TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/30 90/13/0198

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 31. Mai 1990, Zl. 6/1-1017/89-05, betreffend Einkommensteuer für 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zufolge machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als "Akontozahlung Erhaltungsaufwand" für 1983 einen Betrag von S 300.000,-- und für 1984 einen Betrag von S 443.000,-- als Werbungskosten geltend. Diesen Werbungskosten lag nach den im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer (Hauseigentümer) beauftragte über die von ihm bevollmächtigte protokollierte Firma "Hausverwaltung T" die B & Co GmbH (deren Alleingesellschafter T ist) als Generalunternehmer mit der Vornahme umfangreicher Sanierungsarbeiten an seinem Mietobjekt. Im Laufe des Monats Dezember der Streitjahre 1983 und 1984 verbuchte der Hausverwalter T hiefür Akontozahlungen an die B & Co GmbH. Diese Buchungen wurden, ohne daß ein entsprechender Zahlungsvorgang stattfand, lediglich auf Grund einer als Beleg dienenden "Buchungsanweisung" vorgenommen, und zwar für 1983 in Höhe von S 300.000,-- und für 1984 in Höhe von S 443.000,--. Gleichzeitig belastete der Hausverwalter mit diesen Beträgen auch das Hauseigentümerkonto. Eine Zahlung des Hausverwalters an die B & Co GmbH wurde jedoch nicht tatsächlich geleistet. Durch diese rein buchmäßig durchgeführten Vorgänge wurden zwischen der B & Co GmbH und dem Hausverwalter in den Büchern gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten in jeweils gleicher Höhe ausgewiesen.

In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß den als Werbungskosten geltend gemachten Akontozahlungen reine Buchungsvorgänge ohne jegliche Geldbewegungen zugrunde lägen. Im Rahmen der für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung maßgeblichen Überschußrechnung wären aber Einnahmen und Ausgaben gemäß § 19 EStG 1972 erst nach Maßgabe ihres tatsächlichen Zufließens bzw. ihrer tatsächlichen Bezahlung steuerlich zu berücksichtigen. Gutschriften seien gemäß § 19 EStG 1972 erst als zugeflossen anzusehen, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen könne, sobald er also die volle Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag erhalte. Umgekehrt liege eine Verausgabung erst dann vor, wenn Geld oder geldwerte Wirtschaftsgüter aus der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausschieden. Maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes des Abfließens von Ausgaben sei daher, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden sei und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/14/0114, ausgesprochen habe, bedeute eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners beim Gläubiger immer dann ein Zufließen, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstelle - gewissermaßen als Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung zu werten sei -, sondern darüber hinaus zum Ausdruck komme, daß ein Betrag dem Berechtigten von nun an zur tatsächlichen Verwendung zur Verfügung stehe. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Gläubiger bereits eine Auszahlungsverfügung in die Hand gegeben habe, mit der dieser sich jederzeit bei ihm oder bei der Bank das Geld holen könne. Diese Grundsätze seien auch auf das Abfließen modifiziert anzuwenden, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, Zl. 86/13/0072, zeige. Im Beschwerdefall sei der Geldabfluß erst im Jahre 1985 aus dem Beschwerdeführer gewährten Kreditmitteln erfolgt.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Anfechtung dieses Bescheides, der auch noch eine andere Frage zum Gegenstand hat, betrifft laut Beschwerde lediglich den Punkt "Akontozahlungen für Erhaltungsarbeiten 1983 und 1984".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde bezog sich im angefochtenen Bescheid zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 86/13/0072 ("Vorerkenntnis"). Dieses Erkenntnis betraf nämlich einen dem Beschwerdefall ähnlich gelagerten Sachverhalt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, daß zwar Geldleistungen, die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahme oder verausgabe, steuerlich grundsätzlich unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen seien, sodaß die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 19 EStG 1972 beim Hauseigentümer als dem Abgabepflichtigen so erfolge, als ob die für die zeitliche Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei seinem Vertreter verwirklicht worden wären. Dieser Grundsatz erfahre aber auf der Ausgabenseite insoweit eine Einschränkung, als der Hausverwalter Ausgaben im eigenen Namen, wenn auch für Rechnung des Hauseigentümers tätige. Solche Ausgaben hätten nicht den Charakter durchlaufender Posten und seien beim Hauseigentümer erst in jenem Zeitpunkt als Ausgaben zu berücksichtigen, in dem er sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetze. Ebenso wie das Honorar für die Tätigkeit des Hausverwalters beim Hauseigentümer erst mit seiner tatsächlichen Bezahlung als verausgabt anzusehen sei (und nicht etwa bereits mit Ausweis einer Forderung im Rechenwerk des Verwalters), würden Aufwendungen des Hausverwalters, die diesem in Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erwüchsen und dem Hauseigentümer zusätzlich zum Honorar als Kostenersatz in Rechnung gestellt würden, vom letzteren erst mit der tatsächlichen Bezahlung verausgabt. Erwachse dem Hausverwalter gegenüber dem Hauseigentümer ein Anspruch auf Rückersatz, wie dies grundsätzlich bei Beträgen der Fall sei, mit denen ein Beauftragter für den Auftraggeber in Vorlage trete, so werde

ERST DURCH DIE BEGLEICHUNG DIESER VERBINDLICHKEIT SEITENS DES

HAUSEIGENTÜMERS eine Ausgabe im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1972 getätigt.

Mit diesen Erwägungen des Vorerkenntnisses, auf das der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hinweist, ist auch der Beschwerdefall entschieden. Denn selbst wenn im Sinne der Beschwerde die Schuld der B & Co GmbH getilgt worden sein sollte, wäre doch auch nach den Beschwerdeausführungen und der dort wiedergegebenen Belegstelle aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Jänner 1988, 10 Ob 531/87, der Hausverwalter für den Beschwerdeführer lediglich in Vorlage getreten, womit nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer erst die Befriedigung der dem Hausverwalter daraus erwachsenen Forderung zu einer Ausgabe im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1972 führen konnte. Wenn der Hausverwalter, wie in der Beschwerde behauptet, nicht als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers, sondern unter Wahrnehmung eigener wirtschaftlicher Interessen als Geschäftspartner der Bauunternehmung (B & Co GmbH) auftrat, so tätigte er damit eben im Sinne des Vorerkenntnisses Ausgaben im eigenen Namen. Das Vorbringen, daß der Beschwerdeführer nicht aus Eigenmitteln, sondern "aus Fremdmitteln (Mitteln des Verwalters)" seine Schulden (gegenüber der B & Co GmbH) tilgte, unterstreicht, daß der Hausverwalter für den Beschwerdeführer in Vorlage trat. Dafür, daß der Beschwerdeführer die Akontozahlungen mit Hilfe eines Darlehens seines Hausverwalters geleistet hätte, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anhaltspunkt und die Feststellungen der BP sowie das vom Beschwerdeführer selbst zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes sprechen dagegen. Nach diesem Urteil sollte vielmehr ebenso wie im Beschwerdefall zu Zl. 86/13/0072 die Forderung der B & Co GmbH gegen den Hausverwalter in das zwischen diesen beiden bestehende Kontokorrent aufgenommen werden, sodaß auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorerkenntnis verwiesen werden kann, denen zufolge der Hausverwalter durch die Einbeziehung der Verbindlichkeiten von S 743.000,-- in das zwischen ihm und der GmbH bestehende Kontokorrentverhältnis keine Leistung des Beschwerdeführers gegenüber der GmbH erbrachte, sondern selbst eine Verpflichtung einging, die er der GmbH im eigenen Namen schuldete. Eine Ausgabe des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1972 fiel erst mit der Begleichung des Rückersatzanspruches des Hausverwalters gegenüber dem Beschwerdeführer durch diesen an.

Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130198.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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