Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1, §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, der nach den Beschwerdeangaben am 26. Juli 2005 zugestellt wurde.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 6. September 2005 abgelaufen. Die erst am 17. Oktober 2005 zur Post gegebene Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass im Hinblick auf den von ihm in der selben Verwaltungssache gestellten Devolutionsantrag, den er am 25. Juli 2005 zu Post gegeben hatte, die Beschwerdefrist erst zu laufen begann, als ihm der Bescheid, mit dem der Devolutionsantrag zurückgewiesen wurde, zugestellt wurde, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Devolution, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3256.2005Dokumentnummer
JFT_09938872_05B03256_00