TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/16 G97/88, G98/88, G99/88, G100/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art17a
AuslBG §3 Abs4
AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3 Z11
AuslBG §20 Abs3
AuslBG §21

Leitsatz

Freiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind AusländerbeschäftigungsG; Bewilligungssystem für die als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung - unverhältnismäßig intensiver Eingriff in die Kunstfreiheit; Aufhebung einiger Worte in §3 Abs4 als verfassungswidrig

Spruch

In §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH sind Verfahren über eine Beschwerde gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. Februar 1987 anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Verein "Wiener Kammeroper" stellte am 16. September 1986 beim Arbeitsamt Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG), für vier ausländische Opernsänger. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß §20 Abs2 AuslBG, in dem der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe - mitteilte, daß die Wiener Kammeroper kaum mehr österreichische Künstler engagiere, weshalb eine weitere Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Künstler nicht mehr befürwortet werden könne, während der Wiener Bühnenverein (als zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite iS des §20 Abs2 AuslBG) keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung erhob, erließ das Arbeitsamt Angestellte in allen Fällen Bescheide, mit denen die gestellten Anträge abgelehnt wurden. Begründend wurde auf die Argumente in den Einsprüchen der Gewerkschaft verwiesen. Die Bescheide wurden dem Verein "Wiener Kammeroper" als Arbeitgeber am 15. Oktober 1986 zugestellt. Gegen sie erhoben die Wiener Kammeroper als Arbeitgeber und die betroffenen Künstler Berufungen, denen das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheiden vom 19. Februar 1987 mit der Begründung keine Folge gab, daß die Künstler, für die eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, mit ihrer Tätigkeit in der Wiener Kammeroper schon begonnen hätten, was gemäß §4 Abs3 Z11 AuslBG eine Genehmigung ausschließe.

Gegen diese Bescheide erhoben die Wiener Kammeroper und die betroffenen Künstler eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH.

II. 1. Bei der Beratung über die Beschwerde entstanden beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Worte in §3 Abs4 AuslBG. Der VfGH beschloß daher, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

2. Die in Prüfung gezogene Wortfolge in §3 Abs4 AuslBG steht in folgendem Zusammenhang:

Nach dem AuslBG dürfen Ausländer - sofern sie nicht über einen sogenannten "Befreiungsschein" verfügen (§§15 ff) - nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber für sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten hat (§3 Abs1). Für Künstler gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen: So sind im Katalog der Tätigkeiten, die vom AuslBG ausgenommen sind (§1 Abs2), auch wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten an Instituten genannt, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden (§1 Abs2 litb). Künstler dürfen überdies in bestimmten Fällen kurzfristig ohne Bewilligung unter bloßer Anzeige tätig sein; §3 Abs4 AuslBG bestimmt dazu:

"Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen

a)

einen Tag oder

b)

zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung,

einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen."

(Die in Prüfung stehenden Worte sind hervorgehoben).

Soweit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht für die Ausländerbeschäftigung vorliegt, ist die Beschäftigung von Ausländern nur mit einer Bewilligung zulässig. Derartige Bewilligungen können entweder im sogenannten "Normalverfahren" (§4 Abs1 bis 4 AuslBG) oder - was für die Anlaßbeschwerdeverfahren keine Rolle spielt - im Kontingentverfahren bzw. Kontingentüberschreitungsverfahren (§4 Abs5 und 6, §12 AuslBG) erteilt werden. Im Rahmen des Normalverfahrens ist eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und nicht wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (§4 Abs1) und wenn die in §4 Abs3 genannten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Die Beschäftigung ist nicht zu genehmigen, wenn sie bereits begonnen hat (§4 Abs3 Z11 AuslBG). Die Beschäftigungsbewilligung gilt für einen bestimmten Arbeitsplatz (§6) und längstens für die Dauer eines Jahres (§7), ist mit bestimmten Auflagen zu verbinden (§8) und kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden (§9).

3. Die Bundesregierung hat in einer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle verteidigt und beantragt, sie nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

III. 1. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:

a) Im Einleitungsbeschluß hat der Gerichtshof vorerst angenommen, daß der bf. Verein, dem als Arbeitgeber in den abgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam, zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls legitimiert sein dürfte. Da gemäß §20 Abs3 AuslBG gegen Berufungsbescheide des Landesarbeitsamts eine weitere Berufung nicht zulässig ist, scheine der Instanzenzug erschöpft zu sein. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vorliegen dürften, scheine jedenfalls die Beschwerde in Ansehung des Bf. "Wiener Kammeroper" zulässig zu sein.

Diesen Annahmen ist im Gesetzesprüfungsverfahren nicht widersprochen worden; auch sonst ist nichts hervorgekommen, was die Beschwerde der Wiener Kammeroper als unzulässig erscheinen ließe.

Die Beschwerde ist aber auch zulässig, soweit sie von den betroffenen ausländischen Opernsängern erhoben wurde. Gemäß §21 AuslBG haben Ausländer ua in allen Verfahren, in denen ihre persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind, Parteistellung. Ein derartiger Fall liegt in den der Anlaßbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren mit Rücksicht auf deren Verfahrenskonstellation vor. Die Parteistellung der betroffenen Ausländer im Verwaltungsverfahren bewirkt ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung beim VfGH.

Die Beschwerde ist daher auch insofern zulässig.

b) Zur Frage der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge hat der VfGH im Prüfungsbeschluß ausgeführt:

"In den der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Fällen hat das Landesarbeitsamt Wien eine Beschäftigungsbewilligungspflicht angenommen. Dies offenkundig deshalb, weil die Beschäftigung nicht an einem Institut kulturellen Charakters, das auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurde, (§1 Abs2 litb) geplant war und die Beschäftigung für längere Dauer vorgesehen war, als sie auf Grund der Bestimmung des §3 Abs4 leg.cit. als bloß anzeigepflichtig von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.

Nachdem das Arbeitsamt in den erstinstanzlichen Bescheiden die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf die Situation des Arbeitsmarktes gemäß §4 Abs1 AuslBG abgelehnt hatte, stützte die zweitinstanzliche Behörde die in diesen Verfahren angefochtenen Bescheide ausschließlich auf §4 Abs3 Z11 AuslBG, demzufolge die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht bereits begonnen hat. . . .

Die bel. Beh. hat ihre die Erteilung einer Bewilligung ablehnenden Bescheide materiell auf §4 Abs3 Z11 AuslBG gestützt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt erforderlich und zulässig ist, scheint die Behörde aber auch die Bestimmungen über den Geltungsbereich der Regel über die Bewilligungspflicht angewendet zu haben, darunter insbesondere die in Prüfung gezogene Bestimmung, die künstlerische Tätigkeiten unter gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht ausnimmt und bloß eine Anzeigepflicht statuiert. Auch der VfGH dürfte bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der angefochtenen Bescheide diese Bestimmung anzuwenden zu haben."

Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung ausgeführt, daß sie dieser Beurteilung des VfGH nicht entgegentreten könne. Auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was die vorläufigen Annahmen im Prüfungsbeschluß als unzutreffend erscheinen ließe. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist daher präjudiziell.

c) Da alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.a) Im Prüfungsbeschluß hat der VfGH das Bedenken geäußert, daß eine Regelung, die die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in der Form einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - und eine Reihe von künstlerischen Betätigungen dürften, wie auch die Anlaßfälle zeigen, anders nicht möglich sein - von einer Bewilligung abhängig macht, gegen die verfassungsgesetzliche Gewährleistung der Freiheit der Kunst verstößt. Er hat dies folgendermaßen begründet:

"Gemäß Art17a StGG (BGBl. 262/1982) sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Träger der durch dieses Grundrecht eingeräumten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte können auch Ausländer sein. Ungeachtet der Tatsache, daß die Freiheit der Kunst ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, bleibt - wie der VfGH in VfSlg. 10401/1985 dargetan und im Erkenntnis vom 7. Dezember 1987, B1218/86, bekräftigt hat - auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden (sog. immanente Schranken der Kunstfreiheit).

Ein Gesetz verletzt aber ein ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistetes (sog. absolutes) Grundrecht jedenfalls dann, wenn es sich direkt und seiner Intention nach gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet (vgl. zB zu Art17 StGG VfSlg. 1777/1949, S. 102; VfSlg. 3565/1959; in diesem Sinn zu Art17a StGG mit Hinweisen auf die Materialien auch Neisser, Die verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit, ÖJZ 1983, 1 ff, insb. 7 ff). Es hat nun den Anschein, als ob eine Regelung, die eine künstlerische Betätigung (dann, wenn sie in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt) von einer staatlichen Bewilligung abhängig macht, in der auf Aspekte der Kunstfreiheit nicht Bedacht zu nehmen ist, dem Grundrecht der Freiheit der Kunst direkt und geradezu intentional widerspricht, was die das Grundrecht beschränkende Regelung verfassungswidrig machen dürfte.

Aber auch dann, wenn man die Bewilligungspflicht nicht als in diesem Sinn direkt auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtete Regelung, sondern als eine allgemeine Verhaltensnorm verstehen wollte, die bloß Auswirkungen auf das künstlerische Schaffen hat, bestehen Bedenken: Der VfGH hat in den zitierten Erkenntnissen (mwH) auch ausgeführt, daß eine allgemeine Verhaltensnorm wie etwa eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabepflicht zwar für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden kann; unter Hinweis auf Berka (Die Freiheit der Kunst und ihre Grenzen im System der Grundrechte, JBl. 1983, 281 ff, hic 289 f) hat er aber den Standpunkt eingenommen, daß die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, nach Zielsetzung oder Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten könne.

Es scheint nun, daß die geschilderte Regelung, die eine Bewilligungspflicht für eine künstlerische Betätigung dann vorsieht, wenn diese in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt, zumindest in ihrer Auswirkung mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt gerät; denn die Regelung dürfte geeignet sein, die Freiheit der Kunst in dem durch sie betroffenen Bereich gravierend zu beschränken, ja geradezu zu inhibieren. Auch scheinen es die hier angewendeten Bestimmungen des AuslBG, die künstlerische Tätigkeiten einer Bewilligungspflicht unterwerfen . . ., in ihrer spezifischen Ausgestaltung den Verwaltungsorganen nicht zu gestatten, bei ihrer Anwendung eine die grundrechtliche Festlegung der Kunstfreiheit entsprechend berücksichtigende Abwägung zwischen der durch Art17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern vorzunehmen, zu deren Schutz sie besteht. Eine verfassungskonforme, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Kunst abwägend berücksichtigende Gesetzesanwendung scheint auf Grund der besonderen, für eine derartige Abwägung keinen Raum gebenden Regelung im AuslBG (anders als in dem mit Erk. B1218/86 v. 7. 12. 1987 entschiedenen Fall) nicht möglich zu sein."

b) Die Bundesregierung hat die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung stehenden Wortfolge insbesondere mit folgenden Argumenten verteidigt:

"1. Das in Art17a StGG verankerte Grundrecht auf Freiheit der Kunst ist seinem klaren Wortlaut nach ein absolutes, nicht unter ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt stehendes Grundrecht. Dennoch verschafft Art17a StGG dem Künstler keinen Freibrief für seine Betätigung: Wie aus dem Bericht des Verfassungsausschusses (978 BlgNR 15. GP) deutlich wird, bestehen nämlich auch für die Kunstfreiheit immanente Schranken, das heißt, der Künstler ist in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden (Hinweis auf VfSlg. 10401/1985; VfGH 7. 12. 1987, B1218/86 und mehrere Literaturstellen).

2. Ein Eingriff in die Freiheit der Kunst kann daher zunächst nur dann angenommen werden, wenn ein Gesetz intentional darauf gerichtet ist, das künstlerische Schaffen einzuschränken (VfSlg. 10401/1985; Neisser, ÖJZ 1983, 7). Ein solches, seiner Zielsetzung nach auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtetes Gesetz kann aber nur angenommen werden, wenn es den Inhalt oder die Form des künstlerischen Schaffens regelt oder die Vermittlung der Kunst in einer Weise beschränkt, daß ihre Darbietung nicht mehr möglich ist (vgl. Mandler, JBl 1986, 87).

Die Bedenken des VfGH gehen zunächst dahin, daß es sich beim Ausländerbeschäftigungsgesetz um eine Regelung handelt, die 'dem Grundrecht der Freiheit der Kunst direkt und geradezu intentional widerspricht', weil sie eine künstlerische Betätigung - wenn sie in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt von einer staatlichen Bewilligung abhängig macht, bei deren Erteilung wiederum nicht auf Aspekte der Kunstfreiheit Bedacht zu nehmen ist.

. . .

Diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz auch einem Ausländer die künstlerische Betätigung - und zwar sowohl die Schaffung von Kunstwerken wie auch die Darbietung künstlerischer Werke - nicht verbietet: Aus der Sicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes steht es auch jedem Ausländer frei, künstlerisch tätig zu werden und seine Kunst zu präsentieren. Rechtspolitische Zielsetzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1451 BlgNR 13. GP, deutlich wird - nicht die Beschränkung der künstlerischen Tätigkeit, sondern der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes. Es soll dadurch der inländische Arbeitsmarkt vor einem unkontrollierten Einströmen ausländischer Arbeitskräfte geschützt werden (§4 Abs1); es soll weiters das für die einzelnen Erwerbszweige bestehende Niveau der Lohn- und Arbeitsbedingungen generell erhalten bleiben, und es soll der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als der Inländer beschäftigt werden dürfen (§4 Abs3).

In einen Bezug zur Ausübung der Kunst gerät das Ausländerbeschäftigungsgesetz daher nur insoferne, als auch fremde Künstler - wie alle anderen fremden Arbeitnehmer - dann eine Beschäftigungsbewilligung benötigen, wenn sie in Österreich ein Dienstverhältnis eingehen. Solange ein Ausländer in Österreich künstlerisch tätig ist, ohne in ein Dienstverhältnis einzutreten, ist seine Tätigkeit vom Ausländerbeschäftigungsgesetz überhaupt nicht erfaßt. Erst dann, wenn er ein Dienstverhältnis eingeht, unterfällt er der Regelung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; dies aber nicht deshalb, weil er künstlerisch tätig ist, sondern weil er als Fremder in Österreich unselbständig tätig wird. Gegenstand der Bewilligung ist nicht die künstlerische Tätigkeit als solche, sondern das spezifische vertragliche Verhältnis, das der konkreten Tätigkeit zugrunde liegt. Die damit bewirkte Beschränkung ist daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht Ergebnis einer spezifischen Zielsetzung des Gesetzes, sondern lediglich eine reflexartige Nebenwirkung desselben; es handelt sich beim Ausländerbeschäftigungsgesetz um ein aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erlassenes allgemeines Gesetz, das sich wegen seiner Allgemeinheit auf alle fremden Dienstnehmer bezieht, und daher auch auf solche, die künstlerisch tätig sind. Zu betonen ist aber, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern nur den Abschluß bestimmter Verträge gewissen Beschränkungen unterwirft.

Mit dieser Zielsetzung steht nach Auffassung der Bundesregierung auch §3 Abs4 nicht in Konflikt: Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine spezifisch für Künstler geltende Beschränkung, sondern um eine Begünstigung bestimmter Künstler, indem diese aus der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Die sachliche Rechtfertigung dieser Begünstigung liegt in der spezifischen Beschäftigungssituation bei Tagesaufführungen bzw. beim 'Einspringen' eines ausländischen Künstlers zur Sicherung einer Aufführung. Derartige kurzfristige Beschäftigungen ausländischer Künstler widerstreiten daher nicht den allgemeinen Zielsetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. 1451 BlgNR 13. GP S. 21); durch die notwendige Anzeige des Veranstalters beim Arbeitsamt ist der Überblick über das Ausmaß der kurzfristigen Beschäftigungen ausreichend gewährleistet. Würde §3 Abs4 nicht bestehen, gelte aber auch für die fremden Künstler - wie für alle anderen ausländischen Arbeitnehmer - die allgemeine Bewilligungspflicht ihres Beschäftigungsverhältnisses. Diese Überlegung verdeutlicht, daß es sich bei §3 Abs4 nicht um eine intentional auf die Einschränkung künstlerischer Tätigkeit gerichtete Regelung handelt.

Insgesamt ist daher festzuhalten, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz kein seiner Zielsetzung nach auf die Einschränkung künstlerischer Tätigkeit gerichtetes Gesetz ist; die aus diesem Gesetz resultierenden Einschränkungen ergeben sich daraus, daß auch fremde Künstler - wie alle anderen Ausländer - einer Bewilligung bedürfen, wenn sie in Österreich ein Dienstverhältnis begründen.

3. Nach Ansicht der Bundesregierung können nun derartige allgemeine Gesetze, durch die auch ein Künstler in seiner Tätigkeit betroffen ist, aber für sich allein nicht als Beschränkungen der Freiheit der Kunst gewertet werden. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit könnte nur dann vorliegen, wenn die Kriterien, nach denen die erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, nach ihrer Zielsetzung oder ihrer Auswirkung in Konflikt mit der Kunstfreiheit geraten (VfSlg. 10401/1985; Berka, JBl 1983, 289f, Lebitsch, ÖJZ 1984, 481).

Aus dem Ausschußbericht wird deutlich, daß solche - aus ordnungspolitischen Regelungen folgende - Eingriffe in die Kunstfreiheit nicht von vorneherein unzulässig sind. Derartige Eingriffe sind vielmehr dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind (978 BlgNR

15. GP, S. 2; Neisser, a.a.O., 9; vgl. auch Mayerhofer, ÖJZ 1986, 582; Mandler, JBl 1986, 92), womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich ist.

Der VfGH hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1987, B1218/86, ausgeführt, daß ein Gesetz - auch wenn es seiner Zielsetzung nach nicht auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtet ist - dann verfassungswidrig ist, wenn es eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Art17a StGG unmöglich macht, ohne daß dies erforderlich ist, um ein von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut zu schützen. Daraus ist abzuleiten, daß ein Gesetz entweder die Berücksichtigung des künstlerischen Aspektes einer Tätigkeit vorschreiben muß oder doch zumindest der Behörde einen so weiten Spielraum einräumen muß, daß dieser - bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes - die Möglichkeit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung mit den durch Art. 17a StGG geschützten Interessen offensteht. Im konkreten Fall wurde ArtVIII EGVG 1950 als nicht verfassungswidrig angesehen, weil die darin verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe eine Abwägung der beteiligten Rechtsgüter zuließen.

Verfassungswidrig wäre ein allgemeines Gesetz daher dann, wenn es einen Eingriff in die Kunstfreiheit bewirkt, der zum Schutz eines anderen Rechtsgutes nicht erforderlich ist; dies muß insbesondere dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine Abwägung zwischen dem geschützten Rechtsgut und der Freiheit der Kunst ausschließt.

Zielsetzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist wie von der Bundesregierung bereits ausgeführt - der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes vor dem Einströmen ausländischer Arbeitskräfte, die Erhaltung des bestehenden Niveaus der Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die Sicherstellung, daß Ausländer nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden als Inländer. Die Notwendigkeit, diesen Regelungen auch die künstlerischen Berufe zu unterwerfen, zeigt sich, wenn man die Zahl der Arbeitslosen auf diesem Teilarbeitsmarkt berücksichtigt:

Vorgemerkte Arbeitslose in der Berufsgruppe 'Darstellende Künstler, Musiker' nach dem systematischen Verzeichnis der Berufe:

         Regisseure                     72

         Schauspieler                  300

         Sänger                         68

         Tänzer                         43

         Artisten                        7

         Musiker                       269

                                       ---

759

Geht man von der im letzten Mikrozensus (1986) erhobenen Jahresdurchschnittszahl der Berufsgruppe der in künstlerischen Berufen unselbständig Erwerbstätigen von 2.500 aus, so ergibt sich eine Arbeitslosenrate von ca. 30 %. Nach den Berichten der Arbeitsämter ist die Zahl der Arbeitslosen in den künstlerischen Berufen steigend.

Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, daß der künstlerische Bereich von der Arbeitslosigkeit keineswegs ausgenommen ist. Würde man Künstler dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage externer Arbeitsmärkte ausliefern, bedeutete dies für viele den Verlust der Existenz. Es gilt auch für den Bereich der Kunst, daß das Ungleichgewicht auf dem internationalen Arbeitsmarkt die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu beeinflussen imstande ist. Als Beispiel sei angeführt, daß derzeit ein unerschöpfliches Reservoir an Sängern, Tänzern, Musikern und Artisten aus RGW-Staaten zur Verfügung steht. Es ist anzunehmen, daß mit dem Entfall der Bewilligungspflicht insbesondere auf dem Sektor der Beschäftigung durch Fremdenverkehrsbetriebe ein rascher Verdrängungsprozeß der Inländer stattfände (insb. Tanzmusiker, Barmusiker, Nachtlokalartisten, Zigeunerkapellen etc. - es geht hier also nicht in erster Linie um die sog. 'Hochkultur').

Der freie Zugang für Künstler auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bliebe zudem eine 'Einbahnstraße', da alle vergleichbaren Länder, selbst solche mit liberalem Zugang zum Arbeitsmarkt wie z.B. die USA, für Künstler besondere Zugangsregelungen haben. Der Entfall der Bewilligungspflicht in Österreich würde somit zu einem Zustrom führen, der nicht durch Engagements österreichischer Künstler im Ausland ausgeglichen werden könnte.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch die Schutzfunktion des Ausländerbeschäftigungsgesetzes: Durch das Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung ist sichergestellt, daß eine Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nur bei Vorliegen bestimmter, der Sicherung der Ansprüche und der adäquaten Lebensführung dienender Voraussetzungen stattfinden kann. Ein völliger Wegfall der Bewilligungspflicht für ausländische Künstler würde zu einer im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht unbedenklichen Rechtslage führen: Der ausländische Künstler wäre gegenüber anderen ausländischen Arbeitskräften hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber ungleich gestellt. Die Bundesregierung könnte dafür keine sachliche Rechtfertigung erkennen, da sich das Arbeitsverhältnis (arbeitnehmerähnliche Verhältnis) des Künstlers von dem anderer ausländischer Arbeitskräfte nicht grundlegend unterscheidet. Auch für den Künstler gilt die arbeitsrechtliche Absicherung und es hat der Arbeitgeber seine Pflichten einzuhalten. Für einige Gebiete des künstlerischen Schaffens besteht sogar ein spezifisches, auf die Risken der Tätigkeit abgestelltes Arbeitsrecht (z.B. Schauspielergesetz). Auch enthält das für Künstler geltende Arbeitsrecht eine Reihe zwingender Normen, die geeignet sind, unmittelbaren Einfluß auf ihre Tätigkeit auszuüben, z.B. Arbeitszeitvorschriften, Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie Arbeitnehmerschutzvorschriften. Es ist zweifelhaft, ob durch andere Maßnahmen - insbesondere solche polizeilicher Art - ein Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden kann, der dem durch das Erfordernis einer vorgängigen Beschäftigungsbewilligung erzielten gleichwertig ist.

4. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß zur Erreichung der Zielsetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf dem Teilarbeitsmarkt der künstlerischen Berufe - ebenso wie auf anderen Arbeitsmärkten - eine Bewilligungspflicht für Dienstverhältnisse erforderlich ist. Bedenken gegen die Regelung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes könnten daher nur dann bestehen, wenn bei der Erteilung der Bewilligung keine Rücksicht darauf zu nehmen wäre, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Der VfGH hat nun auch insoferne Bedenken geäußert, als die Bewilligungspflicht für unselbständige Beschäftigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - selbst wenn sie nicht intentional in die Kunstfreiheit eingreift - zumindest in ihrer Auswirkung mit dem Recht auf Kunstfreiheit in Konflikt geriete. Dadurch würde die Freiheit der Kunst im betroffen Bereich gravierend beschränkt, ja geradezu inhibiert. Die für die Bewilligung maßgeblichen Bestimmungen schienen in ihrer spezifischen Ausgestaltung den Verwaltungsorganen eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den durch den Eingriff geschützten Rechtsgütern nicht zu gestatten. Eine verfassungskonforme Gesetzesanwendung sei damit ausgeschlossen.

Der Annahme des VfGH ist . . . folgende Überlegung entgegenzustellen:

Nach §4 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die Behörde verpflichtet, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage des Arbeitsmarktes dies zuläßt und nicht gesamtwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Aus dem Wortlaut und den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird deutlich, daß das Vorliegen dieser Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen ist (vgl. 141 BlgNR 13. GP, S. 16). Die Beschäftigungsbewilligung darf daher nicht mit einer allgemeinen Berufung auf entgegenstehende öffentliche Interessen verweigert werden, sondern die Behörde muß - wie dies der VwGH in seiner ständigen Judikatur zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.9.1979, Zl. 1298/79; 31.12.1983, Zl. 82/01/0181; 28.3.1984, Zl. 84/09/0040; 10.4.1985, Zl. 84/09/0158) - prüfen, warum gerade die konkrete Beschäftigung des Ausländers den angeführten öffentlichen Interessen widerstreitet. Schon aus dieser Überlegung wird klar, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung alle Umstände der konkreten in Aussicht genommenen Tätigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen hat, und daher auch den Umstand, daß er allenfalls einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht.

Nun ist der Behörde zwar hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung kein Ermessen eingeräumt; durch die in der Bestimmung verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe ('Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes', 'wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen') wird ihr aber ein relativ weiter Spielraum für ihre Entscheidung eröffnet. Bei den hier bezogenen öffentlichen Interessen ist zwar in erster Linie an solche des Arbeitsmarktes gedacht; doch lassen diese relativ vagen Begriffe eine verfassungskonforme Interpretation zu, derzufolge die Behörde auch auf das öffentliche Interesse an der Freiheit der Kunst Bedacht nehmen muß. Die Behörde müßte daher bei der Beurteilung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abwägung zwischen den durch die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigten und den dadurch geschützten Rechtsgütern vornehmen und dürfte die Bewilligung nur dann versagen, wenn die gegen die Erteilung sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die dafür sprechenden.

Insgesamt zeigt sich nach Ansicht der Bundesregierung, daß §4 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Behörde gerade dazu verpflichtet, die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen; infolge der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe räumt er der Behörde aber auch entgegen den vom VfGH geäußerten Bedenken - einen ausreichenden Spielraum ein, um - soferne sich die Bewilligung auf eine künstlerische Tätigkeit bezieht - eine Abwägung zwischen der künstlerischen Freiheit und den vom Ausländerbeschäftigungsgesetz verfolgten Zielen des Schutzes des Arbeitsmarktes zu ermöglichen. .

. .

5. Insgesamt zeigt sich, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz in ganz spezifischer Weise eine Abwägung zwischen den arbeitsmarktpolitischen Interessen und der Freiheit der Kunst vorsieht: Für die künstlerische Tätigkeit im Rahmen kurzfristiger Arbeitsverhältnisse ist eine Beschäftigungsbewilligung nach §3 Abs4 bzw. nach §18 Abs6 nicht notwendig. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger an, so ist - wie für alle ausländischen Arbeitskräfte - eine Bewilligung erforderlich. Dabei hat die Behörde zu beurteilen, ob gegen die konkrete in Aussicht genommene Beschäftigung bestimmte öffentliche Interessen sprechen; sie hat schon dabei zu berücksichtigen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Bei Beurteilung der der Beschäftigung entgegenstehenden öffentlichen Interessen hat sie - bei verfassungskonformer Interpretation im Hinblick auf Art17a StGG - die durch die Verweigerung der Bewilligung geschützten Interessen gegen die dadurch erfolgende Beeinträchtigung der Kunstfreiheit abzuwägen."

Dementsprechend stellte die Bundesregierung den Antrag, der VfGH wolle die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufheben. Für den Fall der Aufhebung beantragte die Bundesregierung, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um allenfalls erforderliche legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.

c)aa) Gemäß Art17a StGG (idF BGBl. 262/1982) sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Träger der durch dieses Grundrecht eingeräumten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kann auch ein Ausländer sein. Seinem klaren Wortlaut nach ist das durch Art17a StGG eingeräumte Menschenrecht ein sog. absolutes, also nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht.

Wie der VfGH in seiner Judikatur zu derartigen absoluten Grundrechten erkannt hat (vgl. die im Einleitungsbeschluß zitierten Erkenntnisse zu Art17 StGG) und wie auch in der Literatur - ungeachtet der mitunter vorgebrachten Kritik an der als zu restriktiv angesehenen Judikatur - anerkannt ist (vgl. Pernthaler, Raumordnung und Verfassung II, 1978, 258 f; Potacs, ZfV 1986, 9 f und speziell für die Wissenschaftsfreiheit Spielbüchler, EuGRZ 1981, 677), bindet ein derartiges Grundrecht zunächst den einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet. Auch die Bundesregierung geht in ihrer Äußerung von diesem Verständnis aus (vgl. Pkt. 2. der unter III./2./b wiedergegebenen Äußerung der Bundesregierung).

Das Grundrecht der Freiheit der Kunst erschöpft sich freilich nicht in diesem Gehalt, verschafft aber dem Künstler für seine Betätigung auch keinen Freibrief, denn der Künstler bleibt - wie der VfGH in VfSlg. 10401/1985 und in VfGH B1218/86 vom 7. Dezember 1987 mit Hinweisen auf die Materialien und auf die Literatur dargetan hat - in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Der VfGH hat in diesem Zusammenhang im Anschluß an eine von der Lehre geprägte Terminologie von "immanenten Grundrechtsschranken" gesprochen.

Allerdings können - wie der Gerichtshof in den beiden zitierten Erkenntnissen - entgegen manchen Deutungen in der Lehre (vgl. B. Davy, EuGRZ 1985, 516 ff und Öhlinger, Medien und Recht 1988, 51 f) - ebenfalls schon ausgeführt hat - auch gesetzliche Regelungen, die nicht intentional auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtet sind, in ihrer Auswirkung mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten. Auch hierin besteht kein Auffassungsunterschied zur Bundesregierung, die unter Hinweis auf die genannten Judikate und auf Literaturstellen in ihrer Äußerung ebenfalls diesen Standpunkt eingenommen hat (vgl. Pkt. 3. der oben unter III./2./b wiedergegebenen Äußerung der Bundesregierung). Der VfGH stimmt der Bundesregierung auch zu, wenn sie unter Hinweis auf den parlamentarischen Ausschußbericht ausführt, daß derartige Eingriffe in die Kunstfreiheit dann zulässig sind, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird. Diese Position wird auch in der Literatur geteilt (vgl. zB Berka, JBl. 1983, 290, der vom notwendigen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich verbürgten Individualfreiheit und den ihr entgegenstehenden öffentlichen Interessen spricht und formuliert, daß in das Grundrecht eingegriffen wird, wenn die Gesetzgebung die grundrechtliche Verpflichtung zu dieser materiellen Abwägung verkennen würde, und Neisser, ÖJZ 1983, 7 ff, hier: 9, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Freiheit künstlerischer Betätigung und jenen Elementen, die die Schranken begründen, verlangt und meint, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimme die Schrankenfestlegung; vgl. auch Mayerhofer, ÖJZ 1986, 582, und Mandler, JBl. 1986, 92). Diese Position liegt - wie die Bundesregierung ebenfalls richtig erkennt - auch den Erkenntnissen VfSlg. 10401/1985 und VfSlg. 11567/1987 zugrunde.

bb) Im Einleitungsbeschluß hat der VfGH zunächst das Bedenken geäußert, daß eine Regelung, die eine künstlerische Betätigung dann, wenn sie in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt, von einer staatlichen Bewilligung abhängig macht, dem Grundrecht der Freiheit der Kunst direkt und geradezu intentional widerspricht, sofern sie es nicht ermöglicht, bei der Erteilung oder Versagung der Bewilligung auf Aspekte der Kunstfreiheit Bedacht zu nehmen.

Dem hat die Bundesregierung zu Recht entgegengehalten, daß Gegenstand der Bewilligung nicht die künstlerische Tätigkeit als solche sei und daß die Bewilligungspflicht nicht deshalb vorgesehen sei, weil ein ausländischer Künstler künstlerisch tätig ist, sondern weil er als Fremder in Österreich unselbständig tätig zu werden beabsichtigt. Der Bundesregierung ist Recht zu geben, wenn sie ausführt, daß die damit bewirkte Beschränkung nicht Ergebnis einer spezifischen Zielsetzung des Gesetzes, sondern lediglich eine reflexartige Nebenwirkung eines keineswegs auf Künstler beschränkten allgemeinen Gesetzes darstellt.

Es handelt sich somit bei der in Prüfung gezogenen Bestimmung um keinen direkt und intentional auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichteten Eingriff, sodaß die auf diese Annahme gegründeten Bedenken des VfGH nicht zutreffen.

cc) Es bleibt zu prüfen, ob das Regelungssystem, demzufolge eine Bewilligungspflicht für eine künstlerische Tätigkeit eines Ausländers für den Fall vorgesehen ist, daß diese in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt, im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. Pkt. III./2./c/aa) erforderlich und verhältnismäßig ist, oder ob es einen über das zulässige Maß hinausgehenden Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit bewirkt.

Von einem solchen unverhältnismäßigen Eingriff könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn es der Behörde möglich wäre, bei der Erlassung des Bescheides auf die spezifischen Aspekte der Kunstfreiheit ausreichend Bedacht zu nehmen.

Die Bundesregierung, die auch diesbezüglich die Ausgangsposition des VfGH teilt, vertritt nun die Ansicht, daß der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung eine derartige Bedachtnahme auf Aspekte der Kunstfreiheit möglich sei. Sie meint, nach §4 Abs1 AuslBG sei die Behörde verpflichtet, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Sie habe bei der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung alle Umstände der konkreten in Aussicht genommenen Tätigkeit des Bewerbers zu berücksichtigen und daher auch den Umstand, daß er allenfalls einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht.

Damit gerät die Bundesregierung jedoch in Widerspruch zum klaren Wortlaut des §4 Abs1 AuslBG. Diese Bestimmung lautet:

"Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen."

Die beiden Voraussetzungen, die (arg. "und") kumulativ gegeben sein müssen, damit die Behörde eine Beschäftigungsbewilligung erteilen darf, sind, daß dies die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt und daß wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Läßt es die Situation des Arbeitsmarktes nicht zu, so können öffentliche Interessen welcher Art auch immer für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechen, sie wäre dennoch zu versagen. Für eine Abwägung, ob die angestrebte Beschäftigung eine künstlerische Tätigkeit ist, oder nicht, bleibt aber auch im übrigen Anwendungsbereich des §4 Abs1 leg.cit. kein Raum. Es trifft also nicht zu, daß - wie die Bundesregierung meint - die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Lage ist, die durch das AuslBG geschützten Interessen gegen die mit einer Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung verbundene Beeinträchtigung der Kunstfreiheit abzuwägen.

Vollends ausgeschlossen ist eine Abwägung dann, wenn die Beschäftigung - wie in den Anlaßfällen - schon vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung begonnen hat. Die Formulierung des §4 Abs3 Z11 AuslBG (auf den die Behörde in den Anlaßfällen die Bescheide gestützt hat) schließt es aus anzunehmen, die Behörde habe auch diesfalls einen Gestaltungsspielraum, der ihr eine die Aspekte der Kunstfreiheit beachtende Gesetzesanwendung ermögliche.

Andererseits entfaltet eine Bewilligungspflicht für eine als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung eine besonders eingriffsnahe und schwerwiegende Wirkung auf das durch Art17a StGG geschützte Rechtsgut. Denn zumindest jenen Künstlern, die ihre künstlerische Tätigkeit deren Art nach nur in Form einer unselbständigen Beschäftigung ausüben können, wird durch die Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung ihr künstlerisches Schaffen überhaupt unmöglich gemacht. Der VfGH verkennt nicht, daß die von der Bundesregierung geschilderten Umstände des Arbeitsmarktes für darstellende Künstler und Musiker auch Maßnahmen rechtfertigen könnten, die in ihren Auswirkungen die Kunstfreiheit beschränken. Diese Einschränkungen dürfen aber weder die Behörde ermächtigen, den Inhalt der künstlerischen Tätigkeit zu überprüfen, noch dürfen sie im Ergebnis so weit gehen, daß durch sie bestimmte künstlerische Betätigungen im Effekt überhaupt unmöglich gemacht werden.

Da das derzeitige Bewilligungssystem diese Grenze überschreitet, greift es in unverhältnismäßig intensiver Weise in das Grundrecht der freien künstlerischen Betätigung ein. Es hat sich daher die Annahme des VfGH als zutreffend herausgestellt, daß das unter Pkt. II./2. geschilderte Regelungssystem durch die Einführung des Art17a StGG durch BGBl. 262/1982 mit Verfassungswidrigkeit belastet wurde.

d) Der VfGH geht bei Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, daß ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, daß aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist, daß also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die Bedenken nicht richten (VfSlg. 8461/1978 mwH).

Aus diesen Erwägungen hat der VfGH im Einleitungsbeschluß bloß die im Spruch genannte Wortfolge in Prüfung gezogen, in der die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit (auch) ihren Sitz zu haben schien, weil sie ua bewirkt, daß Personen, die über das dort genannte Maß hinaus künstlerisch tätig sein wollen, dies nicht bloß anzuzeigen haben, sondern in die Bewilligungspflicht einbezogen werden.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen den im Prüfungsbeschluß vorläufig eingenommenen Standpunkt des VfGH spräche. Es ist nicht zu bezweifeln, daß die konstatierte Verfassungswidrigkeit ihren Sitz (auch) in der im Spruch genannten Wortfolge hat und daß diese Verfassungswidrigkeit durch deren Aufhebung beseitigt werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Partei, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Präjudizialität, Grundrechte, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Grundrechte, VfGH / Prüfungsumfang, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G97.1988

Dokumentnummer

JFT_10119384_88G00097_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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