Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1987, Zl. BauR-7909/2-1987 Ba/Pe, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. Marktgemeinde Gallspach),zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 22. Oktober 1986 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. nn/5 in EZ nn KG X. Nach dem Einreichplan sollte die Garage eine verbaute Fläche von 3,30 m x 5,80 m (19,14 m2) und eine maximale Gebäudehöhe von 2,40 m aufweisen, wegen vorgesehener Abgrabungen jedoch nur 60 cm über das anschließende Gelände ragen. Der Abstand zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers war mit 65 cm geplant. Die Dachwässer sollten in den bestehenden Kanal eingeleitet werden. Über dieses Ansuchen fand am 4. November 1986 eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurde. In dieser Verhandlung sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Situierung des Bauvorhabens aus, da seiner Ansicht nach die Errichtung der Garage an anderer Stelle möglich sei. Überdies brachte er vor, daß sein Zaun durch die Bauarbeiten beschädigt werden könnte und die Dachwässer nicht in den bestehenden Kanal eingeleitet werden dürften.
Mit Bescheid vom 12. November 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung, die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lage des Bauvorhabens wurden als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Einleitung der Dachwässer in den Kanal auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 28. Jänner 1987 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO) LGBl. Nr. 35/1976, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Gemäß § 50 Abs. 4 BO sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sofern ein Vergleichsversuch zu keiner Einigung führte oder ein solcher Versuch nicht durchgeführt werden konnte.
Gemäß § 32 Abs. 2 BO (i.d.F. LGBl. Nr. 82/1983) müssen Neubauten und solche Zubauten, die eine Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze einen Mindestabstand von drei m einhalten. Von dieser allgemeinen Bestimmung, wonach grundsätzlich ein Mindestabstand von drei m zur Bauplatzgrenze einzuhalten ist, normiert § 30 Abs. 6 lit. a BO insoferne eine Ausnahme, als mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2 auch wenn sie unterkellert sind, auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen errichtet werden können.
Unbestritten ist, daß im vorliegenden Fall kein Bebauungsplan existiert. Da die gegenständliche Garage eine Nutzfläche von weniger als 50 m2 aufweist, wäre ihre Errichtung sogar unmittelbar an der Bauplatzgrenze zulässig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Verwendung der Wortfolge "können ........ errichtet werden" im § 30 Abs. 6 lit. a BO kein Ermessen der Behörde, das entsprechend zu begründen wäre, vielmehr geht aus dieser Formulierung hervor, daß der Bauwerber einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Errichtung seines Projektes an dem von ihm gewählten Platz zulässig ist.
Auch das Beschwerdevorbringen, weder auf Gemeindeebene noch von der belangten Behörde sei überprüft worden, ob die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle als im Seitenabstand mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei, geht ins Leere. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer nämlich, daß seit der Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, die bis dahin bestandene Überprüfungsverpflichtung, ob eine andere Situierung auf dem Bauplatz unzweckmäßig wäre, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Mit seinem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Errichtung der Garage in einer "Erdgrube" ist der Beschwerdeführer präkludiert, weil er weder vor noch während der Verhandlung vom 4. November 1986 diesbezüglich Einwendungen vorbrachte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 12. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6980/A, und vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/05/0112, BauSlg. 539, ausgesprochen hat, ist die eingetretene Präklusion für das ganze weitere Verfahren der Baubehörde, der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof verbindlich. Dadurch, daß weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde auf diesen erstmals in der Berufung vorgebrachten Einwand eingegangen ist, kann aber der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein, ist doch nach dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0125, davon auszugehen, daß ein Abspruch über den öffentlich-rechtlichen Aspekt einer Einwendung schon durch die Erteilung der Baubewilligung gegeben ist. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Berufung eines Präkludierten abzuweisen ist. Selbst bei einem ausdrücklichen Abspruch über dieses Berufungsvorbringen hätte daher der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.
Das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen hinsichtlich der Belüftung und Belichtung widerspricht dem aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbot; auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Schon während der Verhandlung vom 4. November 1986 hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung der Einleitung der Dachwässer in den bestehenden Kanal ausgesprochen, da der bestehende Schacht auf dem Grundstück der Bauwerberin Eigentum des Beschwerdeführers sei. Diese Einwendung wurde auf Gemeindeebene auf den Zivilrechtsweg verwiesen, die Aufsichtsbehörde führte dazu aus, daß dieses Vorbringen keinen nach baurechtlichen Vorschriften zu beachtenden Tatbestand darstelle.
In seinem Erkenntnis vom 26. März 1985, Zlen. 84/05/0178 und 84/05/0179, BauSlg. Nr. 417, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 46 Abs. 3 der Oö BO ausgeführt, daß den Nachbarn hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, als Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen. Ein Vorbringen, mit dem allenfalls Immissionen auf das Grundstück des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, ist aber weder den Einwendungen auf Gemeindeebene noch der Beschwerde zu entnehmen. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts wurde mit dem Hinweis auf das Eigentum des Beschwerdeführers an dem Kanalschacht nicht geltend gemacht. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinInhalt des Spruches DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987050133.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009