Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §309;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 403;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 9. Mai 1990, GZ. R-C 1/1-GA7-M/90, betreffend Einforderung kraft Gesetzes entstandener Eingangsabgaben für Suchtgifte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 21. August 1987, 18a Vr nnnn/86, 18a Hv n/87, des teilweise vollendeten und teilweise versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Wertersatzstrafe (für das nicht sichergestellte Cannabisharz) von 84.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Monate) verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 StGB waren die Strafen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Nach dem Spruch dieses Strafurteiles hatte der Beschwerdeführer (in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit A)
1.)
Ende April 1986 1 kg Cannabisharz an H verkauft,
2.)
Ende April 1986 1 kg Cannabisharz an M zurückgegeben bzw. rückverkauft,
3.)
Anfang Mai 1986 3 kg Cannabisharz an R verkauft,
4.)
Ende April 1986 zirka 1/2 kg Cannabisharz in Mengen von jeweils 10 Gramm an zahlreiche unbekannte Personen überlassen,
5.) zirka Ende Mai 1986 1/2 kg (genauer 450 Gramm laut ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. März 1987, 21a Vr nnn1/86, 21a Hv nn/86) an P verkauft und
6.) im Mai 1986 mindestens 975 Gramm Cannabisharz und mindestens 2600 Gramm Marihuana an unbekannt gebliebene Personen verkauft, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch geblieben war.
In dem anschließenden sachgleichen Abgabenverfahren war mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 18. Oktober 1988 ausgesprochen worden, daß für den Beschwerdeführer hinsichtlich 6,925 kg Cannabisharz und 2,600 kg Marihuana gemäß § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Halbsatz iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes entstanden sei, und zwar
S 95.250,-- an Zoll,
S 84.850,-- an Einfuhrumsatzsteuer und
S 987,-- an Außenhandelsförderungsbeitrag, was zuzüglich
S 3.622,-- an 2 % Säumniszuschlag
S 184.709,-- als Summe ergebe.
In der Begründung dieses Bescheides war ausgeführt worden, auf Grund der Feststellungen des gegen ihn erflossenen Strafurteiles des Landesgerichtes Salzburg sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer im April und Mai 1986 die streitverfangenen Suchtgifte von M übernommen hätte, obwohl ihm die Zollhängigkeit derselben nur infolge grober Vernachlässigung der ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt unbekannt gewesen sei. Er hätte dann das Suchtgift zu A gebracht, der es in seinem Haus versteckt hätte. Von diesem Suchtgift hätte der Beschwerdeführer 3 kg Cannabisharz an R und 450 Gramm Cannabisharz an P und B weitergegeben.
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1990 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Feststellung, es sei ihm die Zollhängigkeit der streitverfangenen Suchtgifte nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen und die Annahme, die Suchtgifte hätten einen Wert, bekämpfte, sowie zu den 2 kg (richtig wohl: 3 kg) Cannabisharz, die er an R weitergegeben haben soll, ausführte, er habe diese Waren nie an sich gebracht, weil sie sich in Gewahrsame des A befunden hätten, keine Folge. Zur Begründung führte die Rechtsmittelbehörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe habe in Bezug auf die streitverfangenen Suchtgifte die Verwirklichung des zweiten Tatbestandes des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG durch den Beschwerdeführer als erwiesen angenommen. Sie habe sich dabei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales des "An sich bringens" der streitverfangenen Suchtgifte auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. August 1987 gestützt, nach dessen unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Beschwerdeführer in der Pension G von M knapp 7 kg Cannabisharz und geringfügig mehr als 2600 Gramm Marihuana übernommen habe. Dieses Suchtgift habe der Beschwerdeführer im Kofferraum seines (gemäß § 13 Abs. 3 SGG mit dem erwähnten Urteil für verfallen erklärten) Personenkraftwagens der Marke Golf GTI verstaut und sei damit zu A nach X gefahren. Den Ausführungen des Hauptzollamtes Salzburg in der Berufungsvorentscheidung vom 10. November 1989, die als Begründung für diese Entscheidung zur Gänze übernommen würden, sei hinzuzufügen, daß die Abgabenbehörden an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteiles, auf denen der Spruch beruhe, gebunden sei. Dazu gehörten die Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatsbestandsmerkmalen zusammensetze (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 88/16/0020). Der Beschwerdeführer habe nach dem Spruch des obzitierten Strafurteiles Suchtgifte in den Verkehr gesetzt bzw. solches versucht. Die Suchtgifte habe er vorher von M übernommen somit an sich gebracht. "An sich bringen" bedeute jeder Erwerb der Gewahrsame über einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner. Im Hinblick auf den allgemein bekannten Mangel einer (selbst illegalen) Erzeugung von Cannabisharz und Marihuana in Österreich und der heimlich durchgeführten Transaktion sei dem Beschwerdeführer, wenn nicht gar bekannt, so zumindest nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß diese Ware ohne vorherige Stellung und Durchführung des gesetzlichen Zollverfahrens nach Österreich gekommen und somit zollhängig sein mußte (vgl. VwSlg. 5917/F). Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr Fremdenverkehrsakademie absolviert. Später sei er Kellnerlehrling gewesen und habe die Lehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Zum Tatgeschehen sei er Geschäftsführer in einer Diskothek in Salzburg gewesen. Ihm könnte tatsächlich nur infolge grober Fahrlässigkeit die Zollhängigkeit der Suchtgifte unbekannt gewesen sein. Diese Begehungsform aber reiche für die Verwirklichung des zweiten Tatbestandes des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG aus. Wenn der Beschwerdeführer ohne jede Begründung behaupte, daß der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommene Schätzwert bei weitem überhöht sei, sei diesbezüglich zu den schon in der Berufungsvorentscheidung gemachten Ausführungen ergänzend auszuführen, daß der im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Zollwert gemäß § 8 Abs. 1 WertZollG 1980 iVm § 184 BAO und § 3 WertZollG in der Höhe der als Ergebnis von Ermittlungen für derartige Suchtgifte festgestellten Preise geschätzt worden sei. Zu dem Vorbringen, daß für die streitverfangenen Waren keine Eingangsabgaben zu erheben seien, weil sie nicht im täglichen Leben gehandelt würden, sei auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ZollG hinzuweisen und ergänzend die Anordnung des Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle zu erwähnen. Danach seien Eingangsabgaben auch für Waren zu erheben, die einem Verbot zuwider eingeführt werden. Für die Erhebung von Eingangsabgaben sei es somit nicht erforderlich, daß Einfuhrwaren im täglichen Leben gehandelt würden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß die in Streit stehende Eingangsabgabenschuld für ihn nicht kraft Gesetzes entstanden sei. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, der vom Landesgericht Salzburg im obzitierten Strafurteil festgestellte kurzfristige Autotransport von Cannabisharz durch ihn sei völlig untergeordnet und unwichtig gewesen. Bezüglich der Menge habe M ausgesagt, daß er eine Sporttasche mit Haschisch überreicht habe, wieviel darinnen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, daß er zirka 10 kg übernommen habe, er habe es aber nicht abgewogen und könne die Menge daher nicht angeben. Die tatsächliche Menge sei nie erhoben worden. Die Bindung an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil betreffe aber nur den Urteilspruch, nicht die Begründung. Im Spruch des Strafurteiles scheine keinesfalls auf, daß der Beschwerdeführer von M Cannabisharz zum Transport in seinem Auto übernommen habe. Solcherart könne daraus von der belangten Behörde nicht auf ein "an sich bringen" geschlossen werden. Wenn jemand mit seinem Auto fremde Ware über ein kurzes Stück in fremdem Auftrag transportiere, entstehe keine Verfügungsmacht des Fahrzeuglenkers. Dieser habe damit die transportierte Ware auch nicht an sich gebracht. Weiters sei im gesamten Verfahren keine Prüfung dahingehend vorgenommen worden, ob der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt habe, ob er annehmen mußte, daß die Ware illegal nach Österreich gekommen sei. Grundsätzlich denke ein Inländer bei Annahme einer Ware keinesfalls daran, daß diese zu verzollen wäre. Eine grobe Fahrlässigkeit könne schon deshalb nicht bestehen. Abgesehen davon sei der, wenn auch illegale, Anbau in Österreich möglich, es sei möglich, daß die Ware aus Labors, Krankenhäusern oder aus der Forschung stamme bzw. von dort "abgezweigt" werde.
Diese Auffassung verkennt die Rechtslage.
Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen annimmt, die das Strafgericht bereits als erwiesen angenommen hat, und die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Es ist zu beachten, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschen offen geblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden. Diese Auffassung findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag
(vgl. VwSlg. 3391/A, 6008/A, 4729/F, 5823/F, 5935/F, und 6016/F).
Im Beschwerdefall wurde vom Landesgericht Salzburg im Spruch der beiden obzitierten Strafurteile festgestellt, daß der Beschwerdeführer 6,925 kg Cannabisharz und 2,600 kg Marihuana in den Verkehr gesetzt bzw. solches versucht habe. Der Beschwerdeführer hat gegen diese strafgerichtlichen Feststellungen im Administrativverfahren überhaupt keine Einwendungen erhoben, geschweige denn entsprechende Beweisanträge gestellt, die die belangte Behörde nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer dazu selbst aus, er habe zirka 10 kg Suchtgift übernommen. Bei dieser Sachlage begegnet die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Suchtgiftmenge keinen Bedenken.
Gemäß dem zweiten Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG, auf dem der angefochtene Bescheid fußt, entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der eine solche (einfuhrzollpflichtige zollhängige) Ware AN SICH BRINGT, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Unter "an sich gebracht" im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist jeder Erwerb der Gewahrsame über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (die) weiteren Zollschuldner zu verstehen
(vgl. VwSlg. 5418/F, 5482/F, 5823/F).
Der Begriff der Gewahrsame iSd § 51 Abs. 1 ZollG entspricht dem des § 309, erster Satz, ABGB. Danach kommt es auf die Verkerhsauffassung an. Die erforderliche Nähe zur Sache und Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1987, Zl. 85/16/0055, und die dort weiters zitierte Literatur und Judikatur).
Das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens", das nach dem bereits zitierten Erkenntnis VwSlg. 5823/F auch durch die Übernahme nach Österreich eingeschmuggelter Waren als Verwahrer verwirklicht wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einfuhrzollpflichtige zollhängige Suchtgifte - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form immer - in ihrem Personenkraftwagen vom Schmuggler zum Hehler transportiert.
Im Hinblick auf das gerichtsnotorische Fehlen einer (selbst illegalen) Erzeugung von Suchtgiften in Österreich vermag der Verwaltungsgerichtshof die aus der bewußt heimlich und illegal durchgeführten Transaktion des abgesondert verurteilten holländischen Staatsangehörigen M von der belangten Behörde abgeleitete Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe als ein in der Suchtgiftszene (Diskothek "YZ" in Salzburg) nicht Unkundigen wissen müssen, daß die streitverfangenen Suchtgifte ohne vorherige Stellung und Durchführung des gesetzlichen Zollverfahrens nach Österreich gekommen und somit zollhängig sein mußten, nicht als rechtswidrig zu erkennen
(vgl. VwSlg. 5917/F).
Als rechtlich völlig haltlos erweist sich der Beschwerdeeinwand, für eine verbotene und illegal eingeführte Ware könne keine Eingangsabgabenschuld entstehen.
Das österreichische Abgabenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß das Verbotensein eines Tuns dem Entstehen einer Abgabenschuld nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz hat im § 3 Abs. 3 ZollG, wonach die Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Ware ihre gesetzlich vorgeschriebene Eingangsabgabenpflichtigkeit nicht berührt, seinen Niederschlag gefunden (vgl. VwSlg. 5418/F und die dort zitierte weitere Judikatur).
Wenn mit dem abschließenden Beschwerdeeinwand, es sei nicht Angelegenheit des Beschwerdeführers von sich aus die Höhe des Wertes der streitverfangenen Suchtgifte durch Markterhebungen zu bestreiten, das Ausmaß der Schätzung sowie die Schätzungsmethode bekämpft werden sollen, so ist darauf folgendes zu erwidern:
Bemessungsgrundlage für die nicht einem Wertzoll unterliegenden einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Suchtgifte ist das dem Lieferer für die eingeführten Waren geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Waren nach dem Zollwert (§ 2 des WertZollG 1980) zu bemessen (§ 5 Abs. 2 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer betrug im maßgebenden Zeitpunkt (§ 6 Abs. 2 ZollG) gemäß § 10 Abs. 1 UStG 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Da vom Beschwerdeführer das für die eingeführten Suchtgifte tatsächlich geschuldete Entgelt nicht nachgewiesen und der Zollwert auch nicht nach den Zollwertmethoden der §§ 4 bis 7 WertZollG 1980 ermittelt werden konnte (§ 2 Abs. 3 leg. cit.) war es nicht rechtswidrig, denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.
Die Schätzung des Zollwertes gemäß § 184 BAO ist ein Verfahren, die Zollbemessungsgrundlage mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können.
Die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe ist bei der von ihr durchgeführten Schätzung von jenen Werten ausgegangen, die nach ihrer Überzeugung der Wirklichkeit am nächsten kommen. Sie ist - wie in ihrem Bescheid vom 18. Oktober 1988 dargelegt - von einem amtsbekannten "Schwarzmarktpreis" als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der Zollwerte ausgegangen und hat 1 kg Cannabisharz mit 40.000 S und 1 kg Marihuana mit 20.000 S bewertet. Berücksichtigt man, daß nach den Feststellungen des Landesgerichtes Salzburg in dem obzitierten Urteil der Beschwerdeführer an den abgesondert verfolgten R 3 kg Haschisch zum Kilopreis von zirka 50.000 S verkauft hatte, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die oben dargestellten und auf dem Boden von einschlägigen Kenntnissen der ständig mit der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität befaßten Behörden gewonnenen Erfahrungswerte bezüglich der "Schwarzmarktpreise" unschlüssig wären oder gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstießen. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 12. Dezember 1988 bezüglich der Zollwertermittlung lediglich vorgebracht hat, daß der Zollwert "unrichtig" sei und auf den tatsächlich erzielten Wert abzustellen wäre.
Zumutbarer Inhalt und Intensität der abgabenbehördlichen Ermittlungen stehen notwendig im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen. Die belangte Behörde war daher rechtens nicht verpflichtet, diesem unsubstantiierten Vorbringen nachzugehen.
Abgesehen davon, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, Versäumnisse, die den Parteien im Verwaltungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen
(vgl. Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 556), muß von einem Abgabepflichtigen, der gegen im Schätzungswege getroffene Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen erhebt, erwartet werden, daß er die Richtigkeit der Feststellungen nicht nur summarisch bestreitet. Bei Anlegung dieser Grundsätze begegnet die Schätzung der Zollwerte der beiden streitverfangenen Suchtgifte keinen Bedenken.
Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungSuchtgiftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160164.X00Im RIS seit
28.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009