Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
KStG 1966 §12 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0196 E 13. Februar 1991Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juni 1990, GZ. 6/2 - 2041/90, 6/2 - 2046/90, betreffend Körperschaftsteuer 1987 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1990, Zl. 90/14/0246, bereits entschieden.
Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt.
Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte ` Erkenntnis verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
W i e n , am 13. Februar 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130195.X00Im RIS seit
19.09.2001