TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/19 90/14/0267

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §64 Abs5;
KStG 1966 §12 Z3 idF 1986/325;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Y-Sparkasse gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 15. Oktober 1990, Zl. B 38 - 4/90, betreffend Körperschaftsteuer 1987 und 1988 sowie die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1988 und zum 1. Jänner 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei, eine Sparkasse, hat im Jahre 1987 und im Jahre 1988 in ihrem Jahresabschluß jeweils ihrer Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 KWG idF der KWGNov 1986) mehr als das im Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 angeführte 1/10 des dort genannten Unterschiedsbetrages zugeführt.

In dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde für das jeweilige Jahr nur 1/10 des Unterschiedsbetrages und zwar gemäß § 12 Z. 3 KStG 1966 idF der KWGNov 1986 als aufwandswirksam und gemäß § 64 Abs. 5 BewG idF der KWGNov 1986 bei Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens als Betriebsschuld anerkannt.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich strittig, ob die in den zitierten Stellen des Körperschaftsteuergesetzes 1966 und des Bewertungsgesetzes enthaltenen Verweisungen auf § 12 Abs. 10 KWG unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z. 2 lit. b KWGNov 1986 zu verstehen sind und, ob es sich bei dieser Übergangsvorschrift um eine Mindestzuweisungsvorschrift handelt oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Fragen bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Jänner 1991, 90/15/0102, und vom 29. Jänner 1991, 90/14/0246, auf Grund gleichartiger Beschwerden dahin entschieden, daß die Verweisung in § 64 Abs. 5 BewG idF der KWGNov 1986 unter Einbeziehung der erwähnten Übergangsvorschrift zu lesen ist und die Übergangsvorschrift keine bloße Mindestzuweisungsbestimmung darstellt, sondern die Zuweisung mit jährlich 1/10 des Unterschiedsbetrages begrenzt.

Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird hingewiesen.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, daß § 12 Z. 3 KStG 1966 idF der KWGNov 1986 anders auszulegen sein könnte, als § 64 Abs. 5 BewG idF der KWGNov 1986. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Interpretation.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Vorschriften sind auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entstanden. Eine die Zehntelgrenze übersteigende Dotierung der Haftrücklage wird weder vom Gesetz noch durch sonstige Umstände erzwungen. Auf den im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991 erwähnten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes wird hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG konnte über die Beschwerde im Dreiersenat entschieden werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140267.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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