TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/19 90/05/0173

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §3 Abs2;
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §7;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1) der AH und 2) der IR gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 1990, Zl. BauR-010410/1-1990 Stö/Hr, betreffend Bewilligung einer Grundteilung (mitbeteiligte Parteien: 1) EN; 2) Marktgemeinde Garsten, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 1988 wurde der Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 7 der OÖ. Bauordnung 1976 die Abschreibung des Grundstückes "Teil 1 mit 559 m2 von Parz. n/1 Baufl. von der Grundbuchseinlage EZ. nn OÖ Landtafel der KG. X unter Bildung des neuen Grundstückes n/3 und Einverleibung des neugebildeten Grundstückes in einer neu zu bildenden Grundbuchseinlage" bewilligt.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführerinnen, welche Miteigentümerinnen der in Rede stehenden Liegenschaft sind, mit der Begründung die Berufung ein, daß die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil das Ansuchen den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 der OÖ. Bauordnung 1976 nicht entspreche und darüber hinaus zu dem neugebildeten Grundstück keine entsprechende Zufahrt bestehe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. November 1989 wurde dieses Rechtsmittel gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß § 32 Abs. 2 der OÖ. Bauordnung 1976 ausschließlich auf im Bauland gelegene Grundstücke anzuwenden sei und daher auf Flächen keine Anwendung finde, welche im Grünland liegen. Ferner bestehe nach dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 29. Dezember 1987 "ein Fahrtrecht ... auf dem weiterhin im Miteigentum der Streitteile verbleibenden Grundstück".

Der von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 31. Juli 1990 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerinnen durch diesen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in ihren Rechten nicht verletzt werden.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, daß die in Rede stehende Abschreibung eines Grundstückes nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil einerseits für das Grundstück der neu zu bildenden Grundbuchseinlage eine Zufahrt in der Breite von mindestens 3 m nicht vorliege und andererseits der nach der OÖ. Bauordnung 1976 zwingend vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten werde.

Gemäß § 7 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung 1976 bedürfen die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bei Grundstücken, die a) zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz (§ 6) gehören oder b) nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind, einer Bewilligung der Baubehörde.

Zufolge § 7 Abs. 3 leg. cit. ist um die Bewilligung bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß von einer natürlichen oder juristischen Person eingebracht werden. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis d und des § 3 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Zufolge § 3 Abs. 2 leg. cit. sind dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung ... anzuschließen: ... b) die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist.

Über das Ansuchen (Abs. 3) hat die Baubehörde zufolge § 7 Abs. 4 leg. cit. einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinne des § 4 nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf diesbezügliche Ausführungen in der Berufung der Beschwerdeführerinnen unwidersprochen festgestellt, daß die Beschwerdeführerinnen auf Grund des schon erwähnten Urteiles des Kreisgerichtes Steyr vom 29. Dezember 1987 "verpflichtet sind, einer Teilung des Grundstückes Nr. n/1 Baufläche unter gleichzeitiger Schaffung der Baufläche Parzelle Nr. n/3 zuzustimmen", weshalb die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, daß die im § 4 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung 1976 geforderte "Zustimmung des Grundeigentümers" vorliegt, weil sie durch die erwähnte gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist. Ein weitergehendes Mitspracherecht ist den Beschwerdeführerinnen jedoch durch die Bauordnung nicht eingeräumt, weshalb es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob der zu schaffende Bauplatz unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzt oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten wird (vgl. § 4 Abs. 5 leg. cit.), und ob die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Bestimmungen des § 32 leg. cit. über die Lage und Höhe der Gebäude im gegenständlichen Verfahren überhaupt anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher die Auffassung vertreten, daß dem NACHBARN im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, weil sich dies aus den Bestimmungen des ersten Abschnittes des II. Hauptstückes (§§ 2 bis 7) der OÖ. Bauordnung nicht erschließen läßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1979, Slg. N. F. Nr. 9981/A). Gleichartige Überlegungen gelten auch für Miteigentümer der von der Abschreibung betroffenen Liegenschaft, weil die OÖ. Bauordnung auch für diesen Personenkreis kein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren nach § 7 leg. cit. vorsieht. Ein solches Mitspracherecht scheint aus der Sicht der betroffenen Miteigentümer auch gar nicht erforderlich, wenn man bedenkt, daß die Bewilligung der Abschreibung eines Grundstückes entsprechend der bereits wiedergegebenen Rechtslage von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängt, sodaß jeder Miteigentümer die Bewilligung einer derartigen Abschreibung schon allein durch die Verweigerung seiner Zustimmung verhindern kann.

Die Beschwerdeführerinnen sind also durch die erteilte Bewilligung der Grundstücksabschreibung nicht in ihren durch die Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden, weshalb ihrer Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde mit Recht keine Folge gegeben worden ist. Damit erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050173.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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