TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/18 90/19/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;

Norm

SHG NÖ 1974 §13;
SHG NÖ 1974 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1990, Zl. VII/1-F-27.497/18-89, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0232, verwiesen, mit dem der damals angefochten gewesene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 17. August 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar mit der Begründung, daß der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung - aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht - eine Reihe von Feststellungs- und Begründungsmängeln unterlaufen sei, aufgehoben worden war.

2. Im daraufhin fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. März 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (neuerlich) ab, wobei sie u.e. den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt änderte:

"Sie haben gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200-7, aufgrund Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu den Kosten der Sozialhilfe für Ihren Sohn Andreas F. in der Zeit vom 5. Juni 1986 bis 17. Juni 1986, vom 8. Juli 1986 bis 24. Dezember 1986 und vom 28. Dezember 1986 bis 31. Dezember 1986 einen Kostenersatz von

S 2.700,-- mtl. bzw. S 90,-- tgl. und ab 1. Jänner 1987 bis 11. Juni 1987 einen Kostenersatz von S 2.900,-- mtl. bzw. S 97,-- tgl. zu leisten."

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Rechten, "entgegen den Bestimmungen der §§ 15, 42 NÖ SHG iVm § 140 ABGB nicht zum Kostenersatz herangezogen zu werden, sowie entgegen den Verjährungsbestimmungen Kostenersatz nachzahlen zu müssen, verletzt". Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In dem eingangs zitierten Vorerkenntnis war in den Entscheidungsgründen (Seite 4 oben) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, "daß nach der vorliegenden Aktenlage der zugrundeliegende Antrag auf Gewährung dieser Sozialhilfeleistung vom Verein 'Psychosoziales Zentrum' in K. (und nicht von Andreas F.) gestellt und der Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 auch diesem Verein (und nicht dem Andreas F.) zugestellt wurde, wobei das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses gemäß § 10 AVG 1950 mit Andreas F. nicht aktenkundig ist". Dieser Hinweis war für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren insofern von wesentlicher Bedeutung, als für den Fall des Nichtvorliegens eines Antrages des Andreas F. (des Hilfeempfängers) auf Gewährung von Hilfe zur beruflichen Eingliederung in Form der Aufnahme in das Wohnheim des Psychosozialen Zentrums in M. der eben diese Hilfe gewährende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1986 ohne die vom Gesetz zwingend vorgesehene Antragstellung (vgl. § 6 iVm § 13 Abs. 1 NÖ SHG) erlassen worden wäre.

2. Die belangte Behörde hat dazu im nunmehr angefochtenen Bescheid (Seite 4) ausgeführt: "Herr F. Andreas hat am 5. Juni 1986 persönlich einen Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungstherapie im Wohnheim des Psychosozialen Zentrums in M. gestellt". Damit übersieht sie, daß der dem Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 zugrunde gelegene Antrag, über den die belangte Behörde - inhaltlich - im Spruch dieses Bescheides erkannt hatte, nicht der mit 5. Juni 1986 datierte und von Andreas F. unterfertigte (bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 10. Juni 1986 eingelangte), sondern der mit 6. Juni 1986 datierte, vom Verein "Psychosoziales Zentrum" an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichtete und dort am 13. Juni 1986 eingelangte Antrag war. Dafür aber, daß dieser Verein, näherhin der für diesen eingeschrittene Dr. E., aufgrund einer Bevollmächtigung durch Andreas F. (§ 10 AVG 1950) zur Antragstellung für diesen befugt gewesen wäre, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt. Da sich die belangte Behörde mit dieser Frage - ungeachtet des deutlich darauf abzielenden Hinweises im Vorerkenntnis Zl. 87/11/0232 - im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, ist der Gerichtshof im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob dem mehrfach erwähnten Gewährungsbescheid vom 9. Dezember 1986 ein rechtswirksam gestellter Antrag zugrunde gelegen war, und als Folge dessen auch nicht, ob dieser Bescheid in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zustande gekommen war.

Solange aber die letztgenannte Frage einer verläßlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist, ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht imstande zu beurteilen, ob der bekämpfte, den Beschwerdeführer gemäß § 42 NÖ SHG zum Kostenersatz für seinem Sohn gewährte Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§§ 14 lit. d, 19 Abs. 1 leg. cit.) verpflichtende Bescheid subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers im Umfang des Beschwerdepunktes (oben I.3.) verletzt hat oder nicht.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Eingabegebühren lediglich S 240,-- zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190186.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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