TE Vwgh Beschluss 1991/2/12 91/08/0017

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der M in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W,

1. der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 12. Dezember 1990, Zl. IVb/7022/7100B, betreffend Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

2. die Verfahrenshilfe zu bewilligen,

3. den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 12. Dezember 1990 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Betrage von S 22.742,--.

Mit der dagegen erhobenen, durch ihre frei gewählten und bevollmächtigten Rechtsanwälte ausgeführten Beschwerde verbindet die Beschwerdeführerin die oben angeführten Anträge. Zur Begründung ihres Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt sie aus, der Vollzug des bekämpften Bescheides würde für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, zumal ihre Vermögenslage keinesfalls rosig sei. Auf die Ausführungen im Antrag auf Gewährung auf Verfahrenshilfe werde diesbezüglich verwiesen. Der Vollzug würde zu einem erheblichen Liquiditätsengpaß führen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Den oben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auch im Zusammenhalt mit den lückenhaften Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Vermögensbekenntnis nicht entnommen werden, inwiefern ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte; ein "Liquiditätsengpaß" stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. Jänner 1988, Zl. AW 87/15/0013).

Nach der (gemäß § 61 Abs. 1 VwGG für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß geltenden) Vorschrift des § 63 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 64 Z. 3 ZPO kann die Verfahrenshilfe unter anderem die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Im Hinblick auf die letztgenannte Vorschrift ist die Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entstehenden Kosten abzustellen. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, welche Kosten der Führung des Verfahrens den notwendigen Unterhalt der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten. Eine durch die frei gewählten und bevollmächtigten Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß ausgeführte und unterfertigte Beschwerde liegt bereits vor; im weiteren Beschwerdeverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich geboten. Ebensowenig ist ersichtlich, daß sie nach der Lage des Falles erforderlich erschiene. Eine Belastung der Beschwerdeführerin mit den in § 64 Z. 1 ZPO genannten Gebühren, Kosten und Barauslagen kommt wegen der Gebührenfreiheit nach § 70 AlVG nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche Kosten der Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin nach der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch entstehen könnten; die Erteilung eines Auftrages zur Vervollständigung des lückenhaften Vermögensbekenntnisses war daher entbehrlich.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080017.X00

Im RIS seit

12.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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