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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. August 1990, Zl. MA 70-11/39/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 21. Februar 1989 um 23,05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien geweigert, den Alkoholgehalt der Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht messen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2 a lit. b StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Wenn es trotz der fünf vorgenommenen Versuche, seine Atemluft in das zur Tatzeit verwendete Gerät zu blasen, zu keinem gültigen Meßergebnis gekommen sei, so sei dies auf Funktionsstörungen des Gerätes und nicht auf sein Verhalten zurückzuführen ist.
Die belangte Behörde nahm die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat auf Grund der Angaben des Meldungslegers, eines Sicherheitswachebeamten, in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage als erwiesen an. Danach habe der Beschwerdeführer beim ersten Versuch überhaupt keine Luft in das Gerät geblasen. Nach nochmaliger Belehrung habe er bei den weiteren Versuchen zu wenig Luft in das Gerät geblasen. Nach fünf oder sechs Versuchen habe er sich geweigert, weitere Versuche zu tätigen. Die Ungültigkeit der vorgenommenen Versuche sei vom Meldungsleger aus dem Aufleuchten von Kontrollanzeigen geschlossen worden. Das Gerät sei ordnungsgemäß geeicht gewesen; eine Fehlfunktion sei mit Sicherheit auszuschließen.
Der Beschwerdeführer versucht, durch Hinweise auf angebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Meldungslegers und der von der belangten Behörde beigeschafften Betriebsanleitung des Herstellers des in Rede stehenden Gerätes sowie auf der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeiten in Ansehung dieser Betriebsanleitung die Schlüssigkeit der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung zu erschüttern. Er rügt insbesondere, daß kein Meßprotokoll hergestellt worden sei.
Vorauszuschicken ist, daß bei einem Gerät der Type "Alcomat M 52052-A 15" des Herstellers Siemens AG. zwei gültige Blasversuche erforderlich sind, um ein verwertbares Meßergebnis zu gewinnen (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0151, und vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0289). Wenn und solange das das Gerät bedienende Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens des Probanden und von Kontrollanzeigen des Gerätes davon ausgehen kann, daß zwei gültige Versuche (noch) nicht vorliegen, besteht für das Straßenaufsichtsorgan keine Veranlassung, den Ausdruck eines Meßprotokolles über die bisher vorgenommenen Versuche zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, daß es nach der Betriebsanleitung möglich ist, auch Protokolle über ungültige Blasversuche ausdrucken zu lassen, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 13. Dezember 1989 dahingestellt ließ. Es besteht aber nach der geltenden Rechtslage weder ein Rechtsanspruch des Probanden auf Herstellung eines derartigen Ausdruckes noch besteht eine diesbezügliche Verpflichtung des Straßenaufsichtsorganes zur amtswegigen Veranlassung, jedenfalls solange es auf Grund der Funktionsweise des Gerätes davon ausgehen kann, daß dieses einwandfrei funktioniert. Letzteres ist anhand der Betriebsanleitung für das Gerät zu beurteilen. Wenn der Proband den begründeten Standpunkt vertritt, er habe seine Atemluft den Anweisungen entsprechend in das Gerät geblasen, wird die Behörde das Straßenaufsichtsorgan als Zeugen darüber zu befragen haben, woraus es geschlossen hat, daß das Ausbleiben von Anzeigen über ordnungsgemäße Blasversuche auf das Verhalten des Probanden zurückzuführen.
Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Meldungsleger hat als Zeuge ausgesagt, daß beim ersten Blasversuch die Anzeige "Blasen" (= "BLAS") aufleuchtete, "was ein Zeichen dafür ist, daß keine Luft hineingeblasen wird". Nach der Bedienungsanleitung hat die Anzeige "BLAS" bei Betriebsbereitschaft zu blinken und bei einem ausreichenden in das Gerät geblasenen Luftstrom kontinuierlich zu leuchten, wobei ein Pfeifton zu ertönen hat. Der Meldungsleger hat über keinen Pfeifton berichtet. Auch der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß ein derartiger Pfeifton zu hören gewesen wäre. Er meint aber, daß das Aufleuchten der Anzeige "BLAS" ohne Pfeifton auf eine Funktionsstörung hingedeutet habe. Davon war aber nicht auszugehen. Die belangte Behörde konnte im Ergebnis die Auffassung vertreten, daß der Meldungsleger unter "Leuchten" auch "Blinken" verstanden hat, weil sich letzteres ebenfalls als ein - unterbrochenes - Leuchten manifestiert. Der erste Blasversuch gab damit keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Gerät Funktionsstörungen aufgewiesen haben soll. Im übrigen wurden dem Beschwerdeführer nach nochmaliger Belehrung weitere Gelegenheiten gegeben, gültige Atemluftproben abzugeben. Zu diesen weiteren Blasversuchen gab der Meldungsleger an, es habe jeweils die Anzeige "STOP" aufgeleuchtet; dies sei "ein Zeichen dafür gewesen, daß zu wenig Luft in den Alkomaten geblasen wurde". Auch dieser Schluß steht im Einklang mit der Betriebsanleitung, wonach die in Rede stehende Anzeige ausgelöst wird, wenn der Atemvolumenstrom unterbrochen wird oder unter das erforderliche Ausmaß von 0,2 l/s fällt. Da diese Anzeige aufleuchtete, bevor der Meldungsleger - wie in seiner Belehrung angekündigt - durch das Wort "stop" die Beendigung des ordnungsgemäßen Blasversuches angekündigt hat, konnte er berechtigterweise davon ausgehen, daß der Blasversuch vom Beschwerdeführer verfrüht abgebrochen wurde und daß ebenfalls kein gültiges Meßergebnis erzielbar gewesen sei. Auf eine Funktionsstörung war aus diesen Vorgängen ebenfalls nicht zu schließen. Damit steht nicht im Widerspruch, daß "STOP" auch die Beendigung eines gültigen Blasversuches anzeigen kann, wenn nämlich nach ausreichendem Blasen der Atemluftstrom unterbrochen oder verringert wird. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, daß nach der Betriebsanleitung die Zeit, in der der Atemvolumenstrom nicht kleiner als 0,2 l/s sein darf, mindestens 3 Sekunden zu betragen hat, und daß das Gerät nicht anzeigt, daß ein Blasversuch abgebrochen werden kann, weil bereits ein gültiges Ergebnis erzielbar ist.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020175.X00Im RIS seit
12.06.2001