TE Vwgh Beschluss 1991/2/19 91/11/0012

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der N gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen nach hat die Bezirkshauptmannschaft Krems mit Vorstellungsbescheid vom 13. Juli 1990 der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom 31. Juli 1990 Berufung erhoben. Die Berufung sei bei der Bezirkshauptmannschaft Krems am 1. August 1990 überreicht worden. Die belangte Behörde habe noch keine Entscheidung gefällt.

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG wird begehrt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst erkennen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems "ersatzlos aufheben".

Gemäß § 27 VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

In Angelegenheiten des KFG 1967 ist - ungeachtet einer allfälligen Abkürzung des Instanzenzuges - oberste sachlich in Betracht kommende Behörde im Sinne des § 27 VwGG (i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG) der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (§ 123 Abs. 1 KFG 1967) und daher eine Säumnisbeschwerde gegen einen Landeshauptmann, der hier als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird, unzulässig.

Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen das "Amt der NÖ-Landesregierung" (richtig: dem Landeshauptmann von Niederösterreich) richtet und eine Angelegenheit des Kraftfahrgesetzes (Entziehung der Lenkerberechtigung) betrifft, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110012.X00

Im RIS seit

19.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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