TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/5 90/05/0135

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde 1) des JN und 2) der EN gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1988, Zl. BauR/010168/8-1988 Ba/Fei, betreffend eine Beitragsgemeinschaft nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Allerheiligen im Mühlviertel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 1987 wurde die Neuanlage des Güterweges "A" beschlossen und einzelne in dieser Verordnung angeführte Grundstücke wurden entsprechend einem angeschlossenen Plan zum Güterweg erklärt. Diese Verordnung wurde in der Zeit vom 19. Mai bis 9. Juni 1987 der Aktenlage nach ordnungsgemäß kundgemacht. Dieser Güterweg beginnt im Westen bei der Perger Bezirksstraße und führt östlich bis zum Anwesen B, wobei vorher nach Süden eine Ausästung zum Anwesen A vorgesehen ist.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde für 31. August 1987 eine mündliche Verhandlung anberaumt, deren Gegenstand der Ausbau des Güterweges A war. Bei der Verhandlung selbst wurden als Gegenstand die Bildung einer Beitragsgemeinschaft für den Bau und die Erhaltung des Güterweges und die Festlegung der Baubedingungen genannt. Ein straßenbautechnischer Sachverständiger begründete näher die Notwendigkeit des Ausbaues, beschrieb das Projekt und erläuterte Baubeginn, Bauzeit und Baukosten. Die Finanzierung der mit rund S 1,200.000,-- veranschlagten Baukosten war auf die Art vorgesehen, daß 60 % aus Förderungsmitteln des Bundes und Landes, 26,12 % von der Gemeinde und 13,88 % von der Beitragsgemeinschaft aufgebracht werden sollen. Es wurde ein Beitragsschlüssel vorgeschlagen, demzufolge eine sogenannte Hausanschlußgebühr mit 12,51 % vorgesehen war, sowie entsprechende Prozentsätze für die aufgeschlossenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundflächen. Dementsprechend war für die Beschwerdeführer ein Prozentsatz von 12,51 an den Kosten der Beitragsgemeinschaft in Aussicht genommen. Der Erstbeschwerdeführer stellte bei der Verhandlung fest, daß ein bestehender, in Ordnung befindlicher Weg vorhanden sei und sich durch den Güterwegebau für ihn keine Verbesserungen ergeben würden, weshalb er die Streichung als Interessent verlange. Hiezu erklärte der Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde, daß der Beschwerdeführer bisher keine Leistungen für den Ortschaftsweg erbracht habe, die Interessentenbeiträge entsprechend einem Grundsatzbeschluß des Gemeinderates seit Jahren zur Anwendung kämen und der Beschwerdeführer durch die Errichtung des Güterweges Vorteile habe. Auch sei aus verkehrstechnischen Gründen die Umgestaltung der Einmündung in die Perger Bezirksstraße notwendig. Der technische Amtssachverständige erachtete das Güterwegeprojekt als erforderlich, weil die vorhandenen Wege in keiner Weise mehr den Anforderungen in bezug auf die Lage, die Entwässerung, den Unterbau und die Deckenausführung entsprächen. Durch die geringe Breite der vorhandenen Wege werde den Erfordernissen des gegenwärtigen landwirtschaftlichen Verkehrs nicht Rechnung getragen. Im Winter seien die zur Zeit bestehenden Wege von der Anlage her teilweise sehr anfällig für Schneeverwehungen, im Hinblick auf die geringe Breite und Unebenheit sei die Schneeräumung sehr erschwert und schlecht bzw. kaum durchzuführen. Die Verwirklichung des Güterwegeprojektes liege daher nicht nur im besonderen Interesse der betroffenen Liegenschaftseigentümer sondern auch im Interesse der Gemeinde. Die Einbeziehung der angeführten Personen und Interessenten als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für den Bau und die Erhaltung erfolge zu Recht, da alle im Einzugsgebiet des Güterweges Liegenschaften bzw. Grundstücke besäßen, welche nur unter Benützung des Güterweges A oder von Abschnitten dieses Güterweges erreicht bzw. bewirtschaftet werden könnten. Aus diesem Grunde seien diese Personen gemäß § 48 Abs. 2 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975) als Mitglieder der zu bildenden Beitragsgemeinschaft anzusehen. Zur Beitragsbemessung stellte der Sachverständige insbesondere fest, daß die von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aufzubringenden Kosten sich zu ca. zwei Drittel aus Hausanschlüssen und Beiträgen auf Grund des besonderen verkehrsmäßigen Vorteiles und zu einem Drittel aus Beiträgen infolge der im Einzugsgebiet befindlichen Flächenanteile zusammensetzen. Die im Befund näher ausgewiesenen Interessentenbeiträge würden als gerechtfertigt erscheinen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Dezember 1987 wurde der Bau des Güterweges unter Einhaltung einer Reihe von Auflagen straßenrechtlich bewilligt und die Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für den Bau und die Erhaltung des Güterweges A gebildet, wobei gleichzeitig die Beitragsprozente festgesetzt worden sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen, weil es zwar richtig sei, daß ab der Perger Bezirksstraße auf ca. 60 m ein staubfreier Weg vorhanden sei, dieser Weg jedoch viele Netzrisse aufweise, welche auf einen ungenügend starken Tragkörper hinwiesen und auch deshalb erneuert werden müsse.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie zunächst die Festsetzung der Verkehrsfläche als Güterweg kritisierten. Die bisherige Gemeindestraße sei voll funktionsfähig gewesen, sodaß die Ausführung des Projektes für sie keinen Vorteil, vielmehr einen Nachteil hätte. Die festgelegte Trassenbreite sei keineswegs erforderlich und eine breite, asphaltierte Straße würde zu überhöhten Geschwindigkeiten verleiten. Die Beschwerdeführer brachten ohne nähere Begründung auch vor, daß der Aufteilungsschlüssel für sie "extrem nachteilig und in der derzeitigen Form unzulässig" sei.

In einem ergänzenden Gutachten nahm der straßenbautechnische Sachverständige zu den Ausführungen der Beschwerdeführer Stellung und setzte sich im einzelnen mit ihren Argumenten auseinander. Unter anderem führte er aus, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten die Eigentümer derjenigen Gebäude und Grundflächen heranzuziehen seien, die durch den Güterweg verkehrsmäßig aufgeschlossen werden. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer könnten nur unter Benützung von Teilen des Güterweges erreicht werden, sodaß sie zur Aufbringung der Kosten für den Bau und die Erhaltung des Güterweges heranzuziehen seien. Der Sachverständige nahm insbesondere auch zur Grundstücksausfahrt der Beschwerdeführer, zur Notwendigkeit des Ausbaues und zur Ausbaubreite Stellung. In einer Äußerung behaupteten die Beschwerdeführer, eine Sanierung der Straße sei nicht erforderlich, durch die Projektsverwirklichung würde ihr westlich gelegener Hauseingang als Folge der beabsichtigten Baumaßnahmen unbenützbar und im Hinblick auf die geringe Verkehrsbedeutung sei der Ausbau der Haupttrasse nicht gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1988 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab, wobei die Berufungsbehörde im einzelnen auf die Argumente der Beschwerdeführer einging.

Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung holte die Gemeindeaufsichtsbehörde ein ergänzendes Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen ein. In seinem Gutachten vom 7. November 1988 beschrieb der Amtssachverständige zunächst in einem Befund die konkrete Situation und führte sodann aus, daß im Bereich des geplanten Güterweges weder der entsprechende Unter- und Oberbau, noch entsprechende Entwässerungsanlagen vorhanden seien. Abgesehen von 65 m sei keine Fahrbahndecke vorhanden und der Güterweg entspreche weder einer modernen Bewirtschaftung und Verkehrserschließung einer Landwirtschaft, noch sei ein entsprechender Winterdienst möglich. Auch innerhalb jenes Bereiches, wo eine Fahrbahndecke vorhanden sei, müsse innerhalb der nächsten Jahre eine Sanierung durchgeführt werden. Es sei technisch und wirtschaftlich günstiger, den Güterweg in einem Zug auszubauen. Dies wurde im einzelnen näher begründet. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde bemerkt, daß die Landesstraßenverwaltung den an die Bezirksstraße angrenzenden Wegabschnitt staubfrei gemacht habe, um eine Verschmutzung der Bezirksstraße zu verhindern, nicht aber in der Absicht, den Weg auszubauen. Die Befürchtung, daß der Abstellplatz der Beschwerdeführer durch die erforderliche Absenkung des Weges unbenützbar werde, sei unbegründet, da unter den gegebenen Anlageverhältnissen durch die Errichtung von ein, zwei zusätzlichen Stufen zum Eingangsplateau der Abstellplatz problemlos geringfügig abgesenkt werden könne. Bezüglich der Grundstückszufahrt und der Garagenzufahrten gelte bereits das im Gutachten vom 24. Mai 1988 Festgestellte. Die Verkehrsbedeutung des öffentlichen Weges, welcher zur Naarntal Landesstraße führe, sei sehr gering, da dieser Weg ab einem bestimmten Haus den Charakter eines Forsterschließungsweges besitze. Der Zweck der Errichtung des gegenständlichen Güterweges sei die Erschließung der angrenzenden Gehöfte und Wohnobjekte. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit ergeben, auch die Verbindung zur Naarntaler Landesstraße auszubauen, so müßte vorher eine den Umständen entsprechende Kategorisierung vorgenommen werden. Zur Ausbaubreite sei bereits in dem Gutachten vom 24. Mai 1988 Stellung genommen worden. Hinzuzufügen sei, daß die Fahrbahnbreite nicht so sehr von der Kategorisierung eines Weges oder einer Straße, sondern von der Verkehrsfrequenz, Fahrzeugbreite, Ausbaugeschwindigkeit usw. abhängig sei. Die Feststellung, daß bei einem Güterweg Breiten von 3 m ausreichend seien, bei einer Gemeindestraße einer Breite von ca. 3,50 m unter Umständen zugestimmt werde, sei daher sachlich nicht richtig.

Zu diesem Gutachten nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom 13. Dezember 1988 Stellung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die OÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom 10. April 1987 als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Rechtsvorschriften verwies die Gemeindeaufsichtsbehörde darauf, daß bezüglich des Bauvorhabens (Wegeausbau) nur jene Einwendungen zu berücksichtigen seien, die die Beschwerdeführer rechtzeitig erhoben hätten. Die Erklärung einer Straße als Güterweg erfolge nach § 9 Abs. 2 LStVG 1975 durch Verordnung des Gemeinderates. Für den Fall der Neuanlage oder Verlegung einer öffentlichen Straße enthalte diese Verordnung zugleich die implizite Feststellung der Notwendigkeit, daß eine durch eine Verordnung vorgesehene Anlegung der Straße im öffentlichen Interesse liege. Es könnten sich daher die gegen das Projekt gerichteten Einwendungen nur im verbleibenden Raum bewegen, an die Trasse selbst sei die Behörde gebunden. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die verordnete Trasse aussprechen, seien ihre Einwendungen im Sinne dieser Ausführungen nicht zu berücksichtigen. Der von der Aufsichtsbehörde beauftragte technische Amtssachverständige habe in wesentlicher Übereinstimmung mit bisher befaßten Sachverständigen den Ausbau der Straße als erforderlich beurteilt. Auch der bereits staubfreie Abschnitt sei sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht günstiger in einem mit dem weiteren Bauabschnitt herzustellen. Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar, sodaß auch die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelange, daß die beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen in ihrem gesamten projektierten Umfang im öffentlichen Interesse liegen und den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen eindeutig der Vorzug zu geben sei. Die laienhaften Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern. Ein gleichwertiges Gutachten sei von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden. Nach weiteren Ausführungen zur Notwendigkeit des Ausbaues des Güterweges nahm die Gemeindeaufsichtsbehörde auch zur Bildung der Beitragsgemeinschaft Stellung. Sie nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf eine persönliche Vorsprache des Erstbeschwerdeführers am 6. Dezember 1988, bei der er ausdrücklich betont habe, daß weder von ihm noch von seinem Vater jemals Beiträge zum Bau bzw. zur Erhaltung der Verkehrsfläche geleistet worden seien, jedenfalls mangels schriftlicher Aufzeichnungen bzw. Unterlagen das Gegenteil nicht bewiesen werden könne. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne die belangte Behörde nicht erkennen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1990, Zl. B 209/89-7, jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw., wie sich inhaltlich aus der Beschwerde ergibt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie schon auf Verwaltungsebene bekämpfen die Beschwerdeführer zunächst die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 1987 betreffend die Festsetzung des hier maßgeblichen Güterweges. Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang, daß in unrichtiger Anwendung der §§ 8 und 9 LStVG 1975 eine Herabstufung der bestehenden Gemeindestraße erfolgt sei.

§ 8 Abs. 1 LStVG 1975 unterscheidet zunächst eine Reihe von Straßengattungen. Gemeindestraßen sind nach dieser Bestimmung (Z. 4) Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und von der Gemeinde verwaltet werden. Güterwege (Z. 6) sind Straßen, die die Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz herstellen oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen. Ortschaftswege (Z. 5) sind schließlich Straßen, welche sonst keiner anderen Gattung der Straßen angehören.

Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes sind Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wanderwege Verkehrsflächen der Gemeinde, Güterwege dann, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sind.

Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. hat die Erklärung einer Straße als Konkurrenzstraße oder als Güterweg durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. § 9 Abs. 3 LStVG 1975 bestimmt, daß die Erklärung einer Straße als Gemeindestraße, als Ortschaftsweg oder Wanderweg durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen hat. Nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann die Erklärung einer Straße als Straße einer anderen Gattung erfolgen.

Im Beschwerdefall haben zwar die Beschwerdeführer stets behauptet, bei der ihre Liegenschaft aufschließenden Verkehrsfläche handle es sich um eine Gemeindestraße, allein sie haben keinen Hinweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgebracht. Die Verwaltungsbehörden gingen davon aus, daß eine Erklärung dieser Verkehrsfläche zu einer Gemeindestraße bisher nicht erfolgt ist, sodaß mit der Erklärung dieser Verkehrsfläche zum Güterweg auch nicht gleichzeitig eine Auflassung der Straße als eine solche der bisherigen Gattung erfolgen mußte. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gemeinderat bei Erlassung der vom Beschwerdeführer bekämpften Verordnung gesetzwidrig vorgegangen wäre. Die Plandarstellung spricht vielmehr dafür, daß die Verwaltungsbehörde die Verkehrsfläche zu Recht als Güterweg qualifiziert hat, sollen doch durch diese Verkehrsfläche insbesondere landwirtschaftliche Grundstücke zur Perger Bezirksstraße hin aufgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher für eine Antragstellung nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof, wie erwähnt, die Behandlung der Beschwerde in seinem Beschluß vom 11. Juni 1990 abgelehnt, also gleichfalls die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht geteilt.

Wie auf Verwaltungsebene bekämpfen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde die ihres Erachtens nicht notwendige Aufschließung durch den Ausbau eines Güterweges. Sofern sie in diesem Zusammenhang darauf verweisen, daß sich im Bereich ihres Hauses eine ausreichend breite und staubfreie Gemeindestraße befinde, haben die zu diesem Thema auf Verwaltungsebene befragten bautechnischen Amtssachverständigen übereinstimmend darauf hingewiesen, daß diese Verkehrsfläche auch in diesem Bereich nicht entsprechend den technischen Erfordernissen ausgebaut ist, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung dargetan worden ist. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hinwies, haben es die Beschwerdeführer unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der eingeholten Gutachten auch der Ausbau der Verkehrsfläche im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer als erforderlich zu beurteilen war.

Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde schließlich auch den festgesetzten Beitragsschlüssel und behaupten, ihre Einbeziehung in die Beitragsgemeinschaft sei rechtswidrig.

Nach § 48 Abs. 2 LStVG 1975 sind als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung des Güterweges

a) die Eigentümer derjenigen Gebäude und Grundflächen, die durch den Güterweg verkehrsmäßig aufgeschlossen werden, und

b) sonstige Interessenten, die durch die Errichtung des Güterweges einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen, heranzuziehen. Die Höhe der Beitragsleistung ist bei Mitgliedern nach lit. a nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Gebäude und Grundflächen, bei Mitgliedern gemäß lit. b nach dem Ausmaß des besonderen Vorteiles, und zwar jeweils in Prozenten der von der Beitragsgemeinschaft aufzubringenden Gesamtkosten, festzusetzen.

Zunächst können auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß ihre Liegenschaft durch den Güterweg erschlossen wird, wenngleich nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Plan eines ihrer Grundstücke auch unmittelbar an die Perger Bezirksstraße angrenzt. Zu Recht gingen daher die Verwaltungsbehörden davon aus, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer eines Gebäudes und von Grundflächen anzusehen sind, die durch den Güterweg verkehrsmäßig im Sinne des § 48 Abs. 2 lit. a LStVG 1975 aufgeschlossen werden.

Während die Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz nur ihre Streichung als Interessenten verlangten und auch in ihrer Berufung nur behauptet hatten, der Aufteilungsschlüssel sei für sie extrem nachteilig und in der derzeitigen Form unzulässig, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen, behaupten sie in ihrer Beschwerde, die willkürliche Festlegung der Beitragsanteile ergebe sich schon dadurch, daß drei genannte Personen in die Beitragsgemeinschaft nicht aufgenommen worden seien. Dem Verwaltungsgerichtshof war es auf Grund des aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbotes verwehrt, sich mit diesem erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen auseinanderzusetzen, mag auch eine Präklusion im Sinne des § 42 AVG deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand der Kundmachung vor der Behörde erster Instanz die Bildung der Beitragsgemeinschaft ausdrücklich gar nicht war, geschweige denn die Festsetzung der Beitragsanteile. Hier haben es allerdings die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene unterlassen, ihre diesbezüglichen allgemeinen Behauptungen näher zu begründen, sodaß sich auch die Verwaltungsbehörden mit diesem Vorbringen nicht auseinandersetzen konnten. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei ja nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist bzw. nicht ausreichend mitgewirkt hat, jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals Umstände vorbringt, die allenfalls auf Verwaltungsebene zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 552 ff., wiedergegebenen Entscheidungen). Das gleiche gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens bezüglich des Verhältnisses der Beitragsanteile von Einfamilienhäusern mit den Beiträgen landwirtschaftlicher Anwesen, weil die Beschwerdeführer auch dies erstmals in ihrer Beschwerde geltend gemacht haben.

Soweit die Beschwerdeführer allerdings zum Ausdruck bringen, daß ihnen schon deshalb ein geringerer Prozentsatz vorzuschreiben sei, weil sich ihre Liegenschaft an der Einmündung in die Bezirksstraße befinde, so findet eine solche Erwägung in der Rechtslage nach § 48 Abs. 2 LStVG 1975 keine Deckung.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050135.X00

Im RIS seit

05.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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