TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 91/18/0011

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Wilfried N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1990, Zl. I/7-St-Sch-89156/2, betreffend Berichtigung eines wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangenen Berufungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde der mit 29. Juni 1990 datierte Bescheid der NÖ Landesregierung erlassen, dessen Schuldspruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben am 12. Februar 1989 um 01.25 Uhr im Ortsgebiet von Baden am Gelände der Liegenschaft Vöslauerstraße 6 (Shell-Tankstelle) vor dem Eingang zum Restaurant 'Rudi's Schlemmereck' die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (Rev.Insp. A) verweigert, obwohl Sie den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen N nmo.pqr ebendort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und zwar in der dem Aufforderungszeitpunkt unmittelbar vorangegangenen halben Stunde in Betrieb genommen haben und zufolge vorliegender Alkoholisierungsmerkmale vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159, begangen."

Dieser Bescheid ist Gegenstand der zur hg. Zl. 90/18/0182 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers.

Dieser Bescheid wurde, wie sich aus der zur gegenständlichen hg. Aktenzahl vorgelegten Ausfertigung desselben ergibt, mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27. November 1990 unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 "insofern berichtigt, als der letzte Satz des dort formulierten Schuldspruches zu lauten hat wie folgt: 'Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, begangen.'"

In der Begründung ihres Bescheides führte die NÖ Landesregierung nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 62 Abs. 4 AVG 1950 aus, sie habe es infolge eines Versehens verabsäumt, als Berufungsbehörde die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Juni 1989 zutreffend zitierte Übertretungsnorm vollständig in ihren Bescheidausspruch zu übernehmen. Dieses möglicherweise eine Unrichtigkeit des Bescheides bewirkende Versehen, welches zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führen könnte, werde hiemit, da es Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhalten sei, in Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG 1950, wie im Spruch ersichtlich, korrigiert.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Angesichts dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil im Beschwerdefall davon auszugehen ist, daß, wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt worden ist, in dem dem berichtigten Bescheid zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Juni 1989 im Sinne des § 44 a lit. b VStG als die vom Beschwerdeführer durch seine Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ausdrücklich "§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, § 5 Abs. 2 StVO 1960" zitiert worden war, und sowohl der Beschwerdeführer in seiner gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung, als auch die belangte Behörde in der Begründung des berichtigten Bescheides den im Beschwerdefall wesentlichen Teil des § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. wörtlich wiedergegeben haben, aus dem sich ergibt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Versehen der belangten Behörde in seiner gegen den berichtigten Bescheid zur hg. Zl. 90/18/0182 eingebrachten Beschwerde ausdrücklich gerügt und damit der belangten Behörde offensichtlich den Anlaß zu der in Rede stehenden Berichtigung gegeben.

Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß einerseits der Beschwerdeführer, für welchen der berichtigte Bescheid bestimmt war, dessen in Rede stehende Unrichtigkeit erkennen konnte, und andererseits auch die belangte Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, dieses Versehen zu vermeiden, womit die geschilderten Voraussetzungen für eine Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG gegeben waren.

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180011.X00

Im RIS seit

15.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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