TE Vwgh Beschluss 1991/2/15 90/18/0207

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Betreff

Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, in der Beschwerdesache des Johann N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1990, Zl. I/7-St-St-905, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer weitere Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In dieser Beschwerdesache wurde das der Beschwerde teilweise stattgebende Erkenntnis am 18. Jänner 1991 beschlossen; die Ausfertigungen wurden jedoch erst am 1. Februar 1991 abgefertigt, sodaß die Zustellung an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erst nach diesem Datum erfolgen kann.

Mit Postaufgabedatum vom 17. Jänner 1991 brachte der Beschwerdeführer eine "Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde" ein. Gemäß § 36 Abs. 8 VwGG können die Parteien auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.

Da der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 2 Z. 1 und § 50 VwGG als obsiegende Partei anzusehen ist, steht ihm gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes zu. Diese betrugen im notwendigen Ausmaß zweimal S 120,-- für den in zweifacher Ausfertigung (§ 24 Abs. 1 VwGG) einzubringenden Schriftsatz. Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer S 150,-- war als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X00.1

Im RIS seit

15.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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