TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/22 V150/87, V152/87

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
B-VG Art139 Abs5
Grazer Grünflächen- und BaumschutzV .Beschluß des Gemeinderates vom 10.06.76, §1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6
Grazer Statut 1967 §42 Abs1

Leitsatz

Grazer Grünflächen - und BaumschutzV vom 10.06.76; "Mißstand" - einzelner, eher eng abzugrenzender, gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der negativ bewertet wird; allgemeine rechtspolitische Anliegen bedürfen gesetzlicher Regelung; Erhaltung von Grünflächen und Baumbestand aus Aspekten des Umweltschutzes in einem großen Gebiet - allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung; Aufhebung der (ortspolizeilichen) Verordnung

Spruch

§1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, Zl. A17-56/7-1975, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1976, Nr. 13, S. 167 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erließ mit Beschluß vom 10. Juni 1976 die "Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung", welche - samt Präambel - folgenden Wortlaut hat:

"Auf Grund der Bestimmungen des §42 (1) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie anderer in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen, verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Abgrenzung

§1

(1) Diese V regelt die Erhaltung, Pflege und Erweiterung des Baumbestandes und der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz auf öffentlichem und privatem Grund zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen.

(2) Als geschützt gelten im Bereich der Landeshauptstadt Graz

a)

alle Laub- und Nadelbäume

mit einem Stammumfang von

mindestens 50 cm, gemessen

in ein Meter Höhe über dem Erdboden, einschließlich

des ober- und

unterirdischen

pflanzlichen Lebensraumes,

b)

der Grünbestand von

baulichen Anlagen und

nicht überbauten Flächen.

§2

(1) Durch diese V werden Zuständigkeiten des Bundes und Landes nicht berührt; insbesondere dürfen Flächen und bestehende Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, in ihrer Benutzung nicht gehindert werden.

(2) Diese V findet ferner keine Anwendung auf

a)

Bäume und Grünflächen,

welche auf Grund

naturschutzrechtlicher

Bestimmungen unter Schutz

gestellt wurden,

b)

Bäume und Grünflächen,

sofern von der Wasserrechtsbehörde

hierüber Anordnungen

getroffen werden,

c)

Wälder im Sinne der

forstrechtlichen

Bestimmungen,

d)

Bäume und Grünflächen in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie

gewerblichen Zwecken

dienen,

e)

Obstbäume, die zum Zweck

des Ernteertrages

gepflanzt worden sind,

wobei jedoch das Schalenobst (Walnußbäume und Edelkastanien) als

geschützt gilt,

f)

Bäume und Grünflächen auf

Friedhöfen,

g)

Bäume und Grünflächen in Kleingartenanlagen.

§3

Die nach dieser V geregelten Angelegenheiten sind, ausgenommen das Strafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Erhaltungspflicht

§4

(1) Jeder Grundeigentümer, Baurechtseigentümer, Bestandnehmer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sofern nicht eine Bewilligung für die Entfernung nach dieser V erteilt wird, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand einschließlich des ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie die bestehenden Grünflächen zu erhalten.

(2) Diese Erhaltungspflicht umfaßt auch die erforderlichen Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Bestandes an Bäumen und Grünflächen.

(3) Es sind ferner folgende Handlungen jedermann verboten:

a)

den pflanzlichen ober- und

unterirdischen Lebensraum

der im §1 (2) angeführten

Bäume und Grünflächen

nachteilig für andere

Zwecke zu verwenden,

insbesondere im Kronenbereich der Bäume

Materialien zu lagern,

Baumaschinen aufzustellen,

mit Planierraupen, Baggern

und Lkws zu arbeiten,

Farben, Öle, Zementreste,

Chemikalien und ähnliches

auszugießen;

undurchlässige Wegedecken

aufzubringen; an Bäumen

und Kronen von Bäumen

Halteseile für

Baumaschinen, Gerüste und

ähnliches sowie

Schaltkästen und Freileitungen anzubringen;

b)

Bäume auszugraben,

auszuhauen, auszuziehen

oder sonstwie zu

entfernen;

c)

Bäume und Grünflächen

durch chemische,

mechanische oder andere

Einwirkungen zu

beschädigen, im Wuchs zu

hemmen oder zum Absterben

zu bringen;

d)

den Boden innerhalb des Kronenraumes der Bäume mit

Beton oder Asphalt

abzudichten oder

abzudecken;

e)

Aufgrabungen im Kronenbereich von Bäumen.

Sind diese Aufgrabungen

unvermeidbar, so dürfen

sie nur von Hand unter

Schonung der Wurzeln

vorgenommen werden.

(4) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Eingriff in die Substanz lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Rücksichten notwendig ist.

(5) Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach §422 ABGB unberührt.

Bewilligung

§5

(1) Das Entfernen von Bäumen und Grünanlagen (§1) bedarf einer behördlichen Bewilligung. Antragsberechtigt hiezu ist der Grundeigentümer bzw. der Bestandnehmer oder sonst Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Grundeigentümers. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

sich die Genehmigung mit

den mit dieser V

verfolgten Zwecken

vereinbaren läßt,

b)

Bäume die physiologische

Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder

überschritten haben oder

sich in einem Zustand

befinden, daß ihr

Weiterbestand nicht mehr

gesichert und daher die Entfernung geboten

erscheint,

c)

Pflegemaßnahmen bei Bäumen

im Interesse der Erhaltung

des Bestandes die Entfernung eines Teiles

des übrigen Bestandes

erfordern,

d)

Bäume durch ihren Wuchs

oder Zustand den Bestand

von Bauten oder die Wohnqualität

verschlechtern oder die

körperliche Sicherheit von

Personen gefährden und

dies die einzige

Möglichkeit der Gefahrenabwehr ist,

e)

das öffentliche Interesse

an der Verwirklichung

eines Vorhabens oder

Projektes das Interesse an

der Erhaltung des Baum- oder Grünanlagenbestandes

bedeutend überwiegt,

f)

nach den Bestimmungen der Steiermärkischen

Bauordnung 1968 bzw. auf

Grund eines rechtsgültigen

Flächennutzungs- bzw. Flächenwidmungsplanes die Bebaubarkeit eines Grundstückes gegeben ist,

jedoch eine Bebauung ohne

Entfernung von Bäumen und Grünanlagen nicht möglich

wäre.

(2) Im Bewilligungsbescheid, der dingliche Wirkung hat, ist die Zahl und Art der Bäume bzw. die Größe der Grünflächen, die entfernt werden dürfen, anzugeben; bei Bäumen überdies der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Boden.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung, die in jedem Fall auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken ist, hat das Stadtgartenamt eine Stellungnahme abzugeben.

Ersatzpflanzung - Umpflanzung

§6

(1) Wird die Entfernung von Bäumen oder von Grünanlagen bewilligt, so ist, ausgenommen im Falle des §5 (1) litc, wenn voraussichtlich kein Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer der Bäume besteht, eine Umpflanzung vorzunehmen.

(2) Ist eine Umpflanzung nicht möglich, so ist eine Ersatzpflanzung bzw. bei Grünflächen eine Ersatzbegrünung von Flächen durchzuführen.

(3) Zur Durchführung der Ersatzpflanzung und Ersatzbegrünung ist primär jene Person verpflichtet, die eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen und Grünanlagen nach dieser V erhalten hat.

(4) Die Ersatzpflanzung ist primär auf derselben Liegenschaft durchzuführen, auf der die Bäume oder Grünanlagen entfernt oder beschädigt wurden. Ist dies nicht möglich, so hat die Ersatzpflanzung in einem Umkreis von höchstens 300 Metern vom bisherigen Standort des zu entfernenden oder beschädigten Baumes und von Grünflächen auf privatem oder öffentlichem Grund zu erfolgen.

(5) Ist die Ersatzpflanzung auf privatem Grund nicht möglich oder kann die Ersatzpflanzung von einer im §6 (3) angeführten Person nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden, so ist eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und die Ersatzpflanzung vom Magistrat Graz durchzuführen.

(6) Bei Durchführung der Ersatzpflanzung ist auf das Orts- und Straßenbild, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfanges der Pflanzung, Rücksicht zu nehmen.

(7) Soweit die Ersatzpflanzung nicht dem Magistrat Graz obliegt, ist diese vom Grundeigentümer unverzüglich vorzunehmen.

(8) Eine Ersatzpflanzung gilt erst als erfüllt, wenn innerhalb von drei Jahren keine Anzeichen von Schädigungen auftreten.

Ausgleichsabgabe

§7

(1) Kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzbegrünung nicht oder nicht gänzlich erfüllt werden, so hat diejenige Person, die zur Ersatzpflanzung bzw. Begrünung verpflichtet ist, eine Ausgleichsabgabe innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der bescheidmäßigen Vorschreibung zu entrichten.

(2) Die Ausgleichsabgabe für Bäume errechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes von S 1000 und der Zahl jener Bäume, für welche die Ersatzpflanzung nicht möglich ist. Die Ausgleichsabgabe für Grünflächen errechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes von S 100 und der Quadratmeteranzahl jener Grünflächen, für welche eine Ersatzbegrünung nicht möglich ist.

(3) Die Ausgleichsabgabe ist der Gemeinde Graz zuzuführen und zweckgebunden zu verwenden.

Grünanlagen

§8

(1) Anläßlich einer Bauführung hat die Gestaltung der nicht überbauten Flächen, sofern sie nicht als Verkehrs-, Wirtschafts- oder Kfz-Abstellflächen dienen, durch eine Begrünung und gärtnerische Bepflanzung zu erfolgen. Dies gilt auch für Flächen über Tiefgaragen, soweit diese nicht Nutz- oder Verkehrsflächen sind.

(2) Kinderspielplätze, Mülltonnenplätze, Wirtschaftsplätze und Kfz-Abstellplätze sind mit entsprechenden Bepflanzungen zu versehen. Das jeweilige Ausmaß der Bepflanzungen wird in den einzelnen Fällen durch die Behörde festgelegt. Hiedurch darf jedoch der Widmungszweck der vorgenannten Plätze nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Begrünung und Bepflanzung der nicht überbauten Flächen sind ständig zu erhalten und gegebenenfalls zu ersetzen.

§9

(1) Alle Grundstücke, für die eine Begrünungs- und Bepflanzungspflicht nach §8 dieser V nicht gegeben ist, sind, sofern es sich nicht um gewerblich genutzte sowie Verkehrs- und Wirtschaftsflächen handelt, innerhalb von drei Jahren dem Gesamtbild des sie umgebenden Gebietes anzupassen, zu begrünen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Ausnahmen hievon sind nur möglich, wenn die gesunden Lebensbedingungen für die Umwelt dadurch nicht gefährdet werden.

Förderungsbestimmungen

§10

(1) Für die Errichtung von gärtnerisch zu gestaltenden Anlagen, Pflanzung von Bäumen und Anlegung von Grünanlagen können Förderungsmittel gewährt werden.

(2) Die Zuteilung von Förderungsmitteln richtet sich nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, auf der eine gärtnerische Gestaltung erfolgen soll, und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht nicht.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung die Mittel für das gesamte Vorhaben sichergestellt sind.

§11

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderten Maßnahmen entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der hiezu zuständigen Behörde auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel zurückzuzahlen.

Überwachung

§12

Werden Bäume oder Grünanlagen ohne vorherige Bewilligung nach dieser V entfernt, so hat die Behörde unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens die sofortige Einstellung der damit verbundenen Arbeiten zu verfügen.

Behörden

§13

(1) Behörde erster Instanz ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, ausgenommen Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.

(2) Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.

Strafbestimmungen

§14

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§4, 5, 6, 8 und 9 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der diese V vollziehenden Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Aufträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000 oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wobei die Strafe für die widerrechtliche Entfernung jedes einzelnen Baumes gesondert festzusetzen ist.

(2) Werden strafbare Handlungen im Sinne dieser V im Zuge von Bauführungen begangen, so sind auch die Bauführer und die zur Beaufsichtigung des Baues ausgewählten Personen, sofern sie es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder die strafbare Tat mit ihrem Wissen begangen wurde, strafbar.

(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die nach dieser V notwendigen Ersatzpflanzungen von Bäumen oder die Begrünung von Flächen durchzuführen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.

(4) Geldstrafen fließen der Landeshauptstadt Graz zu.

Wirksamkeitsbeginn

§15

Diese V tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."

2. Die Bf. zu B318/86 betreibt auf einem ihr vom Land Steiermark in Bestand gegebenen, an den Grazer Stadtpark angrenzenden Grundstück einen "Jausenkiosk", den sie um einen Gastgarten erweiterte; sie entfernte hiezu rund 62 m2 der Grasnarbe und legte die Fläche mit Waschbetonplatten aus. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Feber 1986 versagte ihr der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz unter Berufung auf §5 Abs1 lite der wiedergegebenen V die nachträgliche Bewilligung zur Entfernung der Grasfläche und begründete dies im wesentlichen damit, daß kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes bestehe. Dieser Bescheid ist Gegenstand der unter B318/86 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurden die Bf. zu B172/87 gemäß §§6 Abs1 und 14 Abs3 dieser V beauftragt, auf einem bestimmten Grundstück der KG Gösting "eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm mit Ballen, mindestens zweimal verpflanzt, durchzuführen". Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B172/87 protokollierte Beschwerde.

II. 1. Der VfGH beschloß aus Anlaß der Beschwerde B318/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs2 litb, des §4 sowie des §5 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) einzuleiten. Er legte bezüglich der Prozeßvoraussetzungen und der Bedenken folgendes dar:

"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof an, daß er diese anscheinend jeweils eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte, deren meritorischer Erledigung Prozeßhindernisse offenbar nicht entgegenstehen.

2. Aus dem Zusammenhalt der in Prüfung zu ziehenden Vorschriften (die hier nur insoweit zu betrachten sind, als sie sich auf Grünflächen beziehen) ergibt sich, daß jede essentielle Beeinträchtigung - insbesondere das Entfernen - einer Grünfläche unzulässig ist, und zwar selbst dann, wenn das flächenmäßige Ausmaß im Hinblick auf das beabsichtigte Vorhaben sehr gering ist. Dieses Ziel des Verordnungsgebers kommt in §1 Abs1 GBV deutlich zum Ausdruck, wo nicht bloß von der Erhaltung und Pflege der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz, sondern auch von deren Erweiterung gesprochen wird. Die in derselben Verordnungsstelle enthaltenen Angaben über den Zweck der Regelung, nämlich 'zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen' weisen in jene Richtung, die der angefochtene Bescheid durch eine auszugsweise Wiedergabe aus dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 14. November 1980 (also rund vier Jahre nach der Erlassung der GBV) beschlossenen Stadtentwicklungskonzept folgendermaßen umschreibt:

'Die im Stadtbereich vorhandenen Grünflächen, Wald- und Baumbestand, sowie intakte Talauen und Flußniederungen haben hohe Bedeutung bezüglich Schutz gegenüber Naturgefahren, Gewässerhaushalt und -reinhaltung, Milderung von Luftverschmutzung und Lärm, vor allem auch für das Kleinklima in dichter verbauten Stadtteilen.'; 'Ziele, Maßnahmen: Schaffung von in den Stadtkörper eindringenden Grünkeilen durch Wiederbegrünung, insbesondere durch Begrünung von Industrie- und Lagerflächen. Hebung des Versorgungsgrades bezüglich allgemein öffentlicher Grünflächen in den diesbezüglich unterversorgten Stadtteilen, wie Gries, Lend, Jakomini und St. Leonhard. Schrittweise Erhöhung des Baumbestandes im dicht verbauten Stadtbereich, zB durch Alleenpflanzung. Maßnahmen, die für das jeweilige Kleinklima von Bedeutung sind, wie zB Begrünung von Flachdächern, Hausmauern, Farbe der Dachdeckung, entsprechende Gestaltung von Innenhöfen, Spiel- und Freizeitbereichen, sowie Erhaltung von Heimgartenanlagen. Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Erhaltung und Wiederaufbau von Aulandschaften. Weitere Maßnahmen sind in einem Sachprogramm 'Naturraum und Umwelt' festzuschreiben.' (Hervorhebungen im Original)

a) Der VfGH hegt nun das Bedenken, daß die auf §42 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, gestützte GBV, soweit sie sich auf die Erhaltung des Grünflächenbestandes bezieht, eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung trifft, die weit über den ortspolizeilichen Verordnungen zukommenden Zweck hinausreicht, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen (s. dazu etwa VfGH 8. 10. 1985 V37/84 mit Bezugnahme auf VfSlg. 9762/1983). Es wird gewiß mannigfaltige Situationen geben, in denen der durch die Beseitigung einer Grünfläche herbeigeführte Zustand - mißt man diesen an den oben dargestellten Zielen des Grünflächenschutzes - als Mißstand zu werten wäre. Im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zweifelt der VfGH aber ebensowenig daran, daß in zahlreichen Fällen von einem Mißstand im Sinne der gegebenen Definition überhaupt nicht gesprochen werden könnte, wofür wohl die Situation im vorliegenden Beschwerdefall als Beispiel dienen kann. Der allfällige Einwand, die GBV lege einerseits zahlreiche (in §2 umschriebene) allgemeine Ausnahmen vom Verbot fest und schaffe andererseits (in §5) die Möglichkeit zu Ausnahmebewilligungen, dürfte nicht durchgreifen, weil das besonders weitreichende Verbotsprinzip hiedurch nicht wesentlich berührt wird.

b) Der Gerichtshof geht ferner davon aus, daß die hier zu betrachtende Regelung Maßnahmen zum Gegenstand hat, die dem Landschafts- und Naturschutz zugehören. Er hegt das weitere Bedenken, daß diese in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen (vgl. VfSlg. 8944/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 6186/1970)."

2. Auch aus Anlaß der Beschwerdesache B172/87 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der GBV ein, und zwar deren §1 Abs2 lita und §6. Der Gerichtshof ging davon aus, daß diese anscheinend untrennbar zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen (§6 GBV (über Ersatzund Umpflanzungen bei Entfernung von Bäumen) iVm der hier relevanten Grundsatznorm des §1 Abs2 lita GBV (über die Unterschutzstellung gewisser Laub- und Nadelbäume) - die Strafnorm des §14 Abs3 GBV wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich bloß illustrativ-belehrend zitiert) eine der Rechtsgrundlagen des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Berufungsbescheides bilden und daher präjudiziell sind. Er wies auf die im Einleitungsbeschluß zu B318/86 dargelegten Bedenken hin, die sinngemäß auch für die im Beschwerdefall B172/87 präjudiziellen Verordnungsbestimmungen über den Schutz bestimmter Laub- und Nadelbäume (und die Verpflichtung zur Ersatz- und Umpflanzung bei Entfernung solcher Bäume) zuträfen.

III. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und die Steiermärkische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen begehrt wird, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Im wesentlichen wurde ausgeführt:

A. Vom Gemeinderat:

"1. Wesentlicher Grund für die Erlassung der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) im Jahre 1976 war die Tatsache, daß der Grünflächen- und Baumbestand der Landeshauptstadt Graz - einer Stadt, die auf Grund ihrer Randzonenlage ohnehin klimatisch stark beeinträchtigt ist - immer geringer wurde. Weiters, daß kein Regelungsinstrument zur Verfügung stand, um diesen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißstand, abzuwehren. In dieser Situation hat die Landeshauptstadt Graz durch die Erlassung der GBV versucht, ein verfassungskonformes Instrument zur Abwehr des drohenden Mißstandes zu schaffen. Dieses hat sich durch mehr als 10 Jahre bewährt. Rückblickend ergibt sich, daß ohne den Regelungsinhalt der GBV in der Landeshauptstadt Graz heute nur mehr ein Drittel der 1976 vorhandenen Bäume und Grünflächen vorhanden wäre.

Wie der VfGH in seinem Beschluß V150/1987-1 ausgeführt hat, gibt es mannigfaltige Situationen, in denen der durch die Beseitigung einer Grünfläche herbeigeführte Zustand mißt man diesen an den im Stadtentwicklungskonzept vom 14.11.1980 dargestellten Zielen des Grünflächenschutzes - als Mißstand zu werten wäre. Der VfGH rügt jedoch das der GBV zu Grunde liegende weitreichende Verbotsprinzip, das auch die Herstellung von Situationen im Grünflächenbereich verbietet, die für sich allein gesehen einen Mißstand nicht begründen würden. Sicherlich ist es richtig, daß eine Regelung im gegenständlichen Bereich auch derart erfolgen könnte, daß in Form einer taxativen Aufzählung nur die Herstellung von Zuständen im Grünflächenbereich, die offensichtlich einen Mißstand begründen, dem Verbot unterworfen wird. Gleiches gilt für den Baumbestand. Dies hätte jedoch zur Folge, daß viele, für sich allein gesehen kleine Minderungen des Grünflächen- und Baumbestandes erfolgen könnten, die in Summe einen Zustand begründen würden, der als Mißstand zu werten wäre. Um diese denkbare Umgehung der mit der

GBV verfolgten Zwecke zu verhindern - bei aller Problematik, die für den einzelnen dadurch entstehen mag - hatte die Landeshauptstadt Graz daher nur die Möglichkeit, ein weitreichendes Verbotsprinzip zu normieren.

2. Unstrittig ist, wie der VfGH bereits in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1980, G26/80, VfSlg.Nr. 8944 und vom 9.6.1970, B319/69, VfSlg.Nr. 6186, ausgesprochen hat, daß der örtliche Landschafts- und Naturschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

Offen geblieben ist allerdings die Frage, was inhaltlich unter örtlichem Landschafts- und Naturschutz zu verstehen ist.

Nach Auffassung der Landeshauptstadt Graz wäre diese Grenzziehung nach 2 Kriterien vorzunehmen. Zum einen, daß sich die Maßnahmen auf ein umgrenztes Ortsgebiet, etwa eine Gemeinde, zu beschränken haben. Zum anderen darf der Regelungsinhalt überörtlichen Regelungsinhalten nicht widersprechen.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien können die Bedenken des VfGH, wonach die in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten, nicht geteilt werden. Denn die in der GBV vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf das Stadtgebiet von Graz und der Regelungsinhalt der GBV widerspricht nicht bestehenden überörtlichen gesetzlichen Regelungen."

B. Von der Steiermärkischen Landesregierung:

"Wie der VfGH bereits in seinem Erkenntnis vom 13.10.1971, Verfassungsgerichtshofsammlung 6556 und auch in der weiterfolgenden Judiaktur immer wieder vertreten hat, sind im Sinne des Art118 Abs6 B-VG und im weiteren Sinne gestützt auf §42 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, erlassene ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zulässig. Wie dem Wortlaut der Verfassung und dem §42 des Statutes der Landeshauptstadt Graz zu entnehmen ist, können diese Verordnungen aber auch zur Abwehr von Mißständen dienen, wobei daher nicht nur bloß prohibitive und repressive Maßnahmen vorgesehen werden können, sondern auch präventive, sofern sie der Abwehr der genannten Mißstände dienen:

D.h. also, daß eine ortspolizeiliche V auch dann zulässig ist, wenn ein unmittelbarer Anlaß nicht gegeben ist, aber Mißstände auftreten können, wenn nicht eine entsprechend dagegen gerichtete Regelung getroffen wird. Wesentliches Kriterium für die Zulässigkeit einer präventiven ortspolizeilichen V ist demnach, daß sie der Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren dient. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird daher nicht nur die Erhaltung des Grünflächenbestandes, sondern auch eine allfällige Erweiterung des Baum- und Grünflächenbestandes durch eine V, wie der vorliegenden, vorgesehen werden können, wenn die Unterlassung zu das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen führen würde.

Man muß dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als Verordnungsgeber bereits im Jahre 1976 sicherlich unterstellen, daß er damals bei Unterlassung der Maßnahmen, wie sie in der in Prüfung gezogenen V vorgesehen sind, mit Sicherheit Mißstände und Gefahren in bezug auf die Gesundheit und die Lebensumstände der Bevölkerung der Stadt erwartet hat. Dies kommt auch in dem im do. Beschluß zitierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahre 1980 deutlich zum Ausdruck. Es dürfte sich nach ha. Dafürhalten in dieser Beurteilung keine Änderung ergeben haben, im Gegenteil durch die objektiv bekannte Tatsache der Verschlechterung der Umweltbedingungen, sich die Umstände, die eine Erhaltung oder Erweiterung der Grünflächen in einer Stadt mit der Größenordnung der Landeshauptstadt Graz notwendig machen, eher verschlechtert haben.

Sicherlich ist die Beurteilung der Frage schwierig, ob ein 64 m2 großes Grünflächenstück objektiv gesehen den Verordnungstatbestand eines Mißstandes, wenn es beseitigt wird, herbeiführen kann. Auf der anderen Seite aber muß objektiv die Festsetzung einer m2-mäßigen Begrenzung als äußerst schwierig angesehen werden. Deshalb hat auch der Verordnungsgeber offensichtlich eine grundsätzliche Unterschutzstellung vorgenommen und die ebenfalls in dem Beschluß zitierten Ausnahmebestimmungen vorgesehen.

Das Vorgesagte gilt selbstverständlich auch für die Fragen des Schutzes aller Laub- und Nadelbäume, sowie die in §4 normierte Erhaltungspflicht und die Bewilligungspflicht für das Entfernen von Bäumen und Grünanalagen nach §5 sowie die Ersatzpflanzung oder Umpflanzung wie sie im §6 geregelt ist. Bezüglich der Bedenken, daß die in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen könnten, vermag nur darauf hingewiesen zu werden, daß es bei dieser Frage entscheidend ist, ob durch den Mißstand ausschließlich oder überwiegend das Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft betroffen und ob der der Mißstand so geartet ist, daß er durch die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen abgewehrt oder beseitigt werden kann.

Dies dürfte aber bei einer Stadt in der Größenordnung der Landeshauptstadt Graz sicherlich im vorliegenden Fall gegeben sein."

IV. Der VfGH hat in den - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Prüfungssachen erwogen:

1. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Annahme des Gerichtshofs sprechen, daß er die in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen im jeweiligen Beschwerdefall anzuwenden hätte. Die Verordnungsprüfungsverfahren sind, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. Das in den Einleitungsbeschlüssen zuerst dargelegte Bedenken trifft zu.

Der VfGH braucht sich aus Anlaß dieser Prüfungssache mit der Frage nicht auseinanderzusetzen, welcher Begriffsinhalt dem mit Beziehung auf das Gemeinschaftsleben gebrauchten - gewiß weitgehend wertausfüllungsbedürftigen - Ausdruck "Mißstand" insgesamt zukommt. Denn schon aus dem Sprachsinn, demzufolge der Ausdruck etwa mit "Übelstand" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich mit zureichender Deutlichkeit, daß es sich jedenfalls um einen einzelnen, eher eng abzugrenzenden gemeinschaftsrelevanten - (Lebens-)Sachverhalt handelt, der negativ bewertet wird. Eine - negativ beurteilte - allgemeine Lage in einem weiteren, das Gemeinschaftsleben berührenden Bereich liegt bereits außerhalb des für den Ausdruck "Mißstand" spezifischen Begriffsumfanges. (Als Beispiel sei angeführt, daß man etwa eine nach der konkreten Situation eintretende Lärmbelästigung durch das Inbetriebnehmen von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren als Mißstand bezeichnen wird (vgl. VfSlg. 8283/1978), nicht hingegen eine allgemeine Lärmbelastung infolge des Kraftfahrzeugverkehrs.)

Bei der Deutung des Art118 Abs6 B-VG und des darin verwendeten Mißstandsbegriffes geht der VfGH sohin davon aus, daß allgemeine rechtspolitische Anliegen nur vom formellen, parlamentarischen Gesetzgeber aufgegriffen werden dürfen. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Petz, Gemeindeverfassung 1962 (1965), S. 108, wonach das Gebiet der Verwaltungspolizei aus dem Ermächtigungsbereich des selbständigen Verordnungsrechtes ausscheidet, Maßnahmen der Pflege und Förderung von Verwaltungsgütern (daher) nicht in Betracht kommen, ferner auf die von Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht (1988), Bd. 2, S. 940, vertretene Auffassung, daß Agenden der Wohlfahrtspolizei (ohne eine für die Gemeinde spezifische Mißstandssituation) nicht als geeigneter Gegenstand der Regelungsbefugnis erscheinen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß prohibitive und präventive Maßnahmen, welche die Erhaltung der Grünflächen und des Baumbestandes in einem sehr großen Gebiet bezwecken, nicht einem künftigen Mißstand, sondern einer unter dem Aspekt des Umweltschutzes abgelehnten allgemeinen Situation entgegenwirken sollen. Die in den Äußerungen des Gemeinderates und der Landesregierung vertretene Ansicht, daß sich der negative Effekt gleichsam als die Summe zahlreicher Grünflächen und Baumbestand beeinträchtigender Einzelhandlungen ergibt, zeigt sohin einen - abzuwehrenden - Mißstand im dargelegten Sinn nicht auf; daß von einem solchen jedoch dann nicht gesprochen werden kann, wenn man bestimmte beeinträchtigende Einzelhandlungen isoliert betrachtet, räumen die Äußerungen im Ergebnis selbst ein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen - wie schon in den Einleitungsbeschlüssen ausgeführt wurde - eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung treffen, die weit über den ortspolizeilichen Verordnungen zukommenden Zweck hinausreicht, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen (vgl. auch dazu Aichlreiter, a.a.O., S. 940, FN 242).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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