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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Mai 1990, Zl. 56.031/38-17/90, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes (den die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorlegte) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1987/88 das Studium der Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien. Auf Grund seines Ansuchens um Studienbeihilfe erhielt er für die ersten beiden Studiensemester eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 57.900,--. Am 2. Jänner 1989 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe für sein drittes und viertes Studiensemester. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25. Juli 1989 mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer keinen günstigen Studienerfolg im Sinne des §§ 2 Abs. 1 lit. b und 8 Abs. 1 StudFG habe nachweisen können. In der dagegen erhobenen Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer, er habe die für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach § 8 Abs. 1 lit. b StudFG notwendigen Zeugnisse und Prüfungen in den beiden ersten Semestern seines Studiums nicht im erforderlichen Ausmaß erlangen bzw. ablegen können, weil ihm auf Grund seiner geminderten Erwerbsfähigkeit und näher genannter Krankheiten eine höhere Belastung nicht zumutbar gewesen sei. Dieser Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Bescheid vom 12. März 1990 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zu den Einwänden der Vorstellung wurde ausgeführt, es sei auch im Falle einer Krankheit für den Weiterbezug der günstige Studienerfolg maßgebend. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß die Vorstellungsbehörde kein Verfahren zur behaupteten krankheitsbedingten Unzumutbarkeit einer höheren Belastung des Beschwerdeführers durchgeführt habe. In rechtlicher Hinsicht hätte die belangte Behörde einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 StudFG, der den Beschwerdeführer am Erreichen des gesetzlichen Studienerfolges gehindert habe, annehmen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG als wichtiger Grund für die Überschreitung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter anderem Krankheit gelte, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt worden sei. Dies betreffe jedoch, wie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. April 1981, Zl. 81/07/0029, festgestellt worden sei, nicht die Erbringung des günstigen Studienerfolges. Deshalb könnten die vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Bestätigungen über seine geminderte Erwerbsfähigkeit keinen Einfluß auf die Entscheidung über den Anspruch auf Studienbeihilfe haben und liege demnach auch kein Mangel des Verfahrens darin begründet, daß es die Vorstellungsbehörde unterlassen habe, nähere Feststellungen über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu treffen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser nach der Ablehnung ihrer Behandlung über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Nach den Beschwerdeausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde verfehlt. Es gehe nicht an, die "wichtigen Gründe" im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG, nämlich insbesondere die Krankheit, lediglich auf die Überschreitung der Studiendauer zu beziehen. Dies widerspreche völlig den Intentionen des Gesetzgebers. Durch die Auslegung der belangten Behörde würden Studenten, die die vorgeschriebene Höchstdauer des Studiums überschritten, gegenüber denjenigen, die wegen Krankheit usw. keinen Studienerfolg nachweisen könnten, bevorzugt. Dies könne nicht Sinn und Zweck der bezüglichen Bestimmungen des StudFG sein. Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die belangte Behörde keine Feststellungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und seine Krankheiten getroffen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StudFG (dieses Gesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988) setzt die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem voraus, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Nach § 8 Abs. 1 lit. b StudFG ist an Universitäten der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß zu erbringen. Diese Nachweise hat der Beschwerdeführer unbestritten nicht erbracht.
Nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, wenn unter anderem ein als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität Studierender die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Nach § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG gelten als wichtige Gründe unter anderem im Sinne der lit. b Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 13. Februar 1975, Zl. 2030/74, vom 28. April 1981, Zl. 81/07/0029, und vom 25. September 1984, Zl. 84/07/0241, zu der insofern nicht geänderten Rechtslage dargelegt hat, besteht die positive Anspruchsvoraussetzung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges unbedingt und unabhängig vom etwaigen Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG. Diese Gründe, zu denen auch Krankheit gehört, entheben nämlich nicht von der Erfüllung der positiven Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StudFG, sondern beseitigen nur die für einen sonst bestehenden Anspruch negativen Folgen einer Studienzeitüberschreitung. Der vom Beschwerdeführer geforderten sinngemäßen Übertragung dieser nach dem Wortlaut eindeutig auf die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit zugeschnittenen Regelung des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG auf den nach § 8 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges steht schon der Umstand entgegen, daß die wiederholte Änderung der beiden zwar zusammenhängenden, aber nicht identen Regelungskomplexe des Nachweises eines günstigen Studienerfolges und der Studienzeitüberschreitung die Annahme verbietet, es handle sich bei § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG nach der Intention des Gesetzgebers nicht um eine abschließende Regelung (vgl. unter anderem die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. Nr. 379/1988, 580 BlgNR XVII GP, Seite 11f). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hegt der Verwaltungsgerichtshof angesichts der unterschiedlichen Intentionen der beiden Regelungskomplexe - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof - nicht.
Entspricht aber die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende rechtliche Beurteilung der Rechtslage, so belastet auch die gerügte Unterlassung von Feststellungen betreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Krankheiten des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil auch derartige Feststellungen aus den genannten rechtlichen Gründen zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120285.X00Im RIS seit
22.02.1991