TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 90/18/0195

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

ASVG §144;
KAG 1957 §45 Abs3;
KAG Stmk 1957 §41 Abs1;
KAG Stmk 1957 §45 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Karl N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juli 1990, Zl. 12-184 J 44/1-1990, betreffend Pflegegebühren nach dem Steiermärkischen Krankenanstalten-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an Aufwandersatz binnen zwei

Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

dem Land Steiermark S 2.760,--,

der mitbeteiligten Partei S 10.110,--.

Begründung

Die Mutter des Beschwerdeführers Maria M war vom 12. September 1987 bis zu ihrem am 17. Dezember 1987 erfolgten Tod als Patientin im Landessonderkrankenhaus Graz der mitbeteiligten Partei. In den sie betreffenden Aufzeichnungen des genannten Krankenhauses wurde die Patientin ab 19. Oktober 1987 als Pflegefall bezeichnet, offenbar, weil der Sozialversicherungsträger Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber der mitbeteiligten Partei erklärt hatte, nur bis zu diesem Tag die Kosten der Anstaltspflege im Sinne des § 144 ASVG zu tragen.

Der Beschwerdeführer ist unbedingt erbserklärter Alleinerbe nach Maria M. Mit Pflegegebührenrechnung vom 25. März 1988 schrieb ihm die mitbeteiligte Partei die Bezahlung der Pflegegebühren für 60 Tage vom 19. Oktober bis 17. Dezember 1987 im Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer von S 59.862,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, weil er nie davon verständigt worden sei, daß seine Mutter ab einem bestimmten Zeitpunkt als Pflegefall betrachtet werde. Hätte man ihm das gesagt, hätte er seine Mutter aus dem Spital genommen und zu Hause gepflegt.

Der Magistrat Graz gab mit Bescheid vom 4. Jänner 1989 diesen Einwendungen gemäß § 42 Abs. 4 des Steiermärkischen Krankenanstalten-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 78/1957 in der Fassung der 10. Novelle, LGBl. Nr. 40/1988 (KALG), keine Folge und bestätigte die Zahlungsaufforderung mit der Begründung, daß die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die weitere Kostenübernahme ab 19. Oktober 1987 wegen anerkannten Pflegefalles abgelehnt habe. Nach den §§ 45 Abs. 3 und 41 KALG habe der Patient diese unbeglichenen Pflegegebühren zu tragen. Der Beschwerdeführer hafte als Erbe nach der Patientin. Es bestünde keine gesetzliche Verpflichtung, die Angehörigen eines Patienten vom Eintritt des Pflegefalls zu verständigen; vielmehr hätten sich die Angehörigen selbst um den Zustand der Patientin kümmern müssen.

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid entschied die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 17. Juli 1990 im Sinne der gänzlichen Bestätigung. Auch die Landesregierung ging von der Tatsache aus, daß die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Spitalskosten nur für die Zeit vom 12. September bis 18. Oktober 1987 übernommen habe; die weitere Kostenübernahme habe sie wegen anerkannten Pflegefalles abgelehnt. Nur für den erstgenannten Zeitraum habe die mitbeteiligte Partei gemäß § 45 Abs. 3 KALG keinen Anspruch gegen die Patientin; nach Ablauf dieses Zeitraumes aber gemäß § 41 Abs. 1 KALG sehr wohl. Es bestünde keine Informationsverpflichtung der mitbeteiligten Partei gegenüber den Angehörigen des Patienten; es sei Sache des letzteren oder seiner Angehörigen, sich über die Frage der Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger zu informieren. Es liege eine von der mitbeteiligten Partei akzeptierte Ablehnung der Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger vor; das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Patientin und dem Sozialversicherungsträger könne aber im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens nicht behandelt werden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, entsprechende Schritte gegen den Sozialversicherungsträger zu unternehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde, in welcher erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 KALG hat, soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren, Kostenbeiträge (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) verpflichtet ist, in erster Linie der Patient hiefür aufzukommen.

Gemäß § 45 Abs. 3 KALG hat der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt gegenüber dem aufgenommenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach § 44 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen.

Nach der letztzitierten Gesetzesstelle kommt es - damit der aufgenommene Patient vom Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren befreit ist - , auf die vom Versicherungsträger GEWÄHRTE Anstaltspflege an (siehe die Ausführungen von Rill, Die rechtliche Problematik des Dreiecks "Sozialversicherungsträger - Krankenanstaltenträger - Sozialversicherter", in dem von Tomandl herausgegebenen Sammelwerk "Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht", 1975, Seite 94 ff).

Daß § 41 Abs. 1 KALG eine unmittelbare GESETZLICHE Verpflichtung anderer Personen als des Patienten, die Pflegegebühren zu tragen, vor Augen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGHes (siehe die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1971, Zl. 1461/71, vom 26. März 1974, Zl. 1971/73, vom 28. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11686/A, vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0215), aber auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien im Leistungsstreitverfahren nach dem ASVG (Urteil vom 28. April 1966, SSV 1966/54).

Daraus ergibt sich, daß es nicht Sache des Trägers der Krankenanstalt ist, die Frage des Vorliegens eines Asylierungsfalles zu klären. Vielmehr kann dieser Träger gemäß dem oben zitierten § 45 Abs. 3 KALG davon ausgehen, daß der Krankenversicherungsträger ab einem bestimmten Zeitpunkt die Anstaltspflege nicht mehr gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Zahlungspflicht des Patienten für die aufgelaufenen Pflegegebühren. Der Patient kann im Leistungsstreitverfahren gegen den Krankenversicherungsträger die Frage des Vorliegens eines Asylierungsfalles und damit die Frage, ob auch über den 18. Oktober 1987 hinaus der Krankenversicherungsträger für die Pflegegebühren aufzukommen gehabt hätte, klären.

Auch die weiteren Beschwerdegründe vermögen nicht zu überzeugen:

Eine besondere Benachrichtigung des Patienten oder seiner Angehörigen, nach Ansicht des Krankenanstaltenträgers läge ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Pflegefall vor, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorschriften des hier anzuwendenden Steiermärkischen Landesgesetzes sehen nicht vor, daß sich die Pflegegebühren für Spitalsaufenthalt vermindern oder daß sie ganz wegfallen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Asylierungsfall im obigen Sinn vorliegt. Die Patientin Maria M hat offenbar auch nach dem 19. Oktober 1987 weder ihre Entlassung aus der Krankenanstalt betrieben, noch wurde diese von ihren Angehörigen verlangt oder sonstwie in die Wege geleitet. Der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Leistung der Pflegegebühren nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 KALG bestand somit auch über diesen Zeitpunkt fort.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180195.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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