Index
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;Norm
F-VG 1948 §8 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 1989, Zl. Gem-6873/7-1989-S1, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum von Jänner 1984 bis Dezember 1985 sowie Säumniszuschlag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Steyr), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Dezember 1988 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für den oben genannten Bemessungszeitraum die Getränkesteuer festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Dies - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - hinsichtlich der in die Bemessungsgrundlagen einbezogenen Getränkeverpackungen im wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 4 Abs. 1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 15/1949, in der Fassung der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 22, gelte als steuerpflichtiges Entgelt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt einschließlich des Wertes der mitverkauften Verpackung und Trinkhalme. Diese Bestimmung sei auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen Verjährung gemäß § 152 OÖ LAO noch nicht eingetreten sei. Habe eine Gemeinde einen Beschluß auf Einhebung (richtig wohl: Erhebung) der Getränkesteuer gefaßt, so erstrecke sich dieser auch auf die mit steuerpflichtigen Getränken mitverkauften Getränkeverpackungen. Einen derartigen Beschluß habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 22. Mai 1986 bei Erlassung der Gemeinde-Getränkesteuerordnung gefaßt. Die genannte Gesetzesnovelle sei ungeachtet der darin enthaltenen Rückwirkung offenbar verfassungskonform, müsse aber jedenfalls von Verwaltungsbehörden angewendet werden. Hinsichtlich des Außerortverkaufes entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides der Begründung des zu Zl. 89/17/0152 angefochten gewesenen Bescheides, über welche Beschwerdesache der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 29. März 1990 entschieden hat; damals war zwischen denselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vorschreibung von Getränkesteuer für den Zeitraum von Jänner 1986 bis Juni 1987 strittig gewesen.
Die Beschwerdeführerin rief zunächst den Verfassungsgerichtshof an. Ihre Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis vom 14. März 1990, B 847/89-10, abgewiesen und mit Beschluß vom 14. Mai 1990, B 847/89-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was die Besteuerung der Getränkeverpackungen anlangt, deckt sich der vorliegende Beschwerdefall in den maßgebenden Punkten mit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. September 1990, Zl. 90/17/0164, zugrunde lag; damals ging es lediglich um einen anderen Zeitraum, nämlich um den von Jänner 1987 bis März 1988. Die Rückwirkung der Getränkesteuerordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. September 1988 erstreckt sich auch auf den im nunmehrigen Beschwerdefall betroffenen Bemessungszeitraum. Auf die Begründung des bezogenen hg. Erkenntnisses vom 28. September 1990 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vorliegende Beschwerde ist daher hinsichtlich der Steuer auf Getränkeverpackungen nicht begründet.
Hinsichtlich des Außerortverkaufes im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1985 unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall weder im entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0152, zugrunde lag. Zwar wurde jeweils ein anderer Prozentsatz als Außerortverkauf von den Verwaltungsbehörden anerkannt, dies ändert aber nichts daran, daß jeweils die gleiche Berechnungsmethode strittig war bzw. ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof daher hinsichtlich dieses Punktes der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eben zitierte Erkenntnis vom 29. März 1990.
Da der angefochtene Bescheid ein untrennbares Ganzes darstellt, mußte er aus den gleichen wie im zuletzt zitierten hg. Erkenntnis angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170202.X00Im RIS seit
15.05.2001