TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/16 B1344/87

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art3
GehG 1956 §13 Abs6 idF BGBl 612/1983
BDG 1979 §17 Abs3 iVm Abs4
BDG 1979 §17 Abs3
BDG 1979 §75
AVG §56

Leitsatz

Außerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Beschwerde gezogen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bf. wurde am 23. November 1986

als Abgeordnete zum Nationalrat gewählt.

Mit Schreiben vom 27. November 1986 gab sie ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für Oberösterreich, davon Kenntnis und teilte mit, daß sie als Mutter von drei Kindern auf Grund der mit der Abgeordnetentätigkeit verbundenen Belastung nicht mehr in der Lage sei, ihre Lehrverpflichtung als Lehrerin am Bundesoberstufenrealgymnasium Grieskirchen/OÖ zu erfüllen. Sie beantragte, ihr "für die Zeit der Tätigkeit als Abgeordnete zum Nationalrat einen Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §75 BDG zu gewähren" und ersuchte um die "Verfügung durch das Bundesministerium für Unterricht gem. §75 Abs3 BDG, daß die gem. Abs2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht eintreten." §17 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 iVm §13 Abs6 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Folge: GG 1956) sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil sie selbst um die volle Freistellung vom Dienst ansuche und nicht ihre Weiterbeschäftigung durch die Dienstbehörde unmöglich sei. Der in §13 Abs6 BDG 1979 (richtig: GG 1956) vorgesehene Bezug würde ohne eine Leistung ihrerseits erbracht werden und wäre eine von der Bf. nicht gewünschte Privilegierung. Nur für den Fall, daß ihre Anträge abgewiesen werden sollten, beantragte sie, ihr "Freistellungsersuchen auch nach §17 Abs3 BDG zu prüfen."

Unter Z. 2 P-2153/151-1986 vom 22. Dezember 1986 richtete der Landesschulrat für Oberösterreich an die Bf. ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"Aufgrund Ihres Schreibens vom 27.11.1986 werden Sie gemäß §17 Abs3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, i. d.g.F., ab 17.12.1986 für die Dauer Ihrer Mandatsausübung im Nationalrat außer Dienst gestellt.

Gemäß §13 Abs6 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, i. d.g.F., gebührt Ihnen abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wären. Würde der Monatsbezug den mtl. Dienstbezug übersteigen, der Ihnen gemäß §13 Abs5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges im gleicher Weise anzuwenden.

Ihrem Ansuchen um Urlaub gegen Karenz der Bezüge kann nicht nähergetreten werden, da für einen Beamten, der Mitglied des Nationalrates ist, für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, die eben erwähnte Regelung des §17 Abs3 BDG 1979, zwingend vorgesehen ist.

Darüberhinaus sind die Bezüge jener Beamten, die gem. §17 Abs3 BDG 1979 außer Dienst gestellt sind, in §13 Abs6 GG 1956 eindeutig geregelt."

Die Bf. erhob gegen dieses Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich, das sie als Bescheid ansah, Berufung an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, in der sie den Antrag stellte, die Entscheidung der Dienstbehörde dahin zu ändern, daß ihr ab 1. Dezember 1986 für die Zeit der Tätigkeit als Abgeordnete zum Nationalrat ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §75 BDG 1979 gewährt werde.

2. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport wertete das Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Dezember 1986 als Bescheid, führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, hob in teilweiser Stattgebung der Berufung den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen "Ausspruch über die Nichtgewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde

I. Instanz" auf, wies die Berufung im übrigen, sich auf §17 BDG 1979 berufend, ab und wies seinerseits das Ansuchen der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zwecks Ausübung des Mandates als Abgeordnete zum Nationalrat unter Berufung auf §75 BDG 1979 ab.

3. Mit der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

4. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der Bf., hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1.a) Die bel. Beh. hat mit dem angefochtenen Bescheid drei Verfügungen getroffen: Sie hat - in erster und letzter Instanz - das Ansuchen der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zwecks Ausübung des Mandates als Abgeordnete zum Nationalrat abgewiesen. Sie hat ferner - als Behörde zweiter (und letzter) Instanz - in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bf. den Bescheid der Erstbehörde insoweit aufgehoben, als dieser das Ansuchen um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) abgewiesen hatte. Die bel. Beh. hat schließlich (wiederum als Behörde zweiter Instanz), indem sie die Berufung der Bf. teilweise abwies, eine mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleiche Verfügung getroffen, soweit dieser im Sinne des §17 Abs3 BDG 1979 die Außerdienststellung der Bf. ab 17. Dezember 1986 für die Dauer der Ausübung ihres Nationalratsmandates verfügt hatte (vgl. dazu etwa VfSlg. 9194/1981, 9898/1983).

b) Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der bel. Beh. insoweit angefochten, als er - durch teilweise Abweisung der Berufung - die Außerdienststellung der Bf. für die Dauer der Mandatsausübung im Sinne des §17 Abs3 BDG 1979 verfügte. Die Beschwerde richtet sich ferner, wie sich aus dem letzten Satz des Abschnittes "A) Beschwerdepunkte" (S. 2) ergibt, gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene, auf §75 BDG 1979 gestützte Abweisung des Ansuchens der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Nicht in Beschwerde gezogen wird die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, soweit dieser das Ansuchen der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) abgewiesen hatte.

2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Ansuchens der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zwecks Ausübung des Mandates als Abgeordnete zum Nationalrat richtet, zulässig, da mit ihr auch in diesem Punkt der - freilich nicht näher begründete - Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsrechtes erhoben wird. Sie ist aber nicht begründet:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Daß der hier angewendete §75 BDG 1979 dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wurde weder von der Bf. behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Ebensowenig hat die Bf. dargetan, daß die bel. Beh. dieser Vorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe oder sonst bei Erlassung der hier in Rede stehenden Verfügung willkürlich vorgegangen sei. Auch der VfGH vermag derartiges nicht zu erkennen. Die Bf. ist mithin durch den angefochtenen Bescheid, soweit er ihr Ansuchen um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) abwies, im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.

3.a) Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §17 Abs3 BDG 1979 verfügte Außerdienststellung der Bf. bekämpft. Das Begehren der Bf. war zunächst auf die Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Sinne des §75 BDG 1979 bei gleichzeitiger Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung des Karenzurlaubes gemäß §75 Abs2 BDG 1979 verbundenen Folgen gerichtet. Nur für den Fall, daß ihre darauf abzielenden Anträge abgelehnt werden sollten, beantragte die Bf., "ihr Freistellungsersuchen auch nach §17 Abs3 BDG zu prüfen."

Zum Unterschied vom Karenzurlaub nach §75 BDG 1979, der nur auf Ansuchen gewährt werden kann (Abs1), ist die Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979 von Amts wegen zu verfügen. Daß dies auch gegen den Willen des Beamten rechtlich möglich ist, zeigt die Vorschrift des §17 Abs4 BDG 1979, die eine Regelung für Fälle dieser Art trifft. Wurde die Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979 gegen den Willen des Beamten im Sinne des §17 Abs4 BDG 1979 mit Bescheid verfügt, so kann die Anfechtung eines solchen Bescheides beim VfGH nicht mangels Beschwer als unzulässig angesehen werden.

Dies gilt auch hier: Die Bf. begehrte in erster Linie die Gewährung eines Karenzurlaubes nach §75 BDG 1979 (in Verbindung mit einer Verfügung nach dem Abs3 dieser Bestimmung) und nur für den Fall der Abweisung ihrer darauf gerichteten Anträge eine - nach ihrem ausdrücklich erklärten Willen nicht mit der Gewährung eines Bezuges verbundene - Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979.

b) Die Bf. erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm ihre Außerdienststellung nach §17 Abs3 BDG 1979 verfügt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht allein deshalb verletzt, weil ihrer Ansicht nach dieser Bescheid (auch) auf der Vorschrift des §13 Abs6 GG 1956 beruhe, der gegen das Gleichheitsgebot verstoße.

Nach §13 Abs6 GG 1956 gebührt dem Beamten, der unter anderem gemäß §17 Abs3 BDG 1979 außer Dienst gestellt ist, abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht begründet.

Die bel. Beh. hat das an die Bf. in Erledigung ihrer Eingabe vom 27. November 1986 gerichtete Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich in zweifacher Hinsicht als Bescheid gewertet. Einmal, indem sie darin eine Verfügung sah, mit der die Bf. gemäß §17 Abs3 BDG 1979 (von Amts wegen) ab 17. Dezember 1986 für die Dauer der Ausübung ihres Mandates als Abgeordnete zum Nationalrat außer Dienst gestellt wurde; zum anderen insoweit, als sie darin (auch) einen normativen Abspruch über das Ansuchen der Bf. um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zwecks Ausübung des Mandates als Abgeordnete zum Nationalrat erblickte.

Außer diesen von der bel. Beh. - nach Ansicht des VfGH zutreffenderweise (vgl. etwa VfSlg. 7436/1974, 8560/1979, 9244/1981, 9537/1982) - als bescheidmäßige Absprüche gewerteten Teilen enthält das in Rede stehende Schreiben des Landesschulrates in seinem zweiten Absatz eine nahezu wortgetreue Wiedergabe des Wortlautes des §13 Abs6 GG 1956. Es handelt sich hiebei offenkundig weder um einen bescheidmäßigen Abspruch über die Gebührlichkeit des im § 13 Abs6 GG 1956 vorgesehenen Monatsbezuges noch um die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe dieses Monatsbezuges, sondern um einen bloßen - unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes gegebenen - Hinweis auf die nach Ansicht des Landesschulrates für die Bf. maßgebende Rechtslage, dem jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehlt (vgl. dazu etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 10417/1985). Weder aus der Formulierung dieses Absatzes noch aus den Umständen, die zum Zustandekommen des Schreibens des Landesschulrates vom 22. Dezember 1986 geführt haben, ergibt sich ein Anknüpfungspunkt, der darauf hindeuten würde, der Landesschulrat habe eine auf §13 Abs6 GG 1956 gestützte hoheitliche Entscheidung treffen wollen. Insbesondere lag weder ein auf die Erlassung eines solchen Bescheides gerichteter Antrag der Bf. vor noch hatte der Landesschulrat einen Grund dafür, von Amts wegen einen derartigen Bescheid zu erlassen.

Bestätigt wird diese Auffassung nicht zuletzt durch den Umstand, daß der Landesschulrat für Oberösterreich einen Antrag der Bf. auf Feststellung, daß §13 Abs6 GG 1956 auf sie nicht anzuwenden sei, mit gesondertem Bescheid, nämlich mit Bescheid vom 20. Juli 1987, abgewiesen hat.

Auch der letzte Absatz des Schreibens des Landessschulrates für Oberösterreich vom 22. Dezember 1986 enthält, wie sein Wortlaut zweifelsfrei erkennen läßt, nicht einen bescheidmäßigen Abspruch, sondern bloß eine die Rechtsansicht dieser Behörde verdeutlichende Aussage.

Auch die bel. Beh. hat offenbar dem auf §13 Abs6 GG 1956 Bezug nehmenden zweiten Absatz des Schreibens des Landesschulrates nicht die rechtliche Qualität eines auf diese Gesetzesstelle gestützten bescheidmäßigen Abspruches zugemessen. Dies erhellt schon daraus, daß weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides der bel. Beh. auf die Vorschrift des §13 Abs6 GG 1956 in irgendeiner Weise Bezug genommen wird. Es enthält somit gleich der erstinstanzlichen Verfügung auch der vor dem VfGH bekämpfte Bescheid keinen Abspruch über die Gebührlichkeit oder die Höhe des der Bf. nach §13 Abs6 GG 1956 für den Zeitraum ihrer Außerdienststellung zustehenden Monatsbezuges. Der angefochtene Bescheid stützt sich demnach entgegen der Auffassung der Bf. nicht (auch) auf §13 Abs6 GG 1956. Schon aus diesem Grund kann die von der Bf. behauptete Verletzung im Gleichheitsrecht wegen Anwendung eines mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Gesetzes nicht vorliegen.

c) Daß die bel. Beh., soweit sie mit dem bekämpften Bescheid die Außerdienststellung der Bf. gemäß §17 Abs3 BDG 1979 verfügte, Willkür geübt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das Verwaltungsgeschehen bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme. Es kann daher auch in diesem Punkt der Behörde ein willkürliches Vorgehen nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Einen Verstoß des §17 Abs3 1979 gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz hat die Bf. nicht behauptet. Beim VfGH ist unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles dieses Bedenken gleichfalls nicht entstanden.

d) Nach §17 Abs4 BDG 1979 hat unter anderem dann, wenn hinsichtlich der Außerdienststellung nach §17 Abs3 dieses Gesetzes ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt wird, hierüber die oberste Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Da es im vorliegenden Fall an einem solchen Einvernehmen fehlte, weil das Begehren der Bf. in erster Linie auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach §75 BDG 1979 gerichtet war, fiel die nach §17 Abs3 BDG 1979 verfügte Außerdienststellung der Bf. nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich, sondern in die Kompetenz der bel. Beh. Dennoch liegt in dem Umstand, daß die bel. Beh. die Unzuständigkeit des Landesschulrates für Oberösterreich nicht zum Anlaß nahm, dessen Bescheid auch in diesem Punkt aufzuheben und in der Sache als Behörde erster (und einziger) Instanz zu entscheiden, keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil dieses nicht verletzt wird, wenn eine Behörde von Gestzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschrittten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung ergangen ist (VfSlg. 8939/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9560/1982).

4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter (Art3 StGG), wie sie von der Bf. gleichfalls behauptet wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 1711/1948, 2982/1956, 3371/1958, 3480/1958, 6230/1970) nur in jenen Fällen gegeben, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. Davon kann im vorliegenden Fall allein schon nach dem Beschwerdevorbringen offenkundig keine Rede sein. Die Bf. konnte mithin in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt werden.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat daher nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ferner ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, VfGH / Legitimation, Bescheidbegriff, Ämterzugänglichkeit, Bezüge, Bezüge für Mandatare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1344.1987

Dokumentnummer

JFT_10119384_87B01344_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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