TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 88/18/0321

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Günther N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 1988, Zl. VerkR-7482/1-1988-II/Bi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 31. Oktober 1987 um

13.55 Uhr die Straße im Bereich der Kreuzung Pyhrnpaßstraße B 138, Harmannsdorfer-Gemeindestraße (Zufahrt zur Autobahnbaustelle A 9) im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken dadurch benützt zu haben, daß er gemeinsam mit vier weiteren Personen ein Transparent im Ausmaß von 6 x 2 m mit der Aufschrift "Statt Sozialabbau im Gnack - keine Pyhrnautobahn A 9 - nein Danke - Lkw im Huckepack" über der Fahrbahn der B 138 angebracht habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. begangen, weshalb nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen einer anderen Verwaltungsübertretung durchgeführte Verwaltungsstrafverfahen gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt.

Gegen diesen Bescheid - inhaltlich jedoch nur gegen seinen verurteilenden Teil - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, von einem "Anbringen" bzw. "Befestigen" des Transparentes könne keine Rede sein, da das Transparent von insgesamt 5 Personen getragen worden sei, die zunächst am Straßenrand gegangen seien. In der Folge hätten sie die B 138 überquert, um an den anderen Straßenrand zu gelangen. Da "zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von je 1,5 m war und die Personen das Transparent noch immer trugen", sei folglich das Transparent in seiner gesamten Länge quer über die Fahrbahn gespannt gewesen. Der Vorwurf des "Anbringens" könnte jedoch nur dann erhoben werden, wenn das Transparent an einem festen Gegenstand befestigt worden wäre.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einerseits deshalb nicht darzutun, weil das im Spruch des angefochtenen Bescheides verwendete Wort "anbringen" keinesfalls ein Festmachen des Transparentes an einem festen Gegenstand indiziert. Als angebracht kann ein solches Transparent auch angesehen werden, wenn es, wie von der belangten Behörde festgestellt, von Personen getragen und gespannt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/18/0350). Andererseits geht der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsrüge nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, wonach sich die Träger des Transparentes "plötzlich quer über die Fahrbahn der B 138 aufgestellt" hätten, wodurch kurzfristig der Verkehr blockiert worden sei.

Ausgehend von diesem für den Verwaltungsgerichtshof zufolge § 41 Abs. 1 VwGG maßgeblichen Sachverhalt erweist sich aber die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch das festgestellte Verhalten gegen die Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO verstoßen, als frei von Rechtsirrtum.

Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Vernehmung des Herrn Wolfgang Z unterlassen, welche der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, daß das in Rede stehende Transparent über die B 138 nicht angebracht worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es ist zwar richtig, daß der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 10. Dezember 1987 vorbrachte, er und die anderen betroffenen Personen hätten das in Rede stehende Transparent nur längs der Fahrbahn getragen, nie aber über die Fahrbahn angebracht (wobei auch von einem Tragen über die Fahrbahn nicht die Rede war), und für die Richtigkeit dieses Vorbringens die Einvernahme des genannten Zeugen beantragte, doch räumte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf selbst ein, daß das Transparent über die Straße getragen worden sei, sodaß die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, den genannten Zeugen zum ursprünglich genannten Beweisthema zu vernehmen.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, die anderen beteiligten Personen zu vernehmen, welche darüber Auskunft hätten geben können, daß nie beabsichtigt gewesen sei, das Transparent über der B 138 anzubringen, sondern die B 138 nur überquert wurde, um auf der anderen Straßenseite wieder zurückzugehen, einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensverstoß der belangten Behörde nicht darzutun. Denn eine Vernehmung dieser Personen zu diesem Beweisthema wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens nie beantragt. Zu einer amtswegigen Vernehmung dieser Zeugen bestand für die belangte Behörde aber deshalb kein Anlaß, weil vom Beschwerdeführer die Darstellung der Meldungsleger, die das Transparent tragenden Personen hätten sich plötzlich quer über die Fahrbahn aufgestellt, im Verwaltungsverfahren nie bestritten wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Transparent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180321.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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