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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §869;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0012 91/01/0013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 1990, Zlen. 12/01-3395/3, 3396/3 und 3397/3 - 1990, betreffend Zurückweisungen von Berufungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Beschwerdeführer in drei Fällen wegen der im Betreiben von Geldspielapparaten gelegenen Übertretung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes von der Bundespolizeidirektion Salzburg in drei Straferkenntnissen vom 9. November 1990 mit Geldstrafen unter gleichzeitiger Verfügung des Verfalles dieser Apparate belegt. Nach der mündlichen Verkündung dieser Bescheide verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Berufung.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20. Dezember 1990 wies die belangte Behörde die dennoch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen gegen die angeführten Straferkenntnisse gemäß §§ 24 und 51 VStG sowie §§ 63 Abs. 4 und 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde gleichlautend aus, daß ein nach Verkündung oder Zustellung eines Bescheides abgegebener Berufungsverzicht unwiderruflich sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit der Bescheidinhalte erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet die Anwendung des § 63 Abs. 4 AVG im Verwaltungsstrafverfahren als verfassungswidrig und regt an, die Prüfung dieser Vorschrift (wie auch des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 5 MRK) auf ihre Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Diese Vorschrift gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltugnsstrafverfahren.
Der Beschwerdeführer hat zugegeben, nach der mündlichen Verkündung der Straferkenntnisse auf die Berufung verzichtet zu haben, und nicht etwa eingewendet, bei der Verzichtsabgabe wäre auf seiner Seite ein Willensmangel vorgelegen. Damit stellt sich der Berufungsverzicht als eine endgültige d.h. unwiderrufbare Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer anregt, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des § 63 Abs. 4 AVG 1950 und des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 5 MRK auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beantragen, kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes erblickten Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht teilen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, den begehrten Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010011.X00Im RIS seit
03.04.2001