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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XVIII-46/89, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: X-Verein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 3.Juli 1989 wurde dem Mitbeteiligten unter Berufung auf die §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien die baubehördliche Bewilligung erteilt, bei dem mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Dezember 1988 bewilligten Bauvorhaben in Wien, X-Gasse 12, nachstehende Änderungen vorzunehmen:
"Es wird nunmehr eine Trennung des Gebäudes durch Trennfugenmauern vorgenommen. Die vorherige geknickte Brandmauer wird damit begradigt.
Im 2. Keller werden an der Baulinie ein Installationsgang vorgesehen und die Räume ins Gebäudeinnere verlegt. Die Aufzüge werden als Gruppe zusammengefaßt und im Anschluß daran ein
3. Stiegenhaus vorgesehen. Der Traforaum wird verschoben und vergrößert, die Einbringöffnung und der Zuluftschacht im Gehsteig werden geringfügig verschoben. Der Niederspannungsraum und der Raum für das Notstromaggregat werden getauscht. Der Kesselraum entfällt und ein Umformerraum für den Fernwärmeanschluß eingeplant. Die Raumeinteilung wird durch Einbau von Zwischenwänden näher abgegrenzt. Unter dem mittleren Stiegenhaus wird der Raum für die Abscheide und Hebeanlage der Hauskanalanlage vorgesehen.
Im 1. Keller werden die Ein- und Ausfahrt gegen die Garage zu verbreitert. Die Stiegenläufe der alten Stiegenhäuser werden innerhalb des konsensmäßigen Umrisses verschoben. Die Raumeinteilung soll geringfügig verschoben werden.
Durch Änderung der Stiegenhäuser ergeben sich Raumverschiebungen in allen Geschossen. Im Erdgeschoß wird der Zugang von der Z-Straße abgeändert. Die Büro's werden zusammengezogen und die WC Anlagen verlegt. Im 1. - 3. Stock (Regelgeschoß) verändert sich durch die Stiegenhäuser die Raumeinteilung. Der Warteraum entfällt. Je Geschoß wird ein Untersuchungsraum mit Garderobe und WC Anlagen vorgesehen.
Im 1. Dachgeschoß ändert sich die Raumeinteilung durch die Stiegenhäuser. An der rechten Grundgrenze in der Z-Straße entfällt durch die Stiegenhausänderung der über eine Tiefe von 13,5 m vorgesprungene Teil.
Im 2. Dachgeschoß entfallen im Bereich der konsentierten Stiegenhäuser die über 13,5 m Trakttiefe vorragenden Teile. Garderoben und Sanitärräume sowie Lager werden verschoben.
Im 3. Dachgeschoß werden die konsentierten Stiegenhäuser entsprechend der Änderung und der Dachform verkleinert. Die Maschinenräume bzw. Triebwerksräume und die Technikräume werden räumlich abgeändert."
Diese Bewilligung wurde an verschiedene Vorschreibungen geknüpft.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit dem Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 Parteistellung zuerkannt und ihr der erwähnte erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden war, erhob sie dagegen die Berufung, in welcher sie zahlreiche Einwendungen gegen die erwähnte Bewilligung eines Planwechsels erhob.
Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sie in gesetzwidriger Weise von der Bauverhandlung und vom Verfahren erster Instanz ausgeschlossen worden sei, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführerin, wie schon erwähnt, nach bescheidmäßiger Zuerkennung ihrer Parteistellung der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid zugestellt worden ist, worauf sie in ihrem dagegen eingebrachten Rechtsmittel Einwendungen erhoben hat. Nach der ständigen hg. Judikatur hat der sogenannte "übergangene Nachbar" keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung, und sein Auftreten bedeutet nicht, daß sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg Verlag Eisenstadt, 2. Auflage, auf Seite 218 ff wiedergegebenen hg. Erkenntnisse). Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, und die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, inwiefern sie durch diese Vorgangsweise in ihren durch die Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein könnte.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, daß im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über die durch den Bau und den Betrieb zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn getroffen worden seien. Auch die Feststellungen zu der Frage, ob eine gesundheitliche Gefährdung der Anrainer zu befürchten sei, ferner zu den umwelttechnischen und umwelthygienischen Belangen des Baues im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen und Beeinträchtigungen der Nachbarn sowie das diesbezügliche Ermittlungsverfahren seien völlig unzureichend.
Gemäß § 6 Abs. 6 der Bauordnung für Wien dürfen in Wohngebieten nur Wohngebäude und Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden. Die Errichtung von Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, von Büro- und Geschäftshäusern sowie die Unterbringung von Lagerräumen und Werkstätten kleineren Umfanges und von Büros und Geschäftsräumen in Wohngebäuden ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie nicht durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind.
Der Gerichtshof hat schon in seinem, das in Rede stehende Bauvorhaben betreffende Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, ausgeführt, daß dieses Projekt mit der Flächenwidmung Wohngebiet vereinbar ist, weil es im Sinne der zitierten Bestimmung sozialen Zwecken dient. Abgesehen davon, daß Bauten, die sozialen Zwecken dienen, im zweiten Satz des § 6 Abs. 6 leg. cit. nicht genannt sind, also die dort unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen vorgesehenen Beschränkungen für derartige Bauten nicht gelten, ist daran zu erinnern, daß der Amtssachverständige auf Veranlassung der belangten Behörde eine gutächtliche Äußerung abgegeben hat, in welcher er auf die in der Berufung der Beschwerdeführerin behaupteten Immissionen im einzelnen eingegangen und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß durch die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Projektsänderung "keine Vermehrung von Immissionen auftreten wird". Die Beschwerdeführerin ist dieser ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten gutächtlichen Äußerung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb der belangten Behörde auch unter diesem Gesichtspunkt kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel vorgeworfen werden kann.
Dem auf die statischen Belange bezugnehmenden Beschwerdevorbringen sind die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach sich die Statik des geplanten Krankenhauses insofern geändert habe, als Trennfugen im 1. und 2. Keller angeordnet sowie Wandteile des Innenstiegenhauses mit den Aufzugsschächten und Lagerräumen verstärkt worden seien. Diese Änderungen seien auch aus den vorgelegten Plänen ersichtlich und hätten lediglich zur Folge, daß durch die zusätzliche Aussteifung im Kellerbereich eine wesentliche Verbesserung des statischen Gefüges des Baukörpers eintrete. Es scheine daher auch der "sachverständigen" Berufungsbehörde schlüssig, wenn der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37 zu dem Ergebnis gelange, daß die statischen "Gründungsverhältnisse" durch die Beibehaltung der Fundamentplatte gleichgeblieben seien, und zu dem Schluß komme, daß Setzungen und Hebungen durch den projektierten Bau auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszuschließen seien.
Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwiefern diese Schlußfolgerung der belangten Behörde unrichtig sein sollte, sodaß auch die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG beurteilt werden kann.
Gemäß § 73 der Bauordnung für Wien sind beabsichtigte Abweichungen von rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligungen nach den Bestimmungen des § 60 wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln. Durch derartige Ansuchen und durch deren Erledigung wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung nicht verlängert.
Der Gerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1984, Zl. 84/05/0080, BauSlg. Nr. 306, ausgesprochen, daß eine Planwechselbewilligung nach dieser Bestimmung dann nicht in Betracht kommt, wenn keine baulichen Änderungen vorliegen, sondern in Wahrheit ein anderes Projekt gegeben ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, es habe durch einen Vergleich der im Planwechselverfahren vorgelegten Pläne mit den ursprünglich genehmigten Plänen festgestellt werden können und sich aus dem hinsichtlich seiner sachlichen Richtigkeit unbedenklichen Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37 ergeben, daß nur bauliche Änderungen vorliegen und es sich bei dem im Planwechselverfahren zu beurteilenden Projekt nicht um ein anderes Projekt im Sinne dieser Judikatur handle.
Der Rüge der Beschwerdeführerin, daß die Baupläne nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Nachbar kein Recht besitze, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Entscheidend sei allein, ob die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichend seien, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof brauche. Treffe dies zu, so stehe dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Mängel der Baupläne würden den Anrainer zur "Bemängelung des Verfahrens" nur dann berechtigen, wenn er infolge dieser Mängel außerstande wäre, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren. Daß ein solcher Mangel vorliege, könne die Berufungsbehörde nicht erkennen, zumal im Planwechselverfahren sowohl die seinerzeit bewilligten Baupläne als auch die nunmehr geänderten Baupläne vorgelegt worden seien und aus einem Vergleich dieser Pläne die Abänderungen ohne weiteres festgestellt werden könnten. Im übrigen hege auch hier die Berufungsbehörde keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37, wonach die im Planwechselverfahren vorgelegte Planparie so vollständig sei, daß sie die Grundlage für das Bauvorhaben bilden könne.
Die Beschwerdeausführungen lassen nicht erkennen und es ist auch für den Gerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Plänen jene Änderungen zu entnehmen, welche nach den Vorstellungen des Mitbeteiligten gegenüber dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1988 bewilligten Bauvorhaben geplant und für die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien von Bedeutung sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. Nr. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, im Beschwerdefall zur Gänze entsprochen worden ist, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die vorgelegten Planunterlagen nicht ausgereicht haben, der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung ihrer Rechte notwendig waren (vgl. in diesem Sinne u. a. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1974, Slg. NF Nr. 8579/A).
Der Gerichtshof schließt sich ferner der Auffassung der belangten Behörde an, daß die bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches im einzelnen dargestellten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Konsens als Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben im Sinne des § 73 der Bauordnung für Wien und nicht als ein anderes Projekt zu qualifizieren sind, weil sich an dem den Einreichunterlagen zu entnehmenden Willen des Mitbeteiligten, ein Krankenhaus, also eine bestimmte Art von Bau zu errichten, durch die geplanten Abweichungen nichts geändert hat, also im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien nicht davon auszugehen ist, daß das Gebäude nach Durchführung der Änderungen als ein anderes anzusehen ist. Im übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern die belangte Behörde angesichts dieser Gegebenheiten zu einem aus der Sicht der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn, wie die Beschwerdeführerin meint, das in Rede stehende Ansuchen "rechtlich als ein neues Bauansuchen zu behandeln gewesen wäre".
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die Garagenabfahrt in unzulässiger Weise beeinträchtigt zu sein, so muß auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen werden, denenzufolge das geänderte Projekt nur eine Änderung in der Stellplatzanordnung bei gleichzeitiger Verkleinerung der Tiefgarage unter lagemäßiger Beibehaltung der Ein- und Ausfahrt vorsieht, wobei die Garagenausfahrt an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin gelegen ist. Die diesbezügliche Abweichung vom ursprünglich genehmigten Bauvorhaben berührt daher keine Nachbarrechte der Beschwerdeführerin. Ferner ist nicht zu erkennen, warum "massive Gefahren im Brandfall bestehen", wenn die Garage plangemäß errichtet wird, und in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein könnte, daß die geplante Parkliftanlage nicht im Schnitt dargestellt worden ist.
Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht begründen, inwiefern sie durch die in den Kellergeschoßen des Baues des Mitbeteiligten vorgesehenen, jeweils in den Gehsteig mündenden Schächte in ihren Nachbarrechten verletzt wird, zumal nicht der vor dem Hause der Beschwerdeführerin verlaufende Gehsteig davon betroffen ist.
Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, den Plänen könne nicht entommen werden, "wo die Ansaugung und die Abluft der Klimaanlage erfolgt", sowie dem Vorbringen, es sei "nicht erkennbar, wo sich die Röntgenanlagen befinden", kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil derartige Anlagen, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin in den Plänen vermißten Dunstabzugshauben in der Großküche, nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung sind.
Das von der Beschwerdeführerin gerügte Fehlen der Rauchfänge ist damit zu erklären, daß das Krankenhaus mittels Fernwärme beheizt werden soll (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 33 des angefochtenen Bescheides).
Wenngleich sich den Plänen nicht entnehmen läßt, was in den mit "Technik" bezeichneten Räumen im dritten Dachgeschoß vorgesehen ist, muß der Befürchtung der Beschwerdeführerin, daß "möglicherweise die Nachbarrechte in höchstem Ausmaß" betroffen sind, entgegengehalten werden, daß das dritte Dachgeschoß entsprechend der im Akt liegenden Baubeschreibung "technischen Zwecken (Lüftungsanlagen) vorbehalten ist", und nach der schon wiedergegebenen Auffassung des Amtssachverständigen durch die in Rede stehende Projektänderung "keine Vermehrung von Immissionen auftreten wird". Eine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der unter dem Titel "Allgemeine Einwendungen" vorgebrachten und vorstehend noch nicht erörterten Beschwerdeausführungen wird auf das schon erwähnte
hg. Erkenntnis vom 27. November 1990 verwiesen, in welchem der Gerichtshof auf ein gleichartiges Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist.
Auch die Frage der Befangenheit des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz ist in diesem Erkenntnis des Gerichtshofes erörtert worden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen hinzuweisen ist.
Schließlich ist festzuhalten, daß sich der Gerichtshof in demselben Erkenntnis bereits mit der Frage der Gesetzmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (vgl. das auf dem Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 23. September 1985 beruhende Plandokument 5848) auseinandergesetzt und nicht zuletzt im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1989, Zl. B 206/89-26, keine Veranlassung zu einem auf Art. 139 B-VG gestützten Anfechtungsantrag gesehen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken, wonach die für die Erlassung des erwähnten Plandokumentes maßgebenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Bauordnung für Wien "nicht in einer dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsprinzip entsprechenden Weise bestimmt" seien, wobei daran zu erinnern ist, daß gleichartige Bedenken der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand der dem erwähnten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zugrundegelegenen Beschwerde gewesen sind. Der Verwaltungsgerichtshof findet daher auch in dieser Hinsicht keinen Anlaß zu einer Antragstellung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
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Übergangene ParteiPlanung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar übergangenerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050025.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012