Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Proponent Träger der Vereinsfreiheit im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereines; Beschwerdelegitimation gegeben, aus Gründen der nationalen Sicherheit müssen Vereinsstatuten derart formuliert sein, daß eine dem Art4 StV Wien 1955 widersprechende Vereinstätigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen wird; die Wendung "Bindung Österreichs zum deutschen Muttervolk verstärken" rechtfertigt Untersagung; keine Verletzung des Rechtes auf VereinsfreiheitSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Bf. zeigte am 30. Jänner 1987 dem Bundesminister für Inneres (BMI) die beabsichtigte Bildung des Vereines "Studentenhilfswerk Südtirol" mit dem Sitz in Kirchschlag an.
Die Behörde machte den Proponenten am 3. Feber und am 2. März 1987 aufmerksam, daß der im §2 der Statuten (s. die folgende litb) enthaltene Passus "... die Bindungen zum deutschen Muttervolk ..." nach ihrer Auffassung in Widerspruch zu Art4 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955 (StV Wien 1955) stehe. Der Proponent beharrte jedoch ausdrücklich auf der Beibehaltung dieser Wendung.
Daraufhin untersagte der BMI mit Bescheid vom 11. März 1987 gemäß §6 Abs1 des Vereinsgesetzes 1951 iVm Art4 StV Wien 1955 die Bildung dieses Vereines.
b) Im §2 der dem BMI vorgelegten Statuten wird der Zweck des Vereines wie folgt umschrieben:
"Die Förderung von Studenten aus Südtirol in allen Belangen, die ein Studium in Österreich betreffen. Es soll dadurch dazu beigetragen werden, daß möglichst viele Südtiroler-Studenten ihr Studium in Österreich absolvieren, um so die Bindungen zum deutschen Muttervolk zu verstärken.
Die beabsichtigte Förderung soll sich insbesondere auch auf die Zurverfügungstellung günstiger Wohnmöglichkeiten erstrecken. Es soll daher Wohnraum in den Universitätsstätten geschaffen werden, durch Errichtung von eigenen Studentenheimen oder Sicherung von Wohnplätzen in bestehenden Wohnheimen."
c) Der Untersagungsbescheid des BMI wird im wesentlichen damit begründet, daß sich aus der Wahl des Ausdruckes "deutsches Muttervolk" im §2 der Statuten das ideologische Ziel ableiten lasse, Österreich und Deutschland als zusammengehörendes deutsches Volk darzustellen.
Sodann lautet es im erwähnten Bescheid wörtlich:
"Im Hinblick auf ...... Artikel 4 des Staatsvertrages von Wien stellt sich somit die Bildung eines Vereines, zu dessen Zweck auch die Verbreitung eines Gedankengutes, das geeignet erscheint, zumindest programmatisch eine Vereinigung Österreichs mit 'Deutschland' zu fördern, als Verstoß gegen diese zur Gewährleistung des ungefährdeten Bestandes des selbständigen Staates Österreich erlassene und in Verfassungsrang stehende Norm dar.
Daß die von der entscheidenden Behörde vertretene Rechtsauffassung nicht nur hypothetischer Natur ist, läßt sich nicht zuletzt noch dadurch belegen, daß der Proponent des in Rede stehenden Vereines jahrelang für die 'Nationaldemokratische Partei (NDP)' tätig ist, in deren 'Grundsatz- und Forderungsprogramm' die Erklärung enthalten ist: 'Die Österreicher deutscher Muttersprache gehören dem deutschen Volke an; deshalb ist Österreich ein deutscher Staat. Unsere Politik ist ausgerichtet auf die Lebensinteressen des gesamten deutschen Volkes ....'. Unter den dort formulierten Forderungen der Nationaldemokratischen Partei sind hiezu angeführt: 'Erhaltung der deutschen Volkseinheit, Kampf gegen die Lüge von der Existenz einer sogenannten österreichischen Nation'.
Die Personengruppe 'Nationaldemokratische Partei' hat im Jahre 1975 beim Bundesministerium für Inneres gemäß dem Parteiengesetz 1975 eine Satzung hinterlegt, was jedoch nach Beurteilung des Bundesministeriums für Inneres unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VfGH (VfSlg. 9648) nicht das Erlangen der Rechtspersönlichkeit als politische Partei bewirkt hat.
Anläßlich telefonischer Rücksprachen mit dem Vereinsproponenten wurden ihm die Bedenken hinsichtlich der beanstandeten Formulierung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, diesbezügliche Änderungen vorzunehmen. Der Proponent war jedoch nicht bereit, von der Formulierung 'deutsches Muttervolk' abzugehen. Der vom Bundesministerium für Inneres vorgenommenen Deutung einer rechtswidrigen Zielsetzung hätte der Proponent durch eine Änderung oder sonstige Ergänzung der relevanten Statutenbestimmung vorbeugen können. Es konnte somit zur Verhinderung einer gesetzwiderigen Vereinsbildung nur mit einer Untersagung vorgegangen werden.
Der Proponent ist bei dem dargelegten Sachverhalt nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht des Artikel 11 Absatz 2 MRK verletzt worden."
2.a) Gegen diesen Bescheid des BMI vom 11. März 1987 wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Vereinsfreiheit sowie auf Glaubensund Gewissensfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
b) Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß die Bezeichnung "deutsches Volk" kein geographischer, sondern ein ethnischer Begriff sei; Angehörige des deutschen Volkes lebten in verschiedenen Staaten.
Unter "deutschem Muttervolk" sei jener Teil des deutschen Volkes zu verstehen, der im ethnisch geschlossenen Teil Mitteleuropas lebe und in den jeweiligen Staaten (BRD, DDR und Österreich) die Mehrheit bilde. Jedem Staatsbürger stehe es frei, sich zu dem Volk oder der Volksgruppe zu bekennen, denen er sich zugehörig fühlt. Wenn dem Bf. durch den bekämpften Bescheid verboten werde, sich zum "deutschen Muttervolk" zu bekennen, so werde er nicht bloß im Recht auf freie Vereinsbildung, sondern auch auf Glaubens- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt.
Die Beschwerde fährt fort:
"Die bel. Beh. ist nicht in der Lage, die Bezeichnung 'deutsches Volk' einem bestimmten Staat zuzuordnen, sondern meint, 'die Bezeichnung 'deutsches Volk' sei unbestrittenermaßen für die Bevölkerung 'Deutschlands' richtig, nicht für diejenige des völkerrechtlich selbständigen, von 'Deutschland' unabhängigen Österreich.' Die Bezeichnung Deutschland unter Anführungszeichen zeigt, in welche Sackgasse sich die bel. Beh. mit ihrer unhaltbaren Definition manövriert hat, in - dem sie deutsches Volk mit Deutschland als offenbar staatlichen Begriff gleichsetzen will. Diese Gleichsetzung ist jedoch, zumindest für das deutsche Volk, das in verschiedenen Staaten lebt, untragbar und führt zu einem Ergebnis, das der faschistischen Ideologie eigen wäre, in welcher Volkszugehörigkeit und Staatszugehörigkeit auf alle Fälle gleichgesetzt werden und die Tatsache verschiedener Völker oder Volksgruppen mit gleicher Staatszugehörigkeit geleugnet wird.
Dem Bf. wird von der bel. Beh. unterstellt, daß er durch die Wahl des Ausdruckes 'deutsches Muttervolk' programmatisch eine Vereinigung Österreichs mit 'Deutschland' fördere und bezeichnet dies als Verstoß gegen eine Norm, welche den ungefährdeten Bestand des selbständigen Staates Österreichs zu gewährleisten habe.
Diese Unterstellung ist durch nichts begründet und aus der Bezeichnung 'deutsches Muttervolk' in keiner Weise abzuleiten. Die bel. Beh. versucht diese Tendenz auch damit zu begründen, weil der Bf. angeblich jahrelang für die 'Nationaldemokratische Partei (NDP)' tätig gewesen sei. Dazu wird bemerkt, daß diese angeführte Tätigkeit des Bf. mit der Gründung des in das Beschwerdeverfahren gezogenen Vereins in keinerlei Zusammenhang steht, daß der Bf. nie eine Tätigkeit im Widerspruch zu Art4 des Staatsvertrages 1955 entfacht hat, daß dem Bf. auch seine politische Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze verfassungsgesetzlich gewährleistet sein muß und sohin von der bel. Beh. tendenziös Verbindungen hergestellt und Vermutungen angestellt sind, die rechtlich unhaltbar und im Gegensatz zu verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Meinungsfreiheit, freien politischen Betätigung und freien Vereinsbildung stehen.
Die von der bel. Beh. vertretene Rechtsauffassung ist nicht nur verfassungsgesetzlich unhaltbar, sondern auch staatspolitisch sehr gefährlich. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bestehen innige wirtschaftliche Bindungen. 60 % des österr. Außenhandelsvolumens wird mit der Bundesrepublik Deutschland abgewickelt. Österreich bemüht sich besonders in der letzten Zeit um verstärkte wirtschaftliche Bindungen an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Bedeutendster Wirtschaftsfaktor in der EG ist die Bundesrepublik Deutschland. In den letzten Wochen und Monaten wurde sogar die Möglichkeit eines Vollanschlusses Österreichs an die Wirtschaftsgemeinschaft diskutiert. Sämtliche diesbezüglichen Bemühungen würden dem Art4 des Staatsvertrages widersprechen, weil ja nicht nur eine politische, sondern eine wirtschaftliche Bindung oder Vereinigung mit Deutschland untersagt ist. Bei einer derart exzessiven, verfassungsgesetzlich allerdings unhaltbaren Auslegung des Art4 des Staatsvertrages, wonach jedes Bekenntnis eines Österreichers zum deutschen Volk als Anschlußtendenz interpretiert würde, würden diese wirtschaftspolitischen Bestrebungen der derzeitigen österreichischen politischen Führung um so mehr bereits als gegen den Staatsvertrag verstoßend interpretiert werden müssen. Art4 des Staatsvertrages verbietet den wirtschaftlichen oder politischen Anschluß Österreichs an Deutschland, nicht jedoch das Bekenntnis der österr. Staatsbürger zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit. Dieses Bekenntnis ist im Gegenteil sowohl verfassungsgesetzlich als auch durch Staatsvertrag ausdrücklich geschützt. ........"
Schließlich legt der Bf. dar, daß nach seiner Meinung die Südtiroler keine österreichische, sondern eine deutsche ethnische Minderheit seien.
3. Der BMI als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt und begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Verfahren zur beabsichtigten Bildung eines Vereines ist der Proponent Träger der Vereinsfreiheit; der Bf. ist daher legitimiert, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den die Vereinsbildung untersagenden Bescheid zu erheben (vgl. zB VfSlg. 8141/1977, 9364/1982, 9464/1982).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2.a) Festzuhalten ist, daß für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vom 11. März 1987) die Rechtslage nach dem Vereinsgesetz 1951 idF vor dem (mit 1. Jänner 1988 erfolgten) Inkrafttreten der Vereinsgesetznovelle BGBl. 648/1987 (siehe deren ArtII Abs3) maßgebend ist.
b) Dem §6 Abs1 VereinsG zufolge ist die beabsichtigte Bildung eines Vereines von der Behörde ua. dann zu untersagen, wenn "der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist".
Gemäß §6 Abs2 VereinsG muß die Untersagung der Vereinsbildung binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
c) Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung eines Vereines untersagt, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 9246/1981, 9879/1983).
d) Ein solcher Fehler ist der Behörde hier nicht anzulasten:
aa) Art4 Z2 StV Wien 1955 (diese Bestimmung steht im Verfassungsrang - ArtII Z3 des BVG BGBl. 59/1964) lautet auszugsweise:
"2. ..... Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung" (Anschluß an Deutschland) "mittelbar oder unmittelbar zu fördern und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zu Gunsten der Vereinigung mit Deutschland zu verhindern."
Art4 StV Wien 1955 bietet zwar - anders als etwa Teile des Art7 StV Wien 1955 (vgl. VfSlg. 11585/1987) - nach seinem klaren Wortlaut keine selbständige Grundlage für ein behördliches Einschreiten, sondern verpflichtet die staatlichen (Gesetzgebungs- und Vollziehungs-)Organe (bloß), im Rahmen ihres gesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches den in dieser Bestimmung verpönten Handlungen entgegenzuwirken. Im Hinblick darauf, daß der StV Wien 1955 eine wesentliche Grundlage der Unabhängigkeit Österreichs ist, kommt (auch) seinem Art4 eine besondere auslegungsbestimmende Bedeutung zu. Im hier maßgebenden Zusammenhang folgt daraus, daß Art4 StV Wien 1955 als Auslegungsmaxime des §6 Abs1 VereinsG heranzuziehen ist. Jede dem Art4 Z2 StV Wien widerstreitende Tätigkeit ist staatsgefährlich (vgl. VfSlg. 4524/1963, 8610/1979).
bb) Bei Auslegung der Statuten kommt es auf ihren objektiven Sinn und nicht auf die ihnen vom Proponenten gegebene subjektive Interpretation an (vgl. VfSlg. 8844/1980, 9366/1982, 9589/1982). Es ist daher auf die Beschwerdeausführungen, die darlegen, wie der Proponent den Vereinszweck sieht, nicht einzugehen.
Der VfGH hat hier nicht zu erörtern, was abstrakt unter den Begriffen "deutsches Volk" und "deutsches Muttervolk" verstanden werden kann. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang ausschließlich, ob aufgrund des Vereinszweckes, wie er im §2 der Statuten umschrieben wird, auch angenommen werden kann, daß der Verein eine Tätigkeit zu entfalten beabsichtigt, die zu verhindern sich Österreich mit Art4 Abs2 StV Wien 1955 völkerrechtlich verpflichtet hat.
Die bel. Beh. bezieht sich in der Bescheidbegründung auf die im §2 der Statuten enthaltene Wendung "... um so die Bindungen zum deutschen Muttervolk zu verstärken".
Diese Wortfolge kann - bei zusammenschauender Betrachtung mit den übrigen Bestimmungen der Statuten über den Vereinszweck - so verstanden werden, daß der Verein außer dem (selbstverständlich unbedenklichen) Zweck, Südtiroler Studenten zu fördern, auch jenen hat, die - angenommener Weise bereits bestehende - Bindung Österreichs zum "deutschen Muttervolk" (zu Deutschland) zu verstärken, mit anderen Worten: die Vereinigung Österreichs und Deutschlands zu fördern. Die Statuten legen daher die Vermutung nahe, daß die Organisation beabsichtigt, den Anschluß Österreichs an Deutschland zu propagieren und damit eine Tätigkeit zu entfalten, die in Widerspruch zu Art4 StV Wien 1955 steht.
Obgleich Statuten im Zweifel im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen sind (vgl. zB VfSlg. 4044/1961, 9366/1982, 9879/1983), geht dieser Grundsatz nicht dem Art4 StV Wien 1955 vor. Aus Gründen der nationalen Sicherheit müssen sohin Vereinsstatuten derart formuliert sein, daß eine dem Art4 StV Wien 1955 widersprechende Vereinstätigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Diesen Anforderungen genügt aber §2 der Vereinsstatuten - wie dargetan - nicht.
Allein der Wortlaut der Statuten rechtfertigt schon die Untersagung der Vereinsbildung. Es braucht daher nicht auf das weitere Element der Bescheidbegründung eingegangen zu werden, die sich mit der bisherigen politischen Tätigkeit des Proponenten befaßt (vgl. hiezu zB VfSlg. 2334/1952, 9566/1982).
Der Bundesminister für Inneres hat also die beabsichtigte Bildung des Vereines "Studentenhilfswerk Südtirol" wie zusammenfassend festzuhalten ist - zu Recht wegen Widerspruches zu §6 Abs1 VereinsG iVm Art4 StV Wien 1955 untersagt.
cc) Die Vereinsbehörde kam auch ihrer Pflicht nach, in Wahrung des Parteiengehörs dem Proponenten Gelegenheit zu geben, die vorgelegten Statuten, gegen deren Rechtmäßigkeit sie Bedenken hatte, zu verbessern (vgl. VfSlg. 9366/1982).
dd) Der Bf. wurde also im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrecht nicht verletzt.
3. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt angesichts der festgestellten Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9246/1981, 9879/1983). Insbesondere wurde der Bf. auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, in das der angefochtene Bescheid im übrigen gar nicht eingreift (vgl. zB VfSlg. 3480/1958, 8033/1977).
Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfSlg. 9246/1981, 9879/1983). Der Bf. ist mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war infolgedessen abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Vereinsrecht, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B400.1987Dokumentnummer
JFT_10119379_87B00400_00