TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 86/13/0120

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §25 Z1;
EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §33;
EStG 1972 §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. M gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 1986, Zl. 6/3-3272/5/86, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Hochschulprofessor. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1977 bis 1979 kam es aufgrund vorgefundener Unterlagen zur Nacherfassung von Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als S 300.000,-- Der Prüfer stellte in diesem Zusammenhang fest, daß der Beschwerdeführer die Bankbelege (Kontoauszüge) nicht vorlegen konnte, sondern nur eine Kontoabschrift. Es könne jedoch "durch die Vorlage der Bibliographie des Abgabepflichtigen angenommen werden, daß im Prüfungszeitraum alle Einnahmen erfaßt wurden. Für allfällige nicht erfaßte Einnahmen wurde einvernehmlich eine Hinzuschätzung von S 10.000,-- pro Jahr für die Tätigkeit als Schriftsteller festgesetzt".

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Prüfungsbericht, auf den in den Begründungen der Abgabenbescheide verwiesen werde, beinhalte keinerlei Feststellungen, die als Begründung in Betracht kämen. Auch sei es nicht richtig, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Niederschrift zu unterschreiben. Vielmehr sei ihm dazu gar keine Gelegenheit geboten worden. Zur Sache selbst sei zu sagen, daß der Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgabenrechner nicht verpflichtet sei, "Geschäftsaufzeichnungen" zu führen. Die Feststellung des Prüfers, daß "alle Einnahmen erfaßt wurden", stehe im Widerspruch zu der Hinzuschätzung von S 10.000,- pro Jahr.

Umsatzsteuerlich bestehe im Hinblick auf das "beträchtliche Vorsteuerguthaben" keine Verbindlichkeit des Beschwerdeführers. Die vom Prüfer erfaßten Einnahmen "für unbekannte Sammlung" seien einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Die Feststellung des Prüfers, daß bei den Betriebsausgaben "einvernehmlich" Privatanteile ausgeschieden worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Auch seien die Privatanteile "unbegründet und unsachlich". Weiters enthalte der Betriebsprüfungsbericht keine Begründung für die Nichtanerkennung verschiedener Aufwendungen, wie Instandhaltung, Verpflegung, Investitionen (AfA), Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftsgüter und anderes mehr.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Prüfungsfeststellungen seien dem Beschwerdeführer im Beisein seines steuerlichen Vertreters mündlich mitgeteilt worden, so daß sich eine detaillierte schriftliche Darstellung erübrigt habe. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen. Es sei mit ihm auch ein Termin zwecks Unterzeichnung der Niederschrift vereinbart worden, der aber ohne Entschuldigung nicht eingehalten worden sei. Daraus habe der Prüfer geschlossen, daß der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigere. Gemäß § 126 BAO habe für den Beschwerdeführer sehr wohl die Verpflichtung bestanden, jene Aufzeichnungen zu führen, die der Erfassung abgabenrechtlicher Tatbestände dienten. Es seien unbestritten nicht sämtliche Umsätze erklärt worden. Für 1977 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, obwohl er im Inland Umsätze in Höhe von S 64.085,-- erzielt habe. Aus vorgefundenen Unterlagen gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit beim Projekt "Die unbekannte Sammlung" Honorare erhalten habe. Die Sicherheitszuschläge seien vorgenommen worden, weil die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, daß dem Beschwerdeführer noch anderweitige Einnahmen zugeflossen seien. Bei Berechnung der abziehbaren Vorsteuer seien die nicht steuerbaren Umsätze außer Ansatz geblieben. Die Privatanteile beträfen Miete, Reinigung und Beheizung der sowohl betrieblich als auch privat genutzten Wohnung, sowie Telefon-, Reise- und Taxikosten, bei denen die auf die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers entfallenden Anteile ausgeschieden worden seien. Die übrigen "aufgrund formaler Mängel" ausgeschiedenen Betriebsausgaben seien nicht belegt gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der nach § 151 Abs. 3 BAO erforderlichen Niederschrift über das Prüfungsergebnis sei dieses "ausreichend und nachvollziehbar" darzulegen. Dies sei nicht geschehen, sodaß das Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18 UStG verpflichtet gewesen. Der Vorsteuerabzug sei gemäß § 12 Abs. 3 UStG bei nicht steuerbaren Umsätzen nur insoweit ausgeschlossen, als die Umsätze unecht befreit wären. Entsprechende Feststellungen habe die Abgabenbehörde unterlassen. Es sei unverständlich, wieso der Umstand, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig sondern "zu Hause" sei, einen 50-prozentigen Privatanteil (gemeint offensichtlich von den Telefonkosten) rechtfertige. Die "Gegenrechnung eines erhöhten Werbungskostenpauschales mit den Betriebsausgaben" finde im Gesetz ebensowenig Deckung wie die "Gegenrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschales".

Die Abgabenbehörde hätte auch prüfen müssen, wofür der Beschwerdeführer Vergütungen vom Hessischen Rundfunk erhalten habe. Sollte es sich dabei nämlich um Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit gehandelt haben, so stünde das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu.

Über Auftrag der belangten Behörde richtete das Finanzamt an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. P. einen Vorhalt und ersuchte

1. um Vorlage der Einnahmenaufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG;

2. um die Kontoauszüge für die Jahre 1977 bis 1979 betreffend Sparkassenkonten des Beschwerdeführers bei einem österreichischen und einem deutschen Kreditinstitut;

3. um Mitteilung, welche Kredite der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in den Jahren 1977 bis 1979 aufgenommen und welche Schenkungen oder Erbschaften sie gemacht hätten;

4. um Darstellung der Finanzierung des Kaufpreises einer Liegenschaft in W. in Höhe von S 841.500.--;

5. um Vorlage aller Belege betreffend Betriebsausgaben des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum.

Dr. P. teilte daraufhin mit, daß der Beschwerdeführer bereit sei, "alle Aufklärungen zu erteilen, welche für die Überprüfung der Abgabenpflicht erforderlich sind". Zu den einzelnen Punkten des Vorhaltes wurde im wesentlichen wie folgt

Stellung genommen:

Zu Punkt 1: Bedeute das Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen, daß die Prüfung neu durchgeführt werden müsse?

Zu Punkt 2: Es möge mitgeteilt werden, aus welchen Gründen das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge begehre.

Zu Punkt 3: Der Wunsch nach Bekanntgabe von Kreditaufnahmen, Schenkungen und Erbschaften sei gänzlich unverständlich, weil es sich um eine Prüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Beschwerdeführers handle. Überdies sei keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten vorgesehen.

Zu Punkt 4: Die Frage nach der Finanzierung der Liegenschaft in W. sei ebenfalls unverständlich. Diese Liegenschaft sei von der Ehegattin des Beschwerdeführers angeschafft worden.

Zu Punkt 5: Bevor die gewünschten Belege vorgelegt würden, möge mitgeteilt werden, ob eine neuerliche Prüfung in Aussicht genommen sei.

Im weiteren Verwaltungsverfahren war das Finanzamt im Auftrag der belangten Behörde bemüht, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. Dieses Bemühen ist von nachstehender Chronologie gekennzeichnet:

10. November 1983:       Vereinbarung eines Vorsprachetermines

                         für 16. November 1983 (eine Vorsprache

                         selbst ist nicht aktenkundig).

21. Dezember 1983:       Laut telefonischer Rücksprache mit dem

                         Steuerberater des Beschwerdeführers

                         konnten die Kontoauszübe noch nicht

                         beschafft werden.

7. Februar 1984:        Telefonische Urgenz der Kontoauszüge

                         erfolglos; Steuerberater im Urlaub.

14. Februar 1984:        Terminvereinbarung mit Steuerberater

                         für 1. März 1984.

1. März 1984:           Übergabe von drei Ordnern mit

                         Ausgabebelegen durch den Steuerberater

                         an das Finanzamt; die Vorlage der

                         Kontoauszüge wird mit der Begründung

                         verweigert, daß die Konten

                         "überwiegend" der Privatsphäre

                         zuzurechnen seien.

28. Juni 1984:           Prüfungsauftrag der belangten Behörde

                         an das Finanzamt gemäß § 148 Abs. 3

                         lit.c BAO (Prüfung der Begründung des

                         Rechtsmittels).

9. Juli 1984:           Telefonisch wird festgestellt, daß der

                         Beschwerdeführer und sein

                         Steuerberater auf Urlaub sind;

                         neuerliches Telefonat für 27. August

                         in Aussicht gestellt.

17. September 1984:      Terminvereinbarung mit dem

                         Steuerberater für 3. Oktober 1984.

2. Oktober 1984:        Absage des Termins wegen Erkrankung

                         des Steuerberaters. Neuer Termin für

                         15. Oktober 1984 vereinbart.

9. November 1984:       Vorhalt an den Rechtsanwalt des

                         Beschwerdeführers mit nochmaliger

                         Aufforderung, die Kontoauszüge

                         vorzulegen und die Art der

                         Finanzierung der Liegenschaft in W.

                         mitzuteilen; außerdem telefonische

                         Vereinbarung eines neuen Termins mit

                         dem Steuerberater für

                         15. November 1984 zwecks Klarstellung

                         der steuerlichen Behandlung von

                         Bezügen aus der BRD.

15. November 1984:       Absage des vereinbarten Termins durch

                         den Steuerberater; der Rechtsanwalt

                         des Beschwerdeführers lehnt die

                         Unterfertigung einer Niederschrift

                         betreffend nichtanerkannte

                         Betriebsausgaben ab.

17. Dezember 1984:       Besprechung in der Kanzlei des

                         Steuerberaters. Die Frage einer

                         allfälligen Besteuerung von Einkünften

                         in der BRD konnte noch immer nicht

                         geklärt werden; die Vorlage der

                         Kontoauszüge wird neuerlich mit der

                         Begründung verweigert, daß es sich

                         dabei um Privatkonten handle. Ebenso

                         wird die Auskunft über die

                         Finanzierung der Liegenschaft in W.

                         verweigert, weil eine solche Auskunft

                         nur in einem Verfahren betreffend die

                         Ehegattin des Beschwerdeführers zu

                         erteilen wäre.

9. Jänner 1985:         Telefonische Rücksprache mit dem

                         Steuerberater: Die Frage nach der

                         steuerlichen Behandlung von Einkünften

                         in der BRD sei immer noch ungeklärt;

                         die Antwort werde jedoch urgiert

                         werden.

18. Jänner 1985:         Da der Steuerberater behauptet, noch

                         immer keine Antwort betreffend die

                         steuerliche Behandlung von Einkünften

                         in der BRD erhalten zu haben, wird er

                         aufgefordert, die diesbezüglichen

                         Verträge vorzulegen.

28. Jänner 1985:         Auf neuerliche Urgenz teilt der

                         Steuerberater mit, daß er den

                         Beschwerdeführer nicht erreichen

                         könne.

19. Februar 1985:        Der Steuerberater teilt über Anfrage

                         mit, daß bezüglich der steuerlichen

                         Behandlung von Einkünften in der BRD

                         keine einheitliche Vorgangsweise habe

                         festgestellt werden können.

27. Februar 1985:        Vorlage zweier Bestätigungen des

                         Hessischen Rundfunkes durch den

                         Steuerberater, wonach Einkünfte aus

                         urheberrechtlich geschützten

                         Leistungen in Österreich und solche

                         aus "Wiederholungssendungen" in der

                         BRD steuerpflichtig seien.

1. März 1985:           Telefonische Aufforderung an den

                         Steuerberater, für die Jahre 1977

                         bis 1982 eine Aufgliederung

                         vorzulegen, welche Einkünfte in der

                         BRD besteuert wurden und welche in

                         Österreich steuerpflichtig seien. Eine

                         kurzfristige Erledigung wird zugesagt.

27. März 1985:           Urgenz der Aufgliederung;

                         Besprechungstermin für 23. April 1985

                         in der Kanzlei des Rechtsanwaltes

                         vereinbart.

23. April 1985:          Schriftliche Mitteilung von

                         Einkünften, die bereits in der BRD

                         besteuert wurden, durch den

                         Steuerberater; es wird zugesagt, eine

                         Aufteilung der Honorare und Spesen

                         "nach dem 10. Mai 1985" durchzuführen.

20. Mai 1985:            Urgenz dieser Aufteilung.

24. Mai 1985:            Weitere Urgenz; es wird gebeten noch

                         bis Ende Mai zuzuwarten.

3. Juni 1985:           Die Aufgliederung liegt laut

                         telefonischer Auskunft des

                         Steuerberaters noch immer nicht vor.

                         Hingegen bestehe nunmehr die

                         Möglichkeit, Auskünfte über die

                         Finanzierung der Liegenschaft in W. zu

                         geben: Der Kaufpreis stamme aus einer

                         Erbschaft der Ehefrau des

                         Beschwerdeführers.

26. Juni 1985:           Schreiben des Steuerberaters, wonach

                         er mitteilt, daß die Ehefrau des

                         Beschwerdeführers die Mittel für den

                         Ankauf der Liegenschaft in W. von

                         ihrem Vater in der BRD geerbt habe;

                         eine Aufteilung der Einkünfte aus der

                         BRD sei nach wie vor nicht möglich. Es

                         werde daher vorgeschlagen, die geltend

                         gemachten Aufwendungen (Reisekosten)

                         um im einzelnen angeführte Beträge zu

                         kürzen und jene Einkünfte aus der BRD

                         auszuscheiden, von denen nachweislich

                         in der BRD Steuer einbeahlten worden

                         sei.

5. Juli 1985:           Laut Mitteilung der Österreichischen

                         Nationalbank wurden an die Ehefrau des

                         Beschwerdeführers am 3. April 1980

                         DM 119.000,-- überwiesen. Das Geld

                         stammte aus dem Verkauf einer ererbten

                         Liegenschaft in der BRD. Der Kaufpreis

                         für die Liegenschaft in W. wurde aber

                         bereits am 4. April 1979, also ein

                         Jahr früher entrichtet.

6. August 1985:         Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers

                         ist telefonisch nicht erreichbar;

                         seine Sekretärin wird gebeten, der

                         Rechtsanwalt möge das Finanzamt

                         rückrufen. Ein Rückruf erfolgt nicht.

12. August 1985:         Schriftlicher Vorhalt an den

                         Steuerberater, daß die Überweisung von

                         DM 119.000,-- nicht als Nachweis für

                         die Finanzierung der Liegenschaft in

                         W. angesehen werden könne, weil deren

                         Kaufpreis in Höhe von S 841.500,--

                         bereits ein Jahr früher bezahlt worden

                         sei.

27. August 1985:         Der Steuerbereater ist telefonisch

                         nicht erreichbar. Die Sekretärin

                         beteuert, ihm einen Zettel mit der

                         Bitte um Rückruf beim Finanzamt auf

                         den Schreibtisch gelegt zu haben. Da

                         kein Rückruf erfolgte und auch der

                         Vorhalt unbeantwortet geblieben ist,

                         ergeht eine schriftliche Erinnerung

                         (Frist: 12. September 1985).

12. September 1985:      Der Steuerberater ersucht, die Frist

                         um eine Woche zu verlängern.

19. September 1985:      Der Steuerberater legt in Beantwortung

                         des Vorhaltes die Kopie eines

                         gemeinschaftlichen Erbscheines vor, in

                         dem bestätigt wird, daß die Ehefrau

                         des Beschwerdeführers zu einem Viertel

                         Miterbin nach ihrem 1977 verstorbenen

                         Vater war. Zu den Vorhalt, daß die

                         ererbten finanziellen Mittel erst ca.

                         ein Jahr nach Bezahlung des

                         Kaufpreises für die Liegenschaft in W.

                         nach Österreich überwiesen worden

                         seien, wird keine Stellungnahme

                         abgegeben.

Über Aufforderung des Finanzamtes wird von der Gesellschaft, die die Liegenschaft in W. verwaltet, die Kopie eines Überweisungsbeleges vorgelegt, wonach der Kaufpreis für die Liegenschaft am 30. Mai 1979 überwiesen wurde.

11. Oktober 1985: Nach Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint statt

dieser Dr. SP., ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes Dr. P. Er wird nochmals

(vergeblich) über die Finanzierung der Liegenschaft in W. gefragt; eine

schriftliche Äußerung wird jedoch

angekündigt.

In einem Aktenvermerk der Strafsachenstelle des Finanzamtes wird festgehalten, "daß die Kooperationsbereitschaft des Dr. SP. durchwegs zu wünschen übrig ließ. Anhand der vorgebrachten Einwände und der zahlreichen Verweise auf Unwesentliches und außer Streit stehende Nebensächlichkeiten entstand der Eindruck, er wisse zwar genau, was gewünscht war, versuche jedoch, sein Nichtentsprechen mit formalen Einwänden und angeblichem Unverständnis zu tarnen".

23. Oktober 1985:        Die am 11. Oktober 1985 in Aussicht

                         gestellte Äußerung besteht wiederum

                         nur in der Mitteilung des Umstandes,

                         daß die Ehefrau des Beschwerdeführers

                         eine Erbschaft gemacht habe, und in

                         der Übermittlung einer Kopie des

                         gemeinschaftlichen Erbscheines.

25. Oktober 1985:        Zweite Vorladung der Ehefrau des

                         Beschwerdeführers als Auskunftsperson

                         für 30. Oktober 1985 (Ersatztermin:

                         6. November 1985); der Vorladung wird

                         nicht Folge geleistet.

6. November 1985:        Dr. P. erklärt niederschriftlich, daß

                         die Ehefrau des Beschwerdeführers von

                         ihrem Recht Gebrauch mache, die

                         Aussage zu verweigern, weil die an sie

                         gerichteten Fragen im Zusammenhang mit

                         finanzstrafrechtlichen Erhebungen

                         gegen ihren Ehegatten gestellt würden.

29. November 1985:       Der Steuerberater legt deutsche

                         Einkommensteuerbescheide der Ehegattin

                         des Beschwerdeführers vor, aus denen

                         hervorgeht, daß diese in der BRD 1977

                         und 1979 Verluste und nur 1978

                         positive Einkünfte (DM 10.594,--)

                         erzielt hat; es handelt sich um

                         negative Einkünfte aus Land- und

                         Forstwirtschaft und zum Teil positive

                         Einkünfte aus Vermietung und

                         Verpachtung.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 1984 gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde beantragte mit Rücksicht auf die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, an der Aufklärung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.

Mit hg. Erkenntnis vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, wies der Gerichtshof diesen Antrag ab und erkannte gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG wie folgt zu Recht:

"Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gemäß §§ 119 und 143 BAO, gelegen in der Nichtvorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht. Sie hat bei Andauern dieser Verletzung von ihrer Berechtigung, die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 2 BAO zu schätzen, Gebrauch zu machen. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht nachzuholen."

In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß sie beabsichtige, die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1979 wie folgt festzusetzen: Da der Beschwerdeführer die Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft in W. nicht aufgeklärt habe - der Kaufpreis von S 841.500,-- sei ca. ein Jahr vor Überweisung des im Erbweg erworbenen Vermögens bezahlt und sonst kein Vermögen nachgewiesen worden -, werde angenommen, daß der Kaufpreis aus nicht erklärten Einkünften stamme. Unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 50 Prozent werde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zusätzlich zu den von ihm erklärten Einkünften jährlich S 420.750,-- an Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Die Betriebsausgaben würden mit 10 Prozent geschätzt. Der Umsatzbesteuerung werde ein Inlandsanteil von 50 Prozent zugrundegelegt. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte in einer Äußerung vom 16. Juni 1986 hiezu vor, daß eine Schätzungsberechtigung nach dem oben zitieren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur bei "Andauern" der Verletzung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben sei. Er erkläre sich bereit, soweit ihm dies noch möglich sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig entsprechen zu wollen. Die belangte Behörde möge ihm mitteilen, welche Offenlegung sie noch wünsche, welche Beweismittel sie noch ausschöpfen wolle und inwieweit die abverlangten Auskünfte für die Überprüfung erforderlich seien. Es sei denkunmöglich, die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil diese Liegenschaft im Eigentum seiner Ehefrau stehe. Selbst wenn diese die Mittel nicht nachweisen könne, sei nicht einzusehen, warum die Mittel vom Beschwerdeführer stammen sollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zahlreiche enge Verwandte, "deren Vermögen und Einkommen ..... mühelos belastbar ist". Unaufgeklärt bleibe weiters, warum diese Mittel im Prüfungszeitraum verdient worden sein sollen. Der Ansatz von Betriebsausgaben im Ausmaß von lediglich 10 Prozent sei ebenso unverständlich wie die Annahme, daß die Einkünfte zur Hälfte im Inland und zur Hälfte im Ausland erzielt worden seien. Es liege ein "Schätzungsexzeß" vor. Schließlich wiederholte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Vorbringen, wonach die Mittel für den Ankauf der Liegenschaft aus ererbtem Vermögen stammten. Der ursprüngliche im Zusammenhang mit dem Mittelnachweis genannte Betrag von DM 119.000,-- sei zwar erst später nach Östereich gebracht worden, es seien aber schon früher (andere) ererbte Mittel zur Verfügung gestanden.

Mit Vorladung vom 24. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen acht Tagen persönlich zu erscheinen und alle Unterlagen betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den Streitzeitraum, insbesondere auch die bereits mehrfach urgierten Kontoauszüge mitzubringen. Eine ebensolche Vorladung erging an die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der Aufforderung, die Unterlagen betreffend die Finanzierung der Liegenschaft in W. vorzulegen. Beide Vorladungen wurden am selben Tag mit Eilboten zugestellt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilten der belangten Behörde mit, daß sie vor Antritt ihres Urlaubes stünden und erst nach ihrer Rückkehr (13. Juli 1986) in der Lage wären, der Vorladung zu folgen. Im Übrigen stehe der Steuerberater für Auskünfte zur Verfügung.

Der Steuerberater teilte über telefonische Anfrage mit, daß er von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bevollmächtigt worden sei. Außerdem habe Rechtsanwalt Dr. P. ohnedies bereits in seiner Äußerung vom 16. Juni 1986 "alles abgehandelt".

Die belangte Behörde entschied über die Berufung im wesentlichen in der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Weise.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gewillt sei, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen.

Zu diesem Vorbringen genügt ein Hinweis auf das in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner beiden Vertreter, die den zahlreichen Versuchen der belangten Behörde bzw. des Finanzamtes, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen, stets mit Gegenfragen, Untätigbleiben, Wiederholen von bereits Widerlegtem und ausdrücklicher Auskunftsverweigerung begegnet sind. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde wäre erst dann gegeben gewesen, wenn seine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht NACH Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 19. März 1986, Zl. 84/13/0106, ANGEDAUERT hätte. Eine solche Aussage läßt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen. Vielmehr wird dort auf § 184 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach u.a. die Verweigerung von Auskünften über Umstände, die für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wesentlich sind, die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde begründet. Da der Beschwerdeführer schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerde ein solches Verhalten gezeigt hat, war die belangte Behörde bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zur Schätzung berechtigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerde, die davon ausgehen, daß die belangte Behörde erst durch einen nach Erlassung des zitierten hg. Erkenntnisses weiterhin andauerndes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Schätzung berechtigt gewesen wäre, gehen daher ins Leere.

Ebenso unbegründet ist die Rüge eines "Zirkelschlusses", den der Beschwerdeführer in der Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses durch die belangte Behörde erblickt. Wenn ein Ehegatte entgeltlich (Liegenschafts)-Vermögen erwirbt, ohne über ein entsprechendes Einkommen zu verfügen und auch ohne einen anderen Nachweis zu erbringen, woher die finanziellen Mittel für den Erwerb stammen, so läßt dies in freier Beweiswürdigung durchaus den Schluß zu, daß die unaufgeklärten Mittel vom anderen Ehegatten herrühren, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, die geeignet ist, den Mittelzufluß zu erklären. Es entspricht nämlich der bei Ehegatten nicht unüblichen gemeinsamen Wirtschaftsführung, daß das (nur) von einem Ehegatten erzielte Einkommen teilweise auch für gemeinsame Vermögensanlagen oder für Vermögensanlagen des nichterwerbstätigen Ehegatten verwendet wird. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die finanziellen Mittel für den Ankauf der Liegenschaft in W. aus nicht erklärten Einkünften des Beschwerdeführers stammten, war umso naheliegender, als ein erheblicher Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers von diesem ursprünglich nicht erklärt, sondern erst vom Prüfer aufgrund vorgefundener Unterlagen ermittelt worden war. Ein Zirkelschluß ist darin schon deswegen nicht zu erblicken, weil der Vermögenszuwachs von S 841.500,-- feststand und lediglich über die Herkunft der Mittel Unklarheit bestand.

Auch trifft es nicht zu, daß der Beschwerdeführer den Beweis erbracht hätte, die Mittel stammten von engeren Verwandten seiner Ehefrau, die "mühelos belastbar" gewesen seien. Zunächst war nämlich wiederholt behauptet worden, daß die Mittel aus einem im Erbweg erworbenen Betrag von DM 119.000,-- herrührten. Diese Behauptung wurde lange Zeit aufrechterhalten, obwohl sie von der Abgabenbehörde eindeutig widerlegt worden war (Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft ca. ein Jahr vor Überweisung der ererbten Mittel). In einer späteren Phase des Verfahrens wies der Beschwerdeführer plötzlich auf die Möglichkeit hin, enge Verwandte der Ehefrau wären mühelos belastbar gewesen, ohne daß konkrete Angaben hiezu gemacht wurden. In seiner letzten Äußerung vom 16. Juni 1986 kehrte der Beschwerdeführer wiederum zu einer modifizierten Erbschaftsvariante zurück: Vor Überweisung der DM 119.000,-- und vor Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft in W. seien noch weitere Mittel nach Österreich transferiert worden, die aus der Veräußerung von im Erbweg erworbenen Liegenschaften gestammt und der Finanzierung der Liegenschaft in W. gedient hätten. Dieses Vorbringen konnte von der belangten Behörde zu Recht im Hinblick auf seine Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig angesehen werden.

Mit seinen Ausführungen zu der Ermittlung von Betriebsausgaben in Höhe von 10 Prozent der geschätzten Einnahmen verkennt der Beschwerdeführer die Sachlage. Von "Betriebsausgaben" im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft in W. war nie die Rede. Die von der belangten Behörde geschätzten Betriebsausgaben betrafen eindeutig die im Schätzungsweg ermittelten zusätzlichen Einkünfte des Beschwerdeführers. Zu dieser Schätzung wurde ihm nachweislich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daß er diese Gelegenheit wiederum nur dazu genutzt hat, um bereits mehrfach vorgebrachte Gegenfragen zu stellen, ohne zur Wahrheitsfindung beizutragen, ist ihm und nicht der belangten Behörde anzulasten. Geradezu mutwillig erscheint aber die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit geboten worden, "seine Behauptungen erweislich zu machen". Die in der Sachverhaltsdarstellung fe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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