Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BewG 1955 §64 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftfahrers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. Mai 1990, Zl. B 87-5/90, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes über den Einheitswert des Betriebsvermögens, über Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquvalent ab 1. Jänner 1987 (richtig: 1. Jänner 1989) gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem völlig Bleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1990, 90/14/0246, bereits entschieden.
Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt.
Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden. W i e n , am 19. Februar 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140245.X00Im RIS seit
14.01.2002