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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. April 1990, Zl. B/159/89, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem am 23. Mai 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz ersuchte der Antragsteller um die Gewährung der Verfahrenshilfe, da er gegen den Berufungsbescheid der MA 50, Amt der Wiener Landesregierung, Zl. B/159/89, vom 20. April 1990, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben müsse. Mit hg. Beschluß vom 5. Juni 1990 wurde dem Antragsteller die Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes) gewährt. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien bestellte mit Bescheid vom 17. Juli 1990 Herrn Dr. G zum Verfahrenshelfer. Der Beschluß über die Gewährung der Verfahrenshilfe sowie der Bescheid betreffend die Bestellung zum Verfahrenshelfer wurden Dr. G am 9. August 1990, dem Antragsteller am 13. August 1990 zugestellt.
In einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 18. November 1990 brachte der Antragsteller vor, der bestellte Verfahrenshelfer habe vor ca. 14 Tagen angerufen und heftige Vorwürfe darüber gemacht, daß sich der Antragsteller nicht bei ihm gemeldet habe und jetzt der Termin abgelaufen sei. Der Antragsteller ersuche um Mitteilung, wie er sich in dieser Angelegenheit verhalten solle, da der Termin nicht durch ihn, sondern durch die Schuld des Anwaltes versäumt worden sei. Mit Schreiben vom 30. November 1990 wurde der Antragsteller auf die theoretische Möglichkeit des § 46 VwGG hingewiesen, eine Kopie dieser Bestimmung wurde dem Schreiben beigelegt.
Mit dem am 4. Jänner 1991 zur Post gebrachten Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er vorbrachte, daß er, da sich der bestellte Verfahrenshelfer längere Zeit nicht gemeldet habe, in dessen Kanzlei angerufen habe und von der Kanzlei die Antwort erhalten habe, er würde auf alle Fälle schriftlich verständigt werden. Er habe aber nie irgendeine Verständigung erhalten, bis anfangs November Dr. G angerufen und heftige Vorwürfe gemacht habe, daß sich der Antragsteller nicht bei ihm gemeldet habe und nun der Termin abgelaufen sei.
Hat eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten, so ist dieser gemäß § 46 Abs. 1 VwGG i.d.F. des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 564, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Aus dem vorliegenden Antrag geht hervor, daß dem Antragsteller bereits Anfang November bekannt war, daß die Beschwerdefrist abgelaufen war. Der erst am 4. Jänner 1991 zur Post gebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist daher jedenfalls verspätet. Überdies wurde mit dem Antrag die versäumte Handlung (Einbringung der Beschwerde) nicht nachgeholt. Schon aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050005.X00Im RIS seit
05.02.1991