TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/13 89/13/0220

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §24 Abs1;
BAO §285 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 229;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der C gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. August 1989, GZ. 6/4 - 4111/86, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe für die Jahre 1974 bis 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden eine Gastwirtschaft. Anläßlich einer Hausdurchsuchung bei der Filiale der Österreichischen Länderbank AG in A wurde ein am 12. August 1976 eröffnetes Sparbuch mit dem bankinternen Vermerk "Eigentum der C" aufgefunden. Dieses Sparbuch, das mit Ende 1980 einen Einlagestand von S 1,523.774,-- aufwies, diente der Besicherung eines Kredites, welchen die Beschwerdeführerin für ihr Unternehmen aufgenommen hatte. Die Existenz dieses Sparbuches mit dem Losungswort "X" war der Abgabenbehörde bis zu seiner Auffindung in der Bankfiliale nicht bekannt gewesen und hatte weder in ertragsteuerlicher noch in vermögensteuerlicher Hinsicht einen Niederschlag in den betreffenden Steuererklärungen der Beschwerdeführerin gefunden.

In der Folge wurde im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1974 bis 1980 durchgeführt. Im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich noch zur Debatte stehende Sparbuch stellte der Prüfer fest, daß in dasselbe Einzahlungen laufend - zumeist in kleineren Beträgen - bis dreimal wöchentlich erfolgt seien. Da es sich bei den gebuchten Privatentnahmen der Beschwerdeführerin "zum überwiegenden Teil um gebundene Ausgaben handelt", ergebe sich unter Berücksichtigung der erwähnten Einzahlungen "ein ungedeckter Vermögenszuwachs". Nach Ansicht des Betriebsprüfers würden dieselben aus nicht erklärten Erlösen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin stammen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, bei dem in Rede stehenden Sparbuch handle es sich um ein "Familiensparbuch", das im Eigentum von vier Familienangehörigen stehe und auf sie selbst nur ein Kapitalanteil von S 320.000,-- entfalle, qualifizierte die Betriebsprüfung als reine Zweckbehauptung. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieses Betrages keine ihr zugeflossenen Zinsen erklärt und den Betrag selbst "erst nach Aufdeckung des Sparbuches durch das Finanzamt als Vermögen" deklariert. Über die behaupteten Einzahlungen und Abhebungen der angeblich am Sparbuch beteiligten Familienangehörigen existierten keine Aufzeichnungen.

Der Betriebsprüfer vertrat daher die Auffassung, daß das Sparbuch zur Gänze der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei.

Gegen die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in welcher die Behauptung aufgestellt wurde, die vorgenommenen Zuschätzungen würden jeder Grundlage entbehren. Dieselben beruhten "vielmehr auf dem Bestreben des Finanzamtes, die aufgetauchten Sparbucheinlagen als Losung zu deklarieren". Diese Vorgangsweise habe die Beschwerdeführerin schon während der Betriebsprüfung - allerdings vergeblich - bekämpft. Es sei auch nicht gewürdigt worden, daß nur ein geringer Teil des Kapitals auf dem Sparbuch von der Beschwerdeführerin stamme.

In einer Stellungnahme zu diesem Rechtsmittel beharrte der Betriebsprüfer im wesentlichen auf seinen im Rahmen der Prüfung eingenommenen Standpunkt.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie Alkoholabgabe für 1974 und 1975 zur Gänze, betreffend der Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe 1976, 1977, 1979 und 1980 teilweise Folge und wies das Rechtsmittel betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe 1978 als unbegründet ab. In der Begründung verwarf die belangte Behörde zwar die vom Betriebsprüfer auf der Grundlage festgestellter Kalkulationsdifferenzen durchgeführte Schätzung, bejahte jedoch grundsätzlich eine solche unter Hinweis auf "die Tatsache, daß sich für die Jahre 1976 bis 1980 ein Vermögenszuwachs in Form des auf dem Sparbuch mit dem Losungswort 'X' ausgewiesenen Sparguthabens ergeben hat".

In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch strittigen Frage der Zurechnung des in Rede stehenden Sparbuches im wesentlichen folgendes aus:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich vorliegendenfalls um ein Familiensparbuch müsse als unglaubwürdig angesehen werden.

So widerspreche es allen Erfahrungen des täglichen Lebens, daß - auch im Kreis von Verwandten - Beträge von S 90.000,-- bis S 120.000,-- - nicht einmal die genaue Höhe ihrer Einlage sei der Schwägerin der Beschwerdeführerin, R, erinnerlich gewesen - zur Einlage auf ein Sparbuch hingegeben würden, von welchem der angeblichen Einlegerin weder Nummer noch Losungswort bekannt sei, "ohne sich die Geldübergabe bestätigen zu lassen". Dies umso mehr, als R zum fraglichen Zeitpunkt "Studentin und daher ohne nennenswerte Einkünfte war". Es erscheine vom Standpunkt der Genannten auch nicht sinnvoll, nahmhafte Beträge auf ein Sparbuch zu legen, auf das sie mangels Kenntnis des Losungswortes keinen Zugriff gehabt habe. Es wäre doch naheliegender gewesen, mit den betreffenden Beträgen ein eigenes Sparbuch zu eröffnen, über dessen Guthaben und Zinsen sie hätte jederzeit verfügen können. Daß R die anderen angeblich an dem Sparbuch beteiligten Personen nicht gekannt habe "und sie folglich mit Personen, von denen sie überhaupt nichts wußte, ein gemeinsames Sparbuch geführt haben soll, spricht auch gegen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens" der Beschwerdeführerin.

Gleiches gilt auch für ihre Behauptung, nur ihr Bruder Ing. R, welcher sich in den USA aufhalte und nicht sie hätte Abhebungen vom Sparbuch getätigt. Allein 1979 und 1980 seien zusammen 38 Abhebungen vorgenommen worden, wobei insgesamt ca. S 1,100.000,-- behoben worden seien. Daß es sich dabei wirklich nur um Abhebungen anläßlich von Besuchen des Bruders der Beschwerdeführerin in Österreich gehandelt habe, sei unglaubwürdig; dies gelte umso mehr, als der Bruder dann in den genannten zwei Jahren mehr Geld abgehoben hätte, als er der Beschwerdeführerin angeblich überhaupt zur Einlage auf dem Sparbuch überwiesen haben solle (US-Dollar 36.000,--, also ca. S 650.000,--).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das von ihrem Bruder überlassene Geld wäre für den Ankauf eines Hauses bestimmt gewesen, erscheine deshalb nicht schlüssig, weil "doch immerhin die Möglichkeit bestand, daß die Bank das ihr zum Pfand gegebene Sparbuch verwertet". In diesem Sinn könne auch der notariell beglaubigten Erklärung Ing. R, welche übrigens erst 1983, demnach mehr als zwei Jahre nach Auffinden des Sparbuches ausgestellt worden sei, und worin R bestätige, von 1976 bis 1980 seiner Mutter US-Dollar 36.000,-- überwiesen zu haben, keine Beweiskraft beigemessen werden.

Gleiches gelte für den im März 1983 geführten Schriftwechsel mit der Österreichischen Nationalbank; denn für die Überweisung des behaupteten Betrages von

US-Dollar 36.000,-- habe die Beschwerdeführerin nur einen Überweisungsbeleg über US-Dollar 2.000,-- und eine Zahlungsanweisung der Bank von Amerika über US-Dollar 500,-- vorlegen können.

Auch die Liste über die Guthabensstände der angeblich beteiligten Personen sei erst nachträglich erstellt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß laut Aussage der Beschwerdeführerin vom 31. März 1981 auch ihre Schwägerin R am Sparbuch beteiligt gewesen sein sollte, während diese dann in der genannten Liste nicht mehr aufscheine. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin schließlich behauptet, ihre Angehörigen hätten deswegen Einzahlungen auf das in Rede stehende Sparbuch veranlaßt, um ihr Geld zur Verfügung zu stellen und dadurch ihre Kreditwürdigkeit zu erhöhen. Für die Annahme des tatsächlichen Vorliegens derartiger nicht näher bestimmter Darlehensverträge fehle aber jegliche Grundlage.

Die belangte Behörde habe daher zu der Auffassung gelangen müssen, daß es sich bei dem in dem Sparbuch ausgewiesenen Guthaben "um einen ungeklärten, durch die aus dem Betrieb getätigten offengelegten Bargeldentnahmen nicht gedeckten Vermögenszuwachs handelt". Dieser bilde einen tauglichen Grund, die Besteuerungsbasis der Beschwerdeführerin im Schätzungswege zu ermitteln.

Es würden daher für die Jahre 1976, 1977, 1978 und 1980 Zuschätzungen jeweils in Höhe des Zuwachses auf dem Sparbuch vorgenommen. Eine gleiche Vorgangsweise würde für das Jahr 1979 deshalb nicht gewählt, weil der in diesem Jahr entstandene Zuwachs von S 548.500,-- im Hinblick auf das Gesamtbild der Entwicklung - der Zuwachs in den anderen Jahren sei zumindest um die Hälfte niedriger als 1979 - ungewöhnlich hoch erscheine. Die belangte Behörde habe sich daher damit begnügt, 1979 eine Zuschätzung von nur S 280.000,-- - orientiert am Zuwachs des Vorjahres - vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, daß das schon mehrfach erwähnte Sparbuch allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist oder nicht.

Unbestritten ist nun, daß dieses Sparbuch, dessen Existenz bis zu seiner Auffindung im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Filiale der Österreichischen Länderbank AG in A der Finanzverwaltung unbekannt war, laut einem bankinternen Vermerk im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und von dieser zur Besicherung eines von ihr aufgenommenen Betriebskredites dem Bankinstitut übergeben wurde.

Auf Grund dieses Sachverhaltes durfte die Finanzverwaltung zunächst ohne weiteres davon ausgehen, daß dieses Sparbuch der Beschwerdeführerin zur Gänze zuzurechnen sei. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, eine solche Zurechnung würde nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so wäre es ihre Sache gewesen, schlüssig darzutun, daß der oben erwähnte bankinterne Vermerk unrichtig oder nur hinsichtlich eines Teiles des im Sparbuch ausgewiesenen Kapitals richtig sei.

Die Beschwerdeführerin versuchte diesen Beweis zu führen, indem sie erklärte, von dem letztlich ausgewiesenen Kapital von S 1,523.774,-- entfielen nur S 320.000,-- - die sie allerdings ebensowenig wie die darauf entfallenden Zinsen vor Auffindung des Sparbuches jemals dem Finanzamt deklariert hatte - in ihr Eigentum, während das restliche Kapital verschiedenen Familienmitgliedern zuzurechnen sei.

Eines dieser Familienmitglieder war R, die in ihrer niederschriftlichen Aussage vor dem Finanzamt A am 17. März 1983 lediglich angab, sie habe der Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 bis 1980 ca. (Ü) S 90.000,-- bis S 120.000,-- in Teilbeträgen übergeben. Nach ihrem Wissen seien die Beträge auf einem Sparbuch bei der Länderbank A, dessen Nummer und Losungswort ihr allerdings unbekannt seien, erlegt worden. Irgendwelche schriftliche Abmachung zwischen der Beschwerdeführerin und ihr in diesem Zusammenhang lägen nicht vor, Zinsen oder Rückzahlungen habe sie bisher (1983 Ü) nicht erhalten. Es sei ihr zwar bekannt, daß auch andere Familienangehörige Geldbeträge erlegt hätten, wie hoch diese Beträge aber seien und um welche Personen es sich bei den Erlegern handle, wisse sie nicht.

Der Bruder der Beschwerdeführerin, Ing. R, welcher in den USA lebt, gab dort eine notariell beglaubigte Erklärung des Inhaltes ab, er habe von 1976 bis 1980 seiner Mutter H R in A, US-Dollar 36.000,-- überwiesen. Dieses Geld sei dazu bestimmt gewesen, in Österreich eine Liegenschaft zu kaufen und sei zwischenzeitlich auf einem Sparbuch bei der Österreichischen Länderbank/A mit dem Losungswort "X" deponiert worden.

Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Darstellung vermochte die Beschwerdeführerin nur einen Überweisungsbeleg über US-Dollar 2.000,-- an ihre Mutter und eine Zahlungsanweisung der Bank von Amerika über US-Dollar 500,-- vorzulegen.

Mit Recht hat die belangte Behörde sinngemäß die Auffassung vertreten, daß diese Beweise den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht entsprechend zu stützen vermögen. Erscheint es doch jeder praktischen Erfahrung widersprechend, daß jemand - auch unter Verwandten - nicht weiß, ob er einer bestimmten Person S 90.000,-- oder S 120.000,-- übergeben hat, über den genannten Vorgang keinerlei Aufzeichnungen existieren und der in Rede stehende Geldbetrag nach den eigenen Angaben dessen, der ihn hingab, dergestalt angelegt wurde, daß dem Betreffenden jeglicher Zugriff darauf aus tatsächlichen Gründen (Unkenntnis der Nummer des Sparbuches und des Losungswortes) verwehrt ist.

Ebensowenig Aussagekraft hat aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin auch die Erklärung des Ing. R, aus der lediglich hervorgeht, er habe seiner Mutter (nicht der Beschwerdeführerin Ü) US-Dollar 36.000,-- überwiesen; gibt es doch für die tatsächliche Durchführung der behaupteten Überweisung außer den beiden oben erwähnten lediglich US-Dollar 2.500,-- betreffenden Belegen, keine wie immer gearteten Unterlagen.

Zieht man diese Überlegungen ins Kalkül und berücksichtigt ferner, daß unbestrittenermaßen keine schriftlichen Unterlagen darüber beigebracht wurden, daß die in Rede stehenden Verwandten der Beschwerdeführerin dieser tatsächlich - zum Teil durchaus beachtliche - Geldbeträge zur Einlage auf das in Rede stehende Sparbuch übergaben, daß weder R noch Ing. R nach ihren eigenen Aussagen jemals Zinsen erhielten, daß die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die fraglichen, bisher als Einlagen ihrer Verwandten auf dem Sparbuch deklarierten Beträge, nunmehr gleichsam als Darlehen ihrer Verwandten an sie darstellte - wofür es allerdings auch wieder keinerlei Unterlagen gibt -, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - schon auf Grund dieser Fakten - zu dem Schluß gelangt, daß das in Rede stehende Sparbuch allein der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und es sich bei dem in demselben ausgewiesenen Kapital um einen ungeklärten Vermögenszuwachs der Beschwerdeführerin handelt, der aus nicht erklärten Entnahmen aus ihrem Betrieb - eine andere Quelle dieser Beträge wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht genannt - gespeist wurde.

Wenn daher die belangte Behörde in den einzelnen Streitjahren Zuschätzungen in Höhe des jeweiligen Zuwachses auf dem Sparbuch vornahm, so hat sie keine Rechtswidrigkeit zu vertreten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin Konkretes gegen diese Vorgangsweise offenbar nicht vorzubringen in der Lage ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für 1979 den Kapitalzuwachs im Sparbuch in diesem Jahr nicht zur Gänze berücksichtigte. Mit Recht weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, daß allein in dem Umstand, daß sie 1979 einen Zuschlag, der seiner Höhe nach etwa den in den anderen Streitjahren entsprach, anwandte, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.

Wenn die Beschwerdeführerin sich schließlich dadurch beschwert erachtet, daß die Bestimmung des § 285 Abs. 2 BAO insoweit verletzt worden sei, als ihr in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht das letzte Wort erteilt worden war, so vermag sie auch dadurch für den Erfolg ihrer Beschwerde nichts zu gewinnen; denn in der laut Niederschrift vom 18. Juli 1979 um 09.20 Uhr beginnenden und um 11.20 Uhr endenden Berufungsverhandlung war der Beschwerdeführerin, die auch in der Beschwerde konkret nicht ausführt, an welchem Vorbringen verfahrenswichtiger Umstände sie durch die Vorgangsweise der belangten Behörde tatsächlich gehindert worden wäre, zweifellos ausreichend Gelegenheit geboten, alles zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen geeignete darzulegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 85/13/0041).

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130220.X00

Im RIS seit

13.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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