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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GGSt §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Peter N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 1990, Zl. VI/2-2145/2-1989, betreffend Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 1990 wurde ausgesprochen, bei einer am 21. März 1989 gegen 14.40 Uhr auf der L 341 auf Höhe Straßenkilometer 5,5 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's mit einem 3000 l Aufsetztank sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe als Halter dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug nur verwendet werde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 GGSt erfüllt seien. Das Fahrzeug sei verwendet worden obwohl
1) der Beschwerdeführer dem Lenker des Lkw vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe nicht übergeben habe. Diese habe vom Lenker anläßlich der Kontrolle nicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt werden können;
2) das Trägerfahrzeug nicht mit 2 steifen, gegen die zu befördernden Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 l ausgestattet gewesen sei;
3) das Trägerfahrzeug nicht mit einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, zu deren Beförderung der Tank bestimmt sei, geeigneten, betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß Ö-Norm
F 1050 mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt worden sei, ausgestattet gewesen sei. Als geeignet und betriebsbereit gelte nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen seien;
4) der Trägerkraftwagen nicht mit 2 orangefarbenen Leuchten ausgestattet gewesen sei. Diese Leuchten für Dauerlicht und Blinklicht müßten von der elektrischen Anlage unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen könne. Das Fahrzeug habe somit nicht den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 GGSt entsprochen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß jeweils § 42 Abs. 2 Z. 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 GGSt und 1. § 25 Abs. 4 GGTFV, 2. 23 Abs. 1 Z. 2 GGTFV,
3. § 23 Abs. 1 Z. 5 GGTFV und 4. § 23 Abs. 2 Z. 3 GGTFV begangen. Es wurden deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 20 GGSt über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 2 GGSt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der in § 10 enthaltenen Bestimmungen sorgt.
Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. hat der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.
Zufolge § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind.
Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).
Diesem Erfordernis kommt der eingangs wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als darin ein Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer, der auf eine Erfüllung des Tatbestandselementes der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 10 Abs. 1 GGSt mit einem im § 1 Abs. 1 leg. cit. angeführten Fahrzeug schließen läßt, fehlt.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Zuspruch von Aufwandersatz für "Barauslagen" war abzuweisen, da Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180187.X00Im RIS seit
15.02.1991