TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 WI-4/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 2006 mangels Legitimation des Anfechtungswerbers nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern.

1.2. Mit einer auf diese Bestimmung gestützten und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe beantragt der Einschreiter, "jenen Teil des Ermittlungsverfahrens der NRW 2006, das [gemeint: der] die Zuteilung von Reststimmenmandaten an die Liste 5 betrifft, für ungültig zu erklären und aufzuheben". Der Einschreiter erachtet sich "dadurch beschwert, dass seiner Stimme nicht das nach den Vorschriften der NRWO bestimmte Gewicht beigemessen wurde, da einer wahlwerbenden Gruppe, dem BZÖ - Liste Westenthaler, rechtswidrigerweise Mandate im Reststimmenverfahren zuerkannt wurden, obwohl diese Gruppe das Zuteilungserfordernis von 4% bei weitem nicht erreichen konnte."

1.3. Gemäß §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (so auch zum Nationalrat; s. VfSlg. 14.556/1996) Wählergruppen berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl (rechtzeitig) vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung kann eine Wahlanfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.

2.2. Diese Voraussetzungen treffen auf den Einschreiter nicht zu, weshalb die Wahlanfechtung infolge Mangels der Legitimation des Einschreiters ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:WI4.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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