TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/5 90/05/0124

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WFG 1984 §2 Z10;
WFG 1984 §32;
WohnbeihilfenV OÖ 1985 §1 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1990, Zl. WO-3007502 00 022 OBO, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 32 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, und der Verordnung der OÖ Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1985, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren sei, die sich aus dem Unterschied zwischen den Kosten des Wohnungsaufwandes für die angemessene Nutzfläche im Sinne des Gesetzes und dem sich aus der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle errechneten zumutbaren Wohnungsaufwand im Monat ergebe, sofern dieser Betrag mindestens S 100,-- beträgt. Der Berechnung seien nachstehende Daten zugrunde gelegen: Eine Nutzfläche von 107,54 m2, eine Wohnungsaufwandbelastung für diese Nutzfläche von S 3.307,87 und eine zumutbare Wohnungsaufwandbelastung von S 9.096,13. Weiters kann den Daten entnommen werden, daß von vier Personen und einem durchschnittlichen Familieneinkommen von S 36.384,54 ausgegangen wurde. Eine weitere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung einer Wohnbeihilfe verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Familieneinkommen der Familie des Beschwerdeführers von S 36.384,54 aus, ohne daß sich in der Begründung ein Anhaltspunkt dafür findet, aus welchen Überlegungen die Behörde zu der Annahme eines solchen Familieneinkommens kommt. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise der belangten Behörde, weil dem Bescheid nicht entnommen werden kann, wie dieses durchschnittliche Familieneinkommen berechnet worden ist. Der Beschwerdeführer führt aus, daß nach der von ihm angestellten Berechnung sein Einkommen für das Jahr 1987 S 112.067,06 betragen habe, wobei noch ein rechnerisches Negativeinkommen seiner Tochter zu berücksichtigen gewesen sei.

In ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof verweist die belangte Behörde darauf, daß auf dem Lohnzettel des Beschwerdeführers für das Jahr 1987 auch eine Abfertigung ausgewiesen sei, welche gemäß einer eingeholten Rechtsauskunft im Rahmen aufgezählter Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen gewesen sei. Abgesehen davon, daß es rechtswidrig ist, eine Abfertigung, also eine einmalige Zahlung, im Jahre 1987 bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse im Jahre 1988 zu berücksichtigen, vermag ein Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde die fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der unzureichenden Begründung nicht einmal erkennen konnte, von welchen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde ausgegangen ist. Auch der Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitung darf nicht dazu führen, daß wesentliche Begründungsmängel gegeben sind (vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, Zl. 1161/73, Slg. N.F. Nr. 8480/A - nur Rechtssatz).

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050124.X00

Im RIS seit

05.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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