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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z1Leitsatz
Verein Träger der Vereinsfreiheit im Verfahren zur beabsichtigten Vereinsumbildung; Beschwerdelegitimation des Vereines selbst gegeben; Zweigvereine nach den Statuten vorgesehen - Zuständigkeit des BMI; Aufteilung des Vermögens bei freiwilliger Auflösung des Vereines auf die Mitglieder - rechtmäßige Untersagung der Vereinsumbildung als auf Gewinn berechnet Ausschließliche Zuständigkeit des VfGH bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes; keine Abtretung der Beschwerde an VwGHSpruch
Der bf. Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (BMI) vom 10. Juni 1975 wurde gemäß §§7 und 11 des Vereinsgesetzes 1951 die Bildung des Vereines "Rationalisierungsgemeinschaft für Luft und Wärme" nicht untersagt. Die konstituierende Generalversammlung fand am 25. Juni 1975 statt.
Den Aktenunterlagen zufolge beschloß der Verein in der am 18. September 1984 abgehaltenen Generalversammlung eine Statutenänderung. Diese gab der Verein formell erst mit Eingabe vom 18. August 1987 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien unter Anschluß des Generalversammlungsprotokolles und von fünf Exemplaren der neuen Statuten bekannt. Die SDion Wien trat das Schreiben dem BMI ab, bei dem es am 3. September 1987 einlangte. Der BMI wertete die Eingabe als Anzeige einer Statutenänderung und als Antrag auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Umbildung.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1987 (zugestellt am selben Tag) wurde die beabsichtigte Umbildung des Vereines gemäß §6 Abs1 iVm §2 des Vereinsgesetzes 1951 untersagt.
b) §1 litb der Vereinsstatuten (diese Bestimmung wurde durch die beabsichtigte Satzungsänderung nicht betroffen) lautet:
"Die Errichtung von Zweigverbänden in Österreich kann durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen."
§12 der Statuten behandelt die freiwillige Vereinsauflösung. Dem (unverändert gebliebenen) Z1 zufolge kann die Vereinsauflösung nur in einer Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden.
Beabsichtigt war eine Änderung der Z2 des §12; diese sollte künftig lauten:
"2) Das bei freiwilliger Auflösung des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen (Bargeld, Veräußerungserlöse für bewegliche und unbewegliche Güter und erworbene Rechte etc.) ist zu liquidieren und der Erlös nach Köpfen auf die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Vereinsmitglieder aufzuteilen. Die letzte Generalversammlung hat die notwendigen Details zu beschließen und eine geeignete Persönlichkeit mit der Durchführung zu betrauen."
c) Der BMI stützte im erwähnten Bescheid vom 15. Oktober 1987 seine Zuständigkeit auf §11 des Vereinsgesetzes 1951 und berief sich hiebei auf den soeben wiedergegebenen §1 litb der Statuten.
Die beabsichtigte Umbildung wurde im wesentlichen mit folgender Begründung untersagt:
"Gemäß §2 dieses Gesetzes" (des Vereinsgesetzes 1951) "sind Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, von dessen Wirksamkeit ausgenommen und unterliegen den besonderen, für solche bestehenden Gesetze. Nach ständiger Judikatur des VfGH ist ein Verein jedenfalls dann als auf Gewinn berechnet anzusehen, wenn er Überschüsse erzielen und diese auf die Mitglieder ausschütten will. Die Bildung oder Umbildung eines derartigen Vereines ist daher wegen Gesetzwidrigkeit zu untersagen ........
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres indiziert die neue Statutenbestimmung im §12 eine solche Gesetzwidrigkeit nach §2 des Vereinsgesetzes.
Herr RA. Dr. M als bevollmächtigter Vertreter des Vereines wurde anläßlich seiner persönlichen Vorsprache am 16.9.1987 auf die dargelegte Gesetzwidrigkeit der geänderten Bestimmung im §12 der Vereinsstatuten und die daraus zwingend resultierende Untersagung der Vereinsumbildung hingewiesen. Er machte von der Möglichkeit der Zurückziehung der Umbildungsanzeige zum Zwecke einer allfälligen, dem Gesetz entsprechenden Änderung auf dem nach den Vereinsstatuten vorgesehenen Weg und sodann der Neueinbringung der Anzeige keinen Gebrauch.
Somit konnte, auch unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, nur spruchgemäß entschieden werden."
2.a) Gegen diesen Bescheid des BMI vom 15. Oktober 1987 wendet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
b) Der bf. Verein begründet diese Behauptung zum einen damit, daß der BMI zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig gewesen sei. Die Kompetenz des BMI zur Untersagung der Umbildung sei gemäß §11 Vereinsgesetz 1951 nur dann gegeben, wenn es sich um einen Verein handle, dessen Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf alle Bundesländer erstrecke. Dies sei beim bf. Verein nicht der Fall, da von der im §1 litb der Statuten vorgesehenen Möglichkeit, durch Generalversammlungsbeschluß Zweigvereine zu errichten, bisher kein Gebrauch gemacht worden sei und daher kein Zweigverein bestehe.
Zum anderen verweist der bf. Verein auf die Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 9566/1982 und 9879/1983, wonach der Umstand, daß die Mitgliedschaft bei einem Verein auch materielle Vorteile für die Mitglieder bewirkt, nicht bedeute, daß der Verein "auf Gewinn berechnet" sei (§2 Vereinsgesetz).
Sodann fährt die Beschwerde fort:
"Im vorliegenden Fall kann sich ein Vorteil materieller Art für die Mitglieder nur dann ergeben, wenn es zur freiwilligen Auflösung des Vereins kommt und der Verein zu diesem Zeitpunkt vermögend ist. An dem in §2 des Vereinsstatuts festgelegten Vereinszweck ideeller Natur ändert sich durch die Neufassung des 2. Absatzes des §12 des Vereinsstatuts nicht das geringste. Es kann keine Rede davon sein, daß unser Verein durch die am 18.9.1984 beschlossene Statutenänderung zu einem 'auf Gewinn berechneten' Verein werde. Die Ansicht, daß der Verein seit dieser Statutenänderung bezwecke, selbst Gewinn zu erwirtschaften und diesen auf die Mitglieder auszuschütten, kann mit den Denkgesetzen nicht in Einklang gebracht werden. Diese Änderung des Vereinsstatuts gilt überdies nicht im Falle der behördlichen Auflösung des Vereins, sondern nur dann, wenn es durch einen mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Generalversammlungsbeschluß zur freiwilligen Auflösung des Vereins kommt. Die Änderung war überdies notwendig, da die in §27 (2) enthaltenen Vorschriften über die Durchführung der Liquidation eines Vereins nur bei behördlich verfügter Auflösung des Vereins im Sinne des 1. Absatzes dieser Gesetzesstelle zur Anwendung kommen können und den Bestimmungen des - mangelhaften - Vereinsgesetzes nicht zu entnehmen ist, wie die Liquidation des Vereins im Falle einer freiwilligen Auflösung durchzuführen sei. Durch die in der Generalversammlung vom 18.9.1984 beschlossene Änderung des 2. Absatzes des §12 des Vereinsstatuts wurde überdies bewirkt, daß im Falle der behördlichen Auflösung die Bestimmung des §27 (2) des Vereinsgesetzes über die Liquidierung uneingeschränkt, also ohne die bisher im Vereinsstatut vorgesehene Beschränkung betreffend die Verwendung des Vereinsvermögens zur Anwendung kommen kann. Die neue Regelung entspricht überdies dem Rechtsempfinden jedes vernünftig denkenden Menschen, weil sie bewirkt, daß die von den Mitgliedern bezahlten und vom Verein zur Vermögensbildung verwendeten Mitgliedsbeiträge im Falle der freiwilligen Auflösung den Mitgliedern wieder zufließen sollen. Das vermutliche Bestreben der bel. Beh., die Abänderung des 2. Absatzes des §12 des Vereinsstatuts, dessen frühere Regelung die Zuwendung des Vereinsvermögens an die Technische Universität im Zuge der Liquidierung vorsah, durch den angefochtenen Bescheid zu verhindern und die damit offensichtlich verbundenen, fiskalischen Überlegungen sind unakzeptabel."
3. Der BMI als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verteidigt und begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Verfahren zur beabsichtigten Umbildung eines Vereines ist der Verein selbst Träger der Vereinsfreiheit. Er selbst (und nicht etwa seine Mitglieder) sind zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde legitimiert (vgl. zB VfSlg. 2568/1953, 9366/1982).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2.a) Festzuhalten ist, daß für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vom 15. Oktober 1987) die Rechtslage nach dem Vereinsgesetz 1951 idF vor dem (mit 1. Jänner 1988 erfolgten) Inkrafttreten der Vereinsgesetznovelle BGBl. 648/1987 (siehe deren ArtII Abs3) maßgebend ist (künftig kurz als "VG" bezeichnet).
b) Nach §2 VG sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ua. Vereine und Gesellschaften ausgenommen, "welche auf Gewinn berechnet sind".
Dem §6 Abs1 VG zufolge ist die beabsichtigte Bildung eines Vereines von der Behörde ua. dann zu untersagen, wenn "der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetzoder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist".
Gemäß §6 Abs2 VG muß die Untersagung der Vereinsbildung binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
Dem §10 VG zufolge gelten ua. diese Bestimmungen auch für die Vornahme von Statutenänderungen.
Während für die Untersagung der Bildung und der Umbildung eines Vereines nach der hier maßgebenden Rechtslage (so. II.2.a) grundsätzlich die Sicherheitsdirektion zuständig war, (§§4 Abs1, 6 Abs1 und 10 VG iVm §15 BehÜG, BGBl. 142/1946 und V des BMI BGBl. 74/1946), war gemäß §11 VG hinsichtlich "solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt" zu den in den §§4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen (so etwa zur Untersagung der Bildung und der Umbildung) der BMI berufen.
c) Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VG - also etwa unter Mißachtung der Zuständigkeitsvorschriften oder ohne daß eine der in §6 Abs1 iVm §10 VG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Umbildung eines Vereines untersagt, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 9366/1982, 9879/1983).
d) Ein solcher Fehler ist der Behörde hier nicht anzulasten:
aa) Dem §11 iVm §6 Abs1 VG (idF vor der Nov. 1986) zufolge war - wie dargetan - zur Untersagung einer beabsichtigten Umbildung der BMI ua. für solche Vereine zuständig, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Bundesländer erstreckt. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach den Statutenbestimmungen und nicht etwa - wie der bf. Verein meint - danach zu beurteilen, ob Zweigvereine tatsächlich bestehen. Dies ergibt sich schon klar und deutlich daraus, daß diese Behördenkompetenz gleicherweise für die Bildung eines Vereines gilt und diesfalls von vornherein nur eine Bedachtnahme auf die Statuten in Betracht kommt.
Da nach den Vereinsstatuten die Errichtung von Zweigvereinen vorgesehen ist, war der BMI sohin zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kompetent.
bb) Bereits im Jahre 1900 erachtete es das Reichsgericht (RG 27.4.1900, Hye 999) als unbedenklich, wenn die Tätigkeit eines Vereines nach dem VG (ausschließlich) darauf abstellte, den Mitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil zu erbringen; lediglich jene Bestimmungen der Vereinsstatuten, die vorsehen, daß ein vom Verein erwirtschafteter Gewinn an die Mitglieder ausgeschüttet werden kann, machten nach Ansicht des Reichsgerichtes den Verein zu einem auf Gewinn berechneten Verein.
In eine ganz ähnliche Richtung geht die jüngere Rechtsprechung des VfGH (z.B. VfSlg. 9566/1982, 9879/1983). Danach ist ein Verein nicht schon dann "auf Gewinn" iS des §2 VG berechnet und daher von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen, wenn die Mitgliedschaft beim Verein (als Nebeneffekt) für die Mitglieder Vorteile (auch solche materieller Art) bewirkt, wohl aber jedenfalls dann, wenn der Verein selbst darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften, der den Vereinsmitgliedern zukommen soll (zB VfSlg. 4411/1963, S 234 und 8844/1980, S 478). Ein solches Vereinsziel ist nun nach §12 Z2 der neuen Vereinsstatuten nicht ausgeschlossen, soll doch ein allfälliges Vereinsvermögen auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt werden, und zwar nicht bloß das Vermögen, das dem Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen entspricht, sondern auch jenes, das vom Verein erwirtschaftet wurde. Diese Methode kann gerade dazu führen, was das VG ausschließen will, nämlich daß die Tätigkeit des Vereines dazu dient, einen von ihm erwirtschafteten Gewinn an seine Mitglieder auszuschütten.
Die Bildung und Umbildung eines iS des §2 VG auf Gewinn berechneten Vereines ist aber zu untersagen.
cc) Die Vereinsbehörde kam auch ihrer Pflicht nach, in Wahrung des Parteiengehöres dem Verein Gelegenheit zu geben, die vorgelegten (geänderten) Statuten, gegen deren Rechtmäßigkeit sie Bedenken hatte, zu verbessern (vgl. VfSlg. 9366/1982).
dd) Entgegen der erkennbaren Ansicht des bf. Vereines konnte die Vereinsbehörde, wenn ihrer Ansicht nach §12 Z1 der geänderten Statuten dem §6 Z1 iVm §10 VG widersprach, nur die Umbildung anhand der neuen Statuten zur Gänze untersagen, auch wenn ihr die übrigen Statutenbestimmungen nicht bedenklich erschienen (vgl. VfSlg. 9366/1982).
ee) Der bf. Verein ist also im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht nicht verletzt worden.
3. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt angesichts der festgestellten Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. zB VfSlg. 9246/1981, 9879/1983).
Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfSlg. 9246/1981, 9879/1983).
Der bf. Verein ist mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war infolgedessen abzuweisen.
4. Dem Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten, war keine Folge zu geben:
Bei behaupteteter Verletzung des Vereinsrechtes umfaßt die Zuständigkeit des VfGH sowohl die materiellen als auch die formalen verfahrensrechtlichen Fragen. Jeder Verwaltungsbescheid, der die Behinderung des Rechtes auf freie Bildung oder Umbildung von Vereinen bewirkt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist nicht nur gesetzwidrig, sondern verletzt auch das durch Art12 StGG gewährleistete Recht. Es tritt in jedem solchen Fall die im Art144 Abs1 B-VG festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH ein, die nach Art133 Z1 B-VG die Zuständigkeit des VwGH ausschließt (vgl. zB VfSlg. 9879/1983).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Vereinsrecht, Rechtspersönlichkeit, Behördenzuständigkeit Vereinsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, GrundrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1281.1987Dokumentnummer
JFT_10119384_87B01281_00