TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/19 90/14/0245

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
41/01 Sicherheitsrecht;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §64 Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
KStG 1966 §12 Z3;
KStG 1988 §14 Abs1;
KWG 1979 §12 Abs10;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;
SPG 1991 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftfahrers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Sparkasse gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. Mai 1990, Zl. B 87-5/90, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes über den Einheitswert des Betriebsvermögens, über Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquvalent ab 1. Jänner 1987 (richtig: 1. Jänner 1989) gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem völlig Bleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1990, 90/14/0246, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt.

Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden. W i e n , am 19. Februar 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140245.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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