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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
AufhebungSpruch
Abs4 des §2 der V des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. Nr. 21/1965, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der Antragstellerin T-T & Co KG die mit 23.100 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Mit einem beim VfGH am 10. August 1987 eingelangten Schriftsatz begehren 1. die T-T & Co KG, 2. die Dr. G T Gesellschaft m.b.H. und 3. Dr. G T unter anderem die Aufhebung des §2 der V des Landeshauptmannes von Wien über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. 21/1965. Die Antragstellerinnen behaupten in der Sache einen Widerspruch der u.a. angefochtenen Verordnungsstelle zu der durch Art6 StGG gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung. Durch die u.a. angefochtene Norm würden die Antragstellerinnen in ihrer Erwerbsausübung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei durch keines der Ziele, dem das Ladenschlußgesetz diene - Sicherung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften; Gewährleistung angemessener Einkaufszeiten und Verhinderung überlanger Öffnungszeiten gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen meinen, daß die angefochtenen Regelungen teilweise zur Zielerreichung völlig ungeeignet, teilweise unsachlich und nicht angemessen und überdies wirtschaftspolitisch verfehlt seien.
b) Der Landeshauptmann von Wien verteidigte die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstelle und stellte den Antrag, diese nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
Auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete eine Äußerung, enthielt sich jedoch einer Antragstellung.
II. 1. Die V des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung) erging aufgrund des Ladenschlußgesetzes, BGBl. 156/1958 idF der Ladenschlußgesetz-Nov. BGBl. 203/1964.
Sie enthält in den §§1 und 2 Bestimmungen über "Allgemeine Ladenschlußzeiten". §2 der V lautet:
"An Samstagen sind die Verkaufsstellen ab 13 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln bis 6.30 Uhr und ab 14 Uhr geschlossen zu halten."
2. Mit Beschluß des VfGH vom 28. September 1987, V 82/87-11, wurde der Antrag der Zweitantragstellerin, Dr. G T Gesellschaft m.b.H., zur Gänze, der Antrag der Drittantragstellerin, Dr. G T, soweit er sich auf §2 der Wiener Ladenschlußverordnung bezog, zurückgewiesen. Aus Anlaß des Antrags der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, leitete der VfGH mit demselben Beschluß gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 und 3 des §3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. 156/1958, ein; er hob diese Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, G132/87 (und Folgezahlen), als verfassungswidrig auf und bestimmte, daß die Aufhebung mit 30. November 1988 in Kraft tritt (BGBl. 18/1988).
III. 1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Erstantragstellerin, der T-T & Co KG, ist - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt - zulässig.
2. Die (unter anderem) angefochtene Verordnungsstelle des §2 der Wiener Ladenschlußverordnung findet ihre Grundlage wie ebenfalls im Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt wurde - in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des Ladenschlußgesetzes stützen. Da nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5373/1966) eine V als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen ist, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der VfGH für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bis 30. November 1988 bestimmt hat (vgl. VfSlg. 102/1922, 5310/1966) und gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.
Die Entscheidung über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG; im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 2.100 S enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Gewerberecht, LadenschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V82.1987Dokumentnummer
JFT_10119386_87V00082_2_00