TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 90/18/0247

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Sabine N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. August 1990, Zl. MA 70-10/770/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. August 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, "es als

Zulassungsbesitzerin des Kfz ... unterlassen" zu haben, "der

Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. 6. 1989, persönlich übernommen am 22. 9. 1989, wer dieses Kfz in Wien, X-Gasse 45, abgestellt hat, sodaß es dort am 8. 5. 1989, um

11.44 Uhr, gestanden ist, innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung eine dem Gesetz entsprechende Auskunft zu erteilen". Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen festzuhalten, daß sich auf der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt erliegenden Aktkopie der in Rede stehenden, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine Unterschrift ("Seethaler") befindet und aus Blatt 28 der Akten hervorgeht, daß es sich bei dieser Person um die Kanzleileiterin des zuständigen Bezirkspolizeikommissariates gehandelt hat, weshalb davon auszugehen ist, daß sie zur Erlassung derartiger Aufforderungen ermächtigt war (vgl. dazu das gegenüber dem Beschwerdevertreter ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0079, 0088 bis 0090). Im Hinblick auf ihre Herstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bedurfte die an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung im übrigen gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung der 10. Novelle kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde unter Hinweis auf diese Bestimmung "aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teils dieses Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, X-Gasse 45 abgestellt hat, sodaß es dort am 08. 05. 1989 um 11.44 Uhr, gestanden ist. Ihre Auskunft muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so benennen Sie bitte jene Person, welche sie erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben."

Diese Aufforderung entsprach dem Gesetz, wobei der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, daß ihr die Behörde "keine Wahlmöglichkeit" eingeräumt habe, "darüber zu entscheiden, wie ich die Lenkerauskunft zu erteilen hätte", weil der Aufforderung nicht entnommen werden kann, daß die Auskunft bei sonstiger Straffälligkeit der Beschwerdeführerin NUR "mittels des unteren Teils dieses Formulares" erteilt werden darf. Außerdem ist darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß "ihre Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß", weshalb nicht davon die Rede sein kann, daß von der Beschwerdeführerin "Daten abverlangt" worden seien, die sie auf Grund der zitierten Vorschrift nicht bekanntzugeben habe. Daß in dem für die Auskunftserteilung vorgesehenen Teil des Formulares auch Fragen gestellt werden, deren Beantwortung im Gesetz nicht verpflichtend vorgesehen ist, führt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, weil der in der Aufforderung enthaltene, eben wiedergegebene Hinweis auf den notwendigen Inhalt der geforderten Auskunft keinen Zweifel daran läßt, welche Auskunft vom Zulassungsbesitzer erteilt werden MUSZ. Im übrigen wurde die Beschwerdeführerin nicht deshalb bestraft, weil sie sich zur Erteilung der Auskunft nicht des "unteren Teils dieses Formulares" bedient hat, sondern deshalb, weil sie die Auskunftserteilung unterlassen hat.

Schließlich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das von der Beschwerdeführerin an die Behörde gerichtete Telegramm nicht als eine in Entsprechung der ergangenen Aufforderung vorgenommene Auskunftserteilung angesehen hat, weil dieses Telegramm ("betreff ihre anfragen vom 5. 9. 1989 und 7. 6. 1989 die zulassungsbesitzerin gibt bekannt dass sie das fahrzeug selbst abgestellt hat die zulassungsbesitzerin") entgegen dem eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung und der damit übereinstimmenden Aufforderung an die Beschwerdeführerin weder den Namen noch die Anschrift jener Person enthält, welche das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angeführten Ort abgestellt hat. Eine aktenmäßige Zuordnung dieses Telegrammes war im Hinblick auf das Fehlen einer Aktenzahl sowie allfälliger sonstiger Hinweise auf die Person der "Zulassungsbesitzerin" nicht möglich, wobei die belangte Behörde mit Rücksicht auf den nicht dem Gesetz entsprechenden Inhalt der telegraphischen Antwort der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, aufwendige Ermittlungen zur Ausforschung des Absenders des Telegrammes durchzuführen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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