TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/20 91/02/0016

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1990, Zl. I/7-St-A-8990, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 11. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1990 gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Berufung nicht etwa deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid (das Straferkenntnis) nicht bezeichnet worden wäre; vielmehr läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei entnehmen, daß die belangte Behörde den Mangel der Berufung allein im Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gesehen hat.

Aus den vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakten ergibt sich im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß sich die erwähnte Berufung im wesentlichen darin erschöpft, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten "Fakten" als "unwahr oder rechtswidrig" zu bezeichnen, wobei zusätzlich der Antrag gestellt wird, den Strafakt an das Gemeindeamt W. zu senden, damit der Beschwerdeführer den Akt dort einsehen könne; danach werde er seine Berufung weiter ausführen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß diese Berufung einen begründeten Berufungsantrag nicht enthält, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Zur Frage dieses Erfordernisses ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist; so ist in der in der Berufung abgegebenen Erklärung, daß die zur Last gelegten Delikte bzw. das Vorliegen der Tatbestände "bestritten" würden, ein solcher begründeter Berufungsantrag nicht zu ersehen, da daraus nicht zu erkennen ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Zlen. 88/18/0016, 0017). Gleiches hat für das bloße Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, die ihm zur Last gelegten "Fakten" seien "unwahr", zu gelten. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0085, die damalige Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, das Straferkenntnis sei "rechtswidrig", im selben Sinne als nicht ausreichend angesehen, um als begründeter Berufungsantrag gelten zu können. Was aber den Antrag des Beschwerdeführers auf Übersendung des Aktes an das Gemeindeamt zwecks Ausführung der Berufung anlangt, so hat der Beschwerdeführer auf diese Weise lediglich zu erkennen gegeben, daß er sich insoweit die Ausführung eines begründeten Berufungsantrages vorbehalten will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/02/0190).

Vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer (im Einklang mit der Aktenlage) nicht behauptet, der von ihm mit Berufung bekämpfte Bescheid enthalte keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages. Sohin ist davon auszugehen, daß die Berufungsbehörde nicht verpflichtet war, im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu erlassen.

Konnte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei, so oblag es der belangten Behörde auch nicht, in eine meritorische Erledigung dieser Berufung einzugehen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch unter Abstandnahme von einem Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020016.X00

Im RIS seit

20.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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