TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/18 90/19/0594

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. November 1990, Zl. IV-73.507/FrB/90, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1990 auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. c des Paßgesetzes 1969 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß in Anbetracht eines gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes diese Voraussetzungen für die Verweigerung des Sichtvermerkes vorliegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0593, betreffend denselben Beschwerdeführer).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt Mängeln der Begründung eines Bescheides Wesentlichkeit in Hinsicht auf den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0194). Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, daß Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides nur dann zu dessen Aufhebung führen können, wenn diese Mängel wesentlich sind, was allerdings im Beschwerdefall nicht zutrifft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die belangte Behörde für die Verweigerung des Sichtvermerkes im wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 lit. c Paßgesetz 1969 als gegeben erachtet hat. Damit entsprach die Entscheidung dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190594.X00

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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