TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/12 89/07/0167

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. September 1989, Zl. 512.513/01-I 5/89, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 29. August 1984 war den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien (mP) auf deren Ansuchen die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer jeweiligen Wasserversorgungsanlage durch Quellfassungen, Zuleitungen, Errichtung von Hochbehältern und Errichtung verschiedener Transport- und Versorgungsleitungen und der erstmitbeteiligten Gemeinde die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb bestimmter, bereits errichteter Wasserversorgungsleitungen, jeweils nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie einer Reihe von Nebenbestimmungen, erteilt worden.

1.2. Dieser Bescheid war mit Bescheid des LH vom 19. November 1985 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Bezeichnung einiger projektsmäßig berührter Grundstücke berichtigt worden.

1.3. Mit Bescheid derselben Behörde vom 13. Jänner 1987 war der Erstmitbeteiligten nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Verwirklichung des Detailprojektes "Z" ihrer Wasserversorgungsanlage durch eine (näher bezeichnete) Erweiterung des Wasserversorgungsnetzes sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen im Rahmen des ihr eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt worden.

2. Nach Bekanntgabe der Fertigstellung der bescheidmäßig bewilligten (vorstehend beschriebenen) Erweiterungen ordnete der LH mit Kundmachung vom 13. April 1989 im Grunde der §§ 34, 99 und 121 WRG 1959 und gemäß den §§ 40 bis 44 AVG 1950 für den 27. April 1989 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle an. Diese Kundmachung wurde nach Ausweis der Akten in den mitbeteiligten Gemeinden jeweils durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich bekanntgemacht und darüber hinaus u.a. dem nunmehrigen Beschwerdeführer - dieser ist Eigentümer von durch die bewilligten Erweiterungsvorhaben der mP betroffenen Grundstücken - am 19. April 1989 im Postweg zugestellt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, nahm an der Verhandlung teil.

    3. Mit Bescheid vom 20. Juli 1989 stellte der LH - unter

Spruchpunkt I - gemäß den §§ 99 und 121 WRG 1959 fest, daß die

"ausgeführte Anlage der mit den ha. Bescheiden vom

29. August 1984 .... (gemeinschaftliche Anlagen Y-X sowie

Ortsnetz X) und vom 13. Jänner 1987 .... (Ortsnetz X) erteilten

wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht".

Gleichzeitig genehmigte der LH nachträglich u.a. folgende geringfügige Abweichung vom bewilligten Projekt (nur diese ist im Beschwerdefall von Relevanz): "1. die Trassenänderungen des Ableitungsstranges vom Quellgebiet B von Schacht 2 bis HB Y im wesentlichen im Bereich der Fassung sowie entlang der C-Straße zwischen hm 12 und hm 20, hm 21 - 22 und hm 29-30". Unter Spruchpunkt IV verpflichtete der LH die mP im Grunde der §§ 99, 117 und 118 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 693/1988 und gestützt auf das mit Bescheid vom 29. August 1984 beurkundete Übereinkommen zur Leistung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer.

Zur Begründung des Spruchpunktes I bezog sich der LH auf das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung vom 27. April 1989 und das (dort abgegebene) Gutachten des Amtssachverständigen. Die nachträgliche Bewilligung der geringfügigen Abweichungen habe gemäß § 121 WRG 1959 erteilt werden können, da diese öffentlichen Interessen nicht nachteilig seien und fremde Rechte gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht verletzten.

4. Aufgrund der gegen diesen Bescheid des LH - ausdrücklich eingeschränkt auf die Punkte I 1 und IV - erhobenen Berufung des Beschwerdeführers entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 6. September 1989 gemäß § 66 AVG 1950 dahin gehend, daß "die Angelegenheit, soweit sie Entschädigungsfragen betrifft, an das zuständige Bezirksgericht Lembach/Bezirk Rohrbach abgetreten, im übrigen der Berufung keine Folge gegeben (wird)".

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier von Belang - aus, der Berufung habe deshalb kein Erfolg beschieden sein können, weil sich die nachträgliche Genehmigung der Trassenänderungen auf ein überzeugendes und schlüssiges Amtsgutachten stütze und der Beschwerdeführer letzteres nur im Zusammenhang mit einer vermeintlich nicht ausreichenden Entschädigung bekämpfe. Er trete aber diesem Gutachten nicht etwa mit dieses als erschüttert oder gar entkräftet erscheinen lassenden Gutachten, sondern bloß mit eigenen Behauptungen entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb er die streitgegenständlichen Trassenänderungen für entbehrlich erachte. Die Aktenlage biete jedenfalls keine Handhabe dafür, die Trassenänderungen als unnötig oder gar unzulässig zu betrachten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, denselben wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht darauf verletzt, daß die unter Spruchpunkt I 1 des Bescheides des LH vom 20. Juli 1989 beschriebenen Trassenänderungen nicht nachträglich genehmigt werden.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP haben jeweils eine mit dem Begehren auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verbundene Gegenschrift eingebracht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach zwar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1989 schlechthin, enthält aber ausschließlich Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der nachträglichen Genehmigung der besagten Änderungen in der Trassenführung. Da sich die Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise gegen die Abtretung der "Angelegenheit, soweit sie Entschädigungsfragen betrifft", an das zuständige Bezirksgericht wenden, versteht der Gerichtshof die Beschwerde als allein gegen den die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Ausspruch ("im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben") gerichtet.

2.1. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können.

2.2. Da Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und des dieses abschließenden Bescheides demnach die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ist, kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (zur insofern ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa die Erkenntnisse vom 11. März 1986, Zl. 85/07/0297, vom 18. September 1987, Zl. 83/07/0131 und vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0102).

3.1. Die Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Die "Trassenverschiebung (sei) für die Verhandlung vom 27. April 1989 nicht kundgemacht worden"; sie sei demnach auch nicht Gegenstand dieser Verhandlung gewesen. Es stehe fest, daß die Änderung der Trassenführung ohne Einverständnis des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Trassenänderung zwingend Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sein müssen, zumal es sich im Hinblick darauf, daß dadurch Grund des Beschwerdeführers in größerem und die Bewirtschaftung erschwerendem Ausmaß in Anspruch genommen werde, keinesfalls um eine geringfügige Abweichung handle. Es sei unrichtig, daß sich die nachträgliche Genehmigung auf ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten stütze. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter die Verhandlung am 27. April 1989 um 10.00 Uhr verlassen habe, da "keine Information darüber vorlag, daß an diesem Tag quasi still und heimlich eine Trassenänderung bewilligt wird". Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und sich dahin gehend zu äußern, daß die Abweichung nicht als geringfügig anzusehen sei. Die Abweichungen wären ferner mit ausreichender Deutlichkeit zu kennzeichnen gewesen. Jedenfalls hätten sowohl die Behörde erster als auch zweiter Instanz gegen die Bestimmungen der §§ 121 und 122 WRG 1959 verstoßen. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte ein neues Bewilligungsverfahren mit Anhörung sämtlicher berührter Parteien und Beteiligter durchgeführt werden müssen.

3.2.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers waren von der Verhandlungs-Ausschreibung vom 13. April 1989 auch die vorgenommenen Trassenänderungen umfaßt. Im Text der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, daß "einzelne Stränge der Anlage geändert ausgeführt (wurden), wobei deren nachträgliche Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens im Antrag enthalten ist", ferner, daß nähere Details den bei den Gemeindeämtern der mP aufliegenden Operaten entnommen werden könnten. "Über dieses Ansuchen", also über den Antrag auf Vornahme der wasserrechtlichen Überprüfung und den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der besagten Änderungen (Abweichungen), "wird hiemit" - so heißt es in der Kundmachung vom 13. April 1989 weiter - im Grunde der §§ 34, 99 und 121 WRG 1959 und gemäß den §§ 40 bis 44 AVG 1950 eine mündliche Verhandlung für den 27. April 1989 anberaumt. Daran anschließend werden die Beteiligten nochmals daran erinnert, daß je ein "Ausführungsoperat" bis zum Vortag der Verhandlung bei den Gemeindeämtern der mP "zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden" aufliege.

3.2.2. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, daß ihm diese Kundmachung am 19. April 1989 (persönlich) zugestellt worden ist. Daß dem Beschwerdeführer zwischen der Zustellung und dem Tag der Verhandlung keine ausreichende Vorbereitungszeit i.S. des § 41 Abs. 2 AVG 1950 verblieben sei, wurde von ihm (auch in der Beschwerde) nicht behauptet. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag von sich aus im Beschwerdefall einen Verfahrensmangel in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Die solcherart (unter gleichzeitiger öffentlicher Bekanntmachung) vorgenommene, mit allen nach § 41 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Angaben versehene Verständigung des Beschwerdeführers hatte im Grunde des § 42 Abs. 1 leg. cit.

- auf diese Bestimmung wurde in der Kundmachung bei gleichzeitiger Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes ausdrücklich aufmerksam gemacht - zur Folge, daß Einwendungen, die vom Beschwerdeführer nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, nicht zu berücksichtigen waren und der Beschwerdeführer dem Parteiantrag bzw. der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildeten, als zustimmend anzusehen war. Nach Ausweis der Niederschrift über die am 27. April 1989 stattgefundene Verhandlung, die entsprechend der Kundmachung vom 13. April 1989 auch die Erörterung der vom ursprünglichen Projekt abweichenden Trassenführung in mehreren Bereichen der Anlage zum Gegenstand hatte, beschränkte sich die - übrigens nach der Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen, der detailliert auf die Änderungen in der Trassenführung hinwies, vorgetragene - Äußerung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung von Entschädigungen für bestimmte durch die Anlage der mP herbeigeführte Beeinträchtigungen seines Grundeigentums. Einwendungen des Beschwerdeführers der Art, daß die tatsächliche Führung der Trassen mit der ursprünglich geplanten und bewilligten nicht übereinstimme, diese Abweichung nicht geringfügig sei und sie jedenfalls nicht seine Zustimmung finde, scheinen in der Verhandlungsschrift nicht auf; auch bieten die Akten keinen Anhaltspunkt für die Erstattung solcher Einwendungen vor dem Zeitpunkt der Verhandlung. Daß er in der bezeichneten Weise Stellung genommen habe, wird schließlich auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

3.2.3. Da somit der Beschwerdeführer im Rahmen des der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben hat, ist die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß der Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I 1 des Bescheides des LH vom 20. Juli 1989 richtet, nicht Folge zu geben sei. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag weder der Beschwerdeeinwand, das Amtssachverständigengutachten, auf das sich die nachträgliche Genehmigung der Abweichung stütze, entbehre der Schlüssigkeit, noch die Behauptung des Beschwerdeführers, der bekämpfte Bescheid verstoße gegen § 122 WRG 1959, etwas zu ändern: die das Gutachten betreffende Rüge schon deshalb nicht, weil dieser - im übrigen völlig unsubstantiiert gebliebene und jeglicher fachlichen Fundierung entbehrende - Einwand erstmals in der Beschwerde erhoben wurde und demnach eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt (§ 41 Abs. 1 VwGG); die Rüge eines Verstoßes gegen § 122 WRG 1959 im Hinblick darauf nicht, daß die wesentliche Voraussetzung für eine - dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende - Anwendung dieser die Erlassung einstweiliger Verfügungen regelnden Vorschrift, nämlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug, vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 2 und 49 Abs. 6 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989070167.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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