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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Monika N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung ohne Datum, Zl. MA 70-7/3041/86/Str, betreffend Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien
- Bezirkspolizeikommissariat Landstraße - vom 14. Jänner 1985 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) verhängt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen auf die Straffrage beschränkten Einspruch. Über diesen entschied die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 23. Mai 1985 dahin, daß dem Einspruch keine Folge gegeben werde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 1985 zugestellt. Am 2. August 1985 beantragte die Beschwerdeführerin schriftlich bei der Erstbehörde die Zustellung einer Vollstreckungsverfügung. Wegen Nichterledigung dieses Antrages stellte sie am 13. Februar 1986 einen Devolutionsantrag an die Wiener Landesregierung. Mit Bescheid vom 17. März 1986 entschied diese Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung einer Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Geldstrafe bereits bezahlt (Buchung bei der Erstbehörde am 22. Juli 1985), weshalb keine Vollstreckungsverfügung zu erlassen gewesen sei. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, die Strafe zu Unrecht bezahlt zu haben, so müsse sie Klage beim Verfassungsgerichtshof erheben. Am 26. Mai 1986 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Wiener Landesregierung einen bescheidmäßigen Abspruch über die Zulässigkeit der dem Berufungsbescheid vom 23. Mai 1985 erteilten Vollstreckungsbestätigung. Die Ausfertigungen dieses Bescheides hätten dem § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen.
Mit Bescheid ohne Datum, bei der Erstbehörde eingelangt am 13. Oktober 1986, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt am 31. Oktober 1986, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßigen Abspruch über die Zulässigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich der Berufungsbescheides vom 23. Mai 1985 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß dem Berufungsbescheid gar keine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt worden sei, weshalb ein bescheidmäßiger Abspruch über deren Zulässigkeit nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und nach Einlangen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Der Mangel einer Datierung des Bescheides macht diesen nicht rechtswidrig (siehe Erkenntnis vom 13. Jänner 1984, Zl. 82/02/0140 und die dort zitierte weitere Judikatur).
Gemäß § 7 Abs. 4 EO sind, sofern die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG in der Fassung der Novelle 1986, BGBl. Nr. 210, (in Kraft getreten mit 1. Mai 1986), ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Vorliegendenfalls erging weder eine Vollstreckungsverfügung noch wurde eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt. Die von der Beschwerde zitierte Literaturstelle (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 1014) besagt nur, wenn die Zulässigkeit der ERTEILUNG der Vollstreckbarkeitsbestätigung bestritten wird, so habe über ein diesbezügliches Anbringen der Partei ein Bescheid der Titelbehörde zu ergehen.
Wurde aber, wie im vorliegenden Fall, überhaupt keine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, so ist kein Raum für einen Abspruch über eine solche.
Da dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig erkannt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideDatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180271.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009