese Tatzeit nicht bestritten. Die Angaben zur Tatzeit und Tatort im Spruch seien präzise genug, um den Beschwerdeführer eindeutig davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nocheinmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Die privatrechtliche Vereinbarung mit der Firma, die dem Beschwerdeführer zur Aufstellung des Containers beauftragt habe, könne dessen Verschulden nicht vermindern, weil er nicht darauf vertrauen habe dürfen, daß für ihn nichts mehr zu unternehmen sei. Er wäre verpflichtet gewesen, sich vor Aufstellung des Containers zu überzeugen, ob eine Bewilligung erwirkt worden sei. Dem Beschwerdeführer als Betreiber eines Gewerbes sei es zuzumuten, sich vor Aufstellung des Containers über das Vorliegen der notwendigen Bewilligung zu überzeugen oder sich um ihre Erteilung zu bemühen. Dem Beschwerdeführer sei zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Zur Strafbemessung wird schließlich festgestellt, der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei als erheblich zu betrachten, weil das Ziel der übertretenen Norm die Erhaltung der städtischen Park- und Grünanlagen in ihrer Funktion als Freizeit- und Erholungseinrichtung, Lebensraum und Staubfänger sei. Wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung dieser Funktion sei deren entsprechende Begrünung und Bepflanzung. Durch das Abstellen von Müllcontainern könnten Grünanlagen beschädigt oder verunreinigt werden. Unabhängig davon, ob die Tat einen konkreten Schaden verursacht habe, liege eine Verletzung der geschützten Interessen vor. Erschwerungsgründe lägen nicht vor, mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Da der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben über Vermögen und Einkommen abgegeben habe, sei von durchschnittlichen Einkommen im Rahmen eines Betriebes auszugehen. Da die Tat keine festgestellten nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, sei das Ausmaß der Strafe auf S 700,-- herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen, auf der die Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren beruht, wurde gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck LGBl. Nr. 17/1966 zum Schutze der städtischen Parkanlagen erlassen. Nach § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung gelten deren Bestimmungen für alle im Bereiche der Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden, öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen (im folgenden Parkanlagen genannt), die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen.

Nach § 2 Abs. 5 der Verordnung ist die Benützung von Parkanlagen für Werbung oder Erwerbszecke aller Art untersagt. Ausnahmen können durch den Stadtsenat bewilligt werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung werden im Sinne des § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines Unternehmens einen Müllcontainer seit Mai 1989 in der Grünanlage vor den Häusern Innsbruck, Z-Straße n1-n3, abgestellt hatte, um den anläßlich eines Hausumbaues anfallenden Bauschutt aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer rügt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides nur ausgesprochen wird, es handle sich bei der genannten Grünanlage um eine "städtische Parkanlage", nicht jedoch, daß diese im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehe. Diese Konkretisierung sei deshalb erforderlich, weil nur solche Parkanlagen unter dem Schutz der Verordnung stünden. Der § 1 der Verordnung enthalte den Begriff "städtische Parkanlage" nicht.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die zitierte Verordnung ausdrücklich als Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen bezeichnet ist und durch § 1 Abs. 1 ihren Geltungsbereich für Parkanlagen, die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen, bestimmt. Die Bezeichnung "städtische Parkanlage" entspricht rein begrifflich einer solchen Parkanlage, auf die sich der durch die Norm bestimmte Geltungsbereich der Verordnung bezieht. Einer ausdrücklichen Feststellung im Spruch des Bescheides, wonach sich die gegenständliche Parkanlage im Eigentum oder der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck befinde, bedurfte es demnach nicht. Der Spruch des Straferkenntnisses läßt nämlich die Zuordnung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale eindeutig zu, sodaß diesem Erfordernis des § 44a lit.a VStG 1950 genüge getan wird (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984 Slg. N.F. Nr. 11.466/A u.v.a.).

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid bezeichne im Spruch die Tatzeit und den Tatort nicht ausreichend genau, ist nicht berechtigt. Nach § 44a lit.a VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie von der belangten Behörde richtig zitiert wurde, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes, muß durch den Spruch die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststehen. Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird. Durch die Bezeichnung der städtischen Grünanlage vor genau genannten Häusern ist der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses hinreichend genau bestimmt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, daß ein Container durch sein Unternehmen in dieser Parkanlage abgestellt worden war und sich auch zur genannten Tatzeit dort befunden hat. Er hat nie behauptet, daß die Tat am gleichen Tag in derselben städtischen Parkanlage mehrmals verwirklicht worden wäre, sodaß eine Verwechslungsgefahr bestehe, die eine mehrmalige Bestrafung befürchten lasse. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde, es sei denkbar, das ein Müllcontainer am 2. August 1989 infolge von Bauarbeiten mehrfach angefüllt und vom Beschwerdeführer abtransportiert und jeweils durch einen leeren Müllcontainer ersetzt worden sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Was schließlich das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, so hat bereits die Behörde erster Instanz richtig erkannt, daß es sich bei der verletzten Verwaltungsvorschrift um den Tatbestand eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt. Danach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift besteht in einem bloßen Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges, weil die Verbotsnorm nur die Benützung von Parkanlagen für Werbung oder Erwerbszwecke aller Art untersagt. Demnach liegt eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden insofern vor, als der Täter sein mangelndes Verschulden zu beweisen hatte. Es bestand somit eine widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters. Durch die Behauptung, der Auftraggeber zur Aufstellung des Containers habe vertraglich die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung für die Aufstellung in der städtischen Parkanlage einzuholen gehabt, ist der Beschwerdeführer nicht vom Schuldvorwurf befreit, weil es dem Beschwerdeführer als Adressaten der Verbotsnorm oblag, festzustellen, ob sein Vertragspartner tatsächlich eine Bewilligung im Sinne des § 2 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung eingeholt hatte. Daß die vom Beschwerdeführer eingehaltene Übung in anderen Fällen zu keinen "Schwierigkeiten" geführt hatte, kann ihn vom Schuldvorwurf nicht befreien. Einer besonderen Kennzeichnung der städtischen Parkanlage, als durch die Verordnung geschützt, bedurfte es nicht, um den Beschwerdeführer die Geltung der Verbotsnorm erkennen zu lassen, weil es ihm als Gewerbetreibenden obliegt, sich von der Geltung und dem Wirkungsbereich der verwaltungsrechtlichen Verbotsnorm Kenntnis zu verschaffen. Für ihn ist diesbezüglich § 2 ABGB maßgebend, wonach sich mit der Unkenntnis des Gesetzes niemand entschuldigen kann. Ein Unternehmer auf dem Gebiet des Abtransportes von Müll ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Ortsvorschriften vor Inangriffnahme der diesbezüglichen Tätigkeit selbst zu informieren. Hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit über das Bestehen der erforderlichen Bewilligung Zweifel aufkommen müssen, so liegt in der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen mindestens ein fahrlässiges Verhalten (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1973, Slg. N.F. Nr. 8.514/A).

Da sich sohin die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010107.X00

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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