Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §89a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. August 1990, Zl. Ib-182-277/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung von Abschleppkosten in der Höhe von S 960,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO schuldig erkannt. Neben einer Geldstrafe wurden dem Beschwerdeführer Strafverfahrenskosten beider Instanzen sowie Abschleppkosten in Höhe von S 960,-- (als Barauslagenersatz gemäß § 64 Abs. 3 VStG) zur Zahlung auferlegt.
Nur gegen die Vorschreibung dieser Abschleppkosten richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Es ist nunmehr unstrittig, daß die gegenständlichen Kosten nicht zu den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG zählen, sondern gegebenenfalls gemäß § 89a Abs. 7 StVO vorzuschreiben wären (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1977, Slg. 9320/A). Hiebei wäre - sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt - die Zuständigkeitsbestimmung des § 94d Z. 15 StVO zu beachten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0079).
Indem die belangte Behörde die Rechtslage im angefochtenen Bescheid noch verkannte, hat sie diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der pauschalierte Schriftsatzaufwandersatz beträgt lediglich S 10.110,--.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020147.X00Im RIS seit
12.06.2001