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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 1987, Zl. 8-LAS 13 Do 1/18-1987, betreffend Singularteilung (mitbeteiligte Parteien: 1) A; 2) B;
3) C; 4) D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1978 leitete die Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) hinsichtlich der Agrargemeinschaft "E" (AG) das Spezialteilungsverfahren für eine beantragte Singularteilung ein. Nachdem ein das Ausscheiden des Beschwerdeführers bewilligender Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 29. März 1983 aufgrund der Berufung mehrerer Parteien, darunter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 1984 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) behoben und an die ABB zurückverwiesen worden war, erließ diese den Bescheid vom 10. Juli 1986, mit welchem gemäß §§ 7 bis 33, 46 und 47 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengeseztes - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung aus der AG im Weg der Singularteilung stattgegeben wurde und er näher bestimmte Abfindungsflächen zugewiesen erhielt. Den Berufungen der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien gab hierauf der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 22. Juli 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge und sprach in bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der von ihm begehrten Singularteilung gemäß §§ 7, 11 und 46 StAgrGG 1985 aus. Begründend wurde nach der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie dem Hinweis auf ein vom Landesagrarsenat eingeholtes Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie in der Folge auch eines Gutachtens seitens des in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des Landesagrarsenates unter Bezugnahme auf die §§ 7 bis 9, 11, 14, 16, 20, 33 und 46 StAgrGG 1985 ausgeführt:
Den Berufungsvorbringen sei gemeinsam, daß sie sich gegen eine Teilung der AG durch Ausscheiden des Beschwerdeführers insofern aussprächen, als die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung des der AG verbleibenden Teiles gefährdet und die Aufhebung der Gemeinschaft in letzter Konsequenz allgemein volkswirtschaftlichen und besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei. Die Rechtsmittelbehörde habe den erstinstanzlichen Bescheid daher dahin gehend zu prüfen gehabt, ob die Negativ-Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 gegeben seien; denn wenn durch die Spezialteilung (Singularteilung) die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gefährdet und die Aufhebung der Gemeinschaft allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sein würde, wäre die Teilung unzulässig.
Entgegen den gutächtlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei der Landesagrarsenat in Abwägung der fachtechnischen Äußerung seines in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Ansicht gelangt, daß im gegenständlichen Fall eine Singularteilung im Sinne des sein Ausscheiden begehrenden Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 nicht zulässig sei, da hiedurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung des der AG verbleibenden Teiles gefährdet würde und die Aufhebung der Gemeinschaft auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen und besonderen Interessen der Landeskultur abträglich wäre. Dies insbesondere deshalb, weil - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten - die Deckung des Weidebedarfes der Restagrargemeinschaft nur unter Einbeziehung von Wald in die Weideflächen und durch Zurückdrängen des Baumbestandes durch Schwenden und Roden möglich sei. Hingegen könnte auf der Abfindungsfläche des Beschwerdeführers noch Weidebedarf gedeckt werden.
Darüberhinaus sei es nicht zweckmäßig und auch nicht von volkswirtschaftlichem Interesse oder besonderem Interesse der Landeskultur, wenn eine Spezialteilung bewirke, daß zur Deckung des Weidebedarfes der Restagrargemeinschaft Wald gerodet oder geschwendet werden müsse.
In den Almregionen komme der Wald nur sehr mühsam "auf" und erfülle neben der Nutzfunktion vorwiegend Schutz- und Wohlfahrtswirkungen.
Es sei nicht zielführend, Teile dieses Waldes zu roden, wenn bei Belassung der AG der Weidebedarf gedeckt werden könnte, ohne daß größere Rodungen oder Schwendungen durchgeführt werden müßten.
Neben dem Verlust an Waldfläche würde auch die Waldweide mit ihren negativen Auswirkungen intensiviert werden; die erforderlichen Arbeitsleistungen und der finanzielle Aufwand (Deckung) könnten anderwertig wahrscheinlich zweckmäßiger eingesetzt werden (z.B. Heimliegenschaft).
Es stehe außer Zweifel, daß eine Teilung zwar möglich sei; auf Grund der angeführten Feststellungen werde aber die pflegliche Behandlung (z.B. des Waldes) und die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gefährdet.
Dem Argument des Beschwerdeführers, daß sich im Falle der Teilung sein Vieh rationeller beaufsichtigen lasse, könne insofern nicht gefolgt werden, als einer Zäunung auch durch die AG nichts entgegenstehe; es könnte diesfalls auch die anzustrebende wirksame Trennung von Wald und Weide realisiert werden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Durchführung der beantragten Singularteilung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligten haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung mit dem Nichtvorliegen der gemäß § 33 Abs. 1 StAgrGG 1985 auch bei einer Singularteilung erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 leg. cit. begründet. Danach ist eine Teilung nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
Da nur dann, wenn die bezeichnete Gefährdung und Abträglichkeit fehlen, eine Teilung zulässig ist, darf sie nicht durchgeführt werden, wenn auch nur eines jener Merkmale fehlt, wenn also entweder die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gefährdet wird oder wenn die Aufhebung der Gemeinschaft allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
Die Nachteiligkeit der vom Beschwerdeführer verlangten Singularteilung erblickt die belangte Behörde konkret darin, daß der Weidebedarf der - im Fall der Teilung - verbleibenden AG nur unter Einbeziehung von Wald in die Weideflächen und durch Zurückdrängung des Baumbestandes - der zu einem Verlust von in der Almregion schwer wieder nachwachsendem Wald mit seinen Schutz- und Wohlfahrtswirkungen führen würde - durch Schwenden und Roden möglich sei, während auf der (vorgesehenen) Abfindungsfläche des Beschwerdeführers noch Weidebedarf gedeckt werden könnte. Mit dieser Beurteilung stützt sich die belangte Behörde auf das im Berufungsverfahren abgegebene forstliche Gutachten, dem auch das auf dem Gebiet der Landwirtschaft sachverständige Mitglied der belangten Behörde beigepflichtet hat. Diesen fachlichen Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten nur durch die nicht näher ausgeführte Behauptung entgegengetreten, die der AG verbleibende Fläche biete - seiner Meinung nach - genügend Weidemöglichkeiten.
Wenn in der Beschwerde nun zunächst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe sich mit dem Anerbieten des Beschwerdeführers, der restlichen Gemeinschaft den - für Weideflächen besser geeigneten - westlichen Teil des agrargemeinschaftlichen Gebietes zu überlassen, nicht auseinandergesetzt, und dabei auf eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1978 verwiesen wird, ist zu bemerken, daß die erwähnte, kurz nach der Einleitung des Verfahrens abgegebene Äußerung nur darin besteht, daß in einem Schreiben des Beschwerdeführers die Bereitschaft ausgedrückt wird, "den weitaus größten Teil der guten Weidegebiete der restlichen Gemeinschaft zu belassen"; darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Juli 1986 getroffene Lösung unbekämpft sowie die im zuletzt abgegebenen forstwirtschaftlichen Gutachten enthaltene Feststellung, die im erstinstanzlichen Bescheid gewählte Teilungsvariante sei "sicherlich noch die zweckmäßigste", unwidersprochen gelassen hat.
Soweit überhaupt erst in der Beschwerde versucht wird, und dies ohne Beleg eines entsprechenden Fachwissens, auf die sachverständigen Äußerungen zu erwidern, geht die darin liegende Untätigkeit des Beschwerdeführers auf Verwaltungsebene zu seinen Lasten (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 616, angegebene Rechtsprechung).
Sofern mit dem Beschwerdevorbringen des weiteren die Schlüssigkeit der fachlichen Stellungnahme, auf die sich die belangte Behörde bezieht, in Frage gestellt wird, ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten:
Der im Rechtsmittelverfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige ist - in Übereinstimmung mit den in erster Instanz tätig gewordenen Sachverständigen für Almwirtschaft und Forsttechnik - unter anderem davon ausgegangen, daß zur Sicherstellung des Weidebedarfes der (im Fall der Teilung bestehenbleibenden) restlichen AG der im Laufe der Zeit nachgewachsene Wald aufgelichtet und zurückgedrängt werden müßte, um zusätzliche Weide zu schaffen; er hat allerdings die Ansicht vertreten, beide Wirtschaftseinheiten hätten ein Ausmaß und eine Ausgestaltung, die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung jederzeit ermöglichten, wobei er unter anderem "Pflegemaßnahmen wie Schwenden, teilweise Schlägerung von Bäumen und Düngemaßnahmen" als "weit verbreitete und in der Almbewirtschaftung übliche Maßnahmen" bezeichnete und darauf verwies, daß die in Betracht gezogenen Maßnahmen auch im Zusammenwirken mit der Forstbehörde, welche die Interessen des Schutzwaldes zu vertreten habe, erstellt worden seien. Wenn sich nun demgegenüber die belangte Behörde der Anschauung des von ihr beigezogenen Forstsachverständigen angeschlossen hat, die Zurückdrängung des Baumbestandes sei dennoch insofern unzweckmäßig und nicht im volkswirtschaftlichen oder besonderen landeskulturellen Interesse - sondern diesem abträglich -, als es den Wald in jenem Bereich zu erhalten gelte und dies bei ungeteiltem Bestand der Agrargemeinschaft möglich sei, deren Weidebedarf dann gedeckt bliebe, wobei auch die negativen Auswirkungen der Waldweide nicht zunähmen und für die (restliche) AG Arbeitsleistungen und finanzieller Aufwand zur Herbeiführung der erforderlichen Weideflächen vermieden werden könnten, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese aus dem Blickwinkel des § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 rechtserhebliche Beweiswürdigung nicht für bedenklich zu erkennen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers ist es andererseits nicht von Relevanz, ob die Singularteilung für das gegebenenfalls ausscheidende einzelne Mitglied mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden wäre.
Da mit dem angefochtenen Erkenntnis somit nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070146.X00Im RIS seit
12.02.1991