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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;Norm
BauV OÖ 1985 §95 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1990, Zl. BauR-010444/4-1990 Ha/Hr, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 87/05/0157, zu verweisen, mit dem der damals angefochtene Bescheid der Oö. Landesregierung betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals die auch den Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Holzwand als bewilligungspflichtig beurteilt, allerdings entgegen der Auffassung der belangten Behörde § 43 der Oö. Bauverordnung 1985 nicht als ein Hindernis für die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung angesehen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1988 behob die Oö. Landesregierung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde.
Mit Bescheid vom 26. September 1988 änderte daraufhin der Gemeinderat den bei ihm angefochtenen erstinstanzlichen Bauauftrag dahingehend ab, daß binnen einer Frist von vier Wochen nachträglich um die Baubewilligung für die konsenslos errichtete Holzwand anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von acht Wochen nach Ablauf dieser Frist die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen ist.
Mit Eingabe vom 10. November 1988 beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lärmschutzwand. Der beigeschlossene Bauplan läßt erkennen, daß die Holzwand in einer durchschnittlichen Höhe von 2,85 m und einer Stärke von 5 cm in einer Entfernung von 35 cm von der benachbarten Grundgrenze auf einem Betonsockel errichtet worden ist.
Nach Durchführung einer Bauverhandlung versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 die angestrebte Baubewilligung mit der Begründung, daß nach § 95 Abs. 1 und 5 der Oö. Bauverordnung die Holzwand von der Nachbargrundgrenze einen Mindestabstand von 5 m einhalten müßte.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 6. Februar 1990 keine Folge. Auch die Berufungsbehörde erachtete die bauliche Anlage im Hinblick auf die Bestimmungen des § 95 der Oö. Bauverordnung als nicht bewilligungsfähig.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die Oö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit der eingangs erwähnten Entscheidung sich nicht mit § 95 der Oö. Bauverordnung auseinandergesetzt habe, vielmehr mit § 43 dieser Verordnung. Da der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage aus Holz sei, sei § 95 der Oö. Bauverordnung anzuwenden gewesen. Die Baubewilligung sei zu Recht versagt worden, weil der danach erforderliche Mindestabstand von 5 m bei der Errichtung der Baulichkeit nicht eingehalten worden sei. Die Frage, ob die Holzwand sich als Lärmschutzwand eigne, sei nicht näher zu erörtern, sei doch der gesetzliche Mindestabstand zur Nachbargrenze nicht gewahrt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß die im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/05/0157, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung keine Aussage darüber enthält, ob die den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Holzwand im Hinblick auf die Bestimmungen des § 95 der Oö. Bauverordnung bewilligungsfähig ist oder nicht. Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis nicht auseinanderzusetzen, weil damals die belangte Behörde die Möglichkeit der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung allein im Hinblick auf § 43 der Oö. Bauverordnung ausgeschlossen hatte.
Nach § 95 Abs. 1 der nunmehr (vgl. LBGl. Nr. 37/1989) auf Gesetzesstufe stehenden Oö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985, sind Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und Riegelwandbauten nur zulässig, wenn
a) sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze, einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten,
b) sie höchstens zwei Geschoße über dem Erdboden und einen ausgebauten Dachraum umfassen, und
d) der erhöhten Brandgefahr durch die im Einzelfall jeweils erforderlichen, von der Baubehörde vorzuschreibenden Maßnahmen, wie der Unterteilung in Brandabschnitte oder der Anordnung besonderer Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, wirksam begegnet wird.
Nach § 95 Abs. 5 leg. cit. gelten für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
Da im Beschwerdefall eine Holzwand Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist, sind die Verwaltungsbehörden zu Recht davon ausgegangen, daß diese Holzwand im Hinblick auf ihre geringe Entfernung zur Grundgrenze des benachbarten Grundstückes mangels Einhaltung des Mindestabstandes von 5 m von der Nachbargrenze nicht bewilligungsfähig ist. Auch dann, wenn diese Holzwand als Lärmschutzwand auf Grund einer Vorschreibung der Gewerbebehörde errichtet worden ist, ist ihre Bewilligungsfähigkeit im Hinblick auf § 95 der Oö. Bauverordnung nicht gegeben. Im übrigen läßt das Bechwerdevorbringen erkennen, daß im gewerberechtlichen Verfahren eine 2,5 m hohe Holzwand (in dichter Form) nur als Alternative zu einer anderen Baumaßnahme vorgeschrieben worden ist.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050171.X00Im RIS seit
05.02.1991Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009