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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission mit dem Sitz bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 22. Juni 1990 wurde festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück den Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 6800-0 entspricht; der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 2.000,-- zu entrichten. Gegen diese Vorschreibung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.
Mit der vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der Grundverkehrs-Landeskommisson beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung über diese Berufung geltend.
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989 ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs. 4 NÖ-GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind sämtliche Angelegenheiten, in denen die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entscheiden hat, gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den zum - in den hier maßgeblichen Punkten gleichlautendem NöGVG 1973 ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, Zl. 88/02/0072). Dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. Nr. 2636/A).
Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020011.X00Im RIS seit
20.02.1991