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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §54;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 3. Oktober 1990, Zl. MDR-K 59/87, betreffend Haftung gemäß §§ 7, 54 WAO erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A-GmbH zur Haftung für bei der Gesellschaft aushaftende Abgaben in der Höhe von insgesamt S 111.275,-- herangezogen. Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Er beziehe als Dienstnehmer ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 19.000,-- und sei für 3 Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig. Die ihm gehörende Liegenschaft in Wien XIX habe einen Einheitswert von S 1,231.000,-- und sei sowohl mit einem Fruchtgenuß- wie auch mit Pfandrechten belastet. Bei dieser Einkommens- und Vermögenssituation sei die vorzeitige Vollstreckung eines Betrages, der das Monatseinkommen des Beschwerdeführers um das praktisch Fünffache übersteige, wirtschaftlich mit großen Gefahren verbunden; andere Einkommen stünden dem Beschwerdeführer nicht zu. Öffentliches Interesse gebiete im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung auch deshalb nicht, da die Verbindlichkeit großteils durch die Kaution eines Mitverpflichteten besichert sei. Die Klärung der in der Beschwerde angeschnittenen Rechtsfragen solle nicht unter einem besonderen wirtschaftlichen Belastungsdruck gesehen. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer frei von subjektiver Schuld sehe. Die vorzeitige Vollstreckung würde ihn daher in unzumutbarer und wirtschaftlich gefährdender Weise belasten.
Die belangte Behörde führte aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Allerdings seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, darzutun, daß mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die Beschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes bzw. der Exekutionsordnung einen solchen ausschlössen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der vorliegende Antrag enthält zwar Darlegungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Sorgepflichten des Beschwerdeführers; die Behauptungen, der Vollzug des Bescheides wäre wirtschaftlich mit großen Gefahren verbunden bzw. würde den Beschwerdeführer in unzumutbarer und wirtschaftlich gefährdender Weise belasten, lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der vom Beschwerdeführer behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergeben sollte. Im Hinblick auf den durch das Gesetz angeordneten Vollstreckungsschutz für Arbeitseinkommen liegt ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil auch nicht auf der Hand.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990150016.A00Im RIS seit
11.02.1991